Verjährung 194 ff BGB
Ansprüche unterliegen Verjährung nach 194 abs 1 BGB
Verjährung eine Einrede auf die der Anspruchsgegner sich ausdrücklich berufen muss
Beginn der Verjährung:
Anspruch muss entstanden sein G mzss Kenntnis von dem Anspruch haben mit Schluss des Kalenderjahres
Trotz fehlender Kenntis verjährt der Anspruch nach den in 199 abs 2 und 3 BGB geregelten Fristen
Spezielle Verjährungsfristen:
Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht 438 BGB
5 J bei Bauwerken und Kaufgegenständen die üblicherweise verwendet werden
2 J bei allen übrigen Mängelgewährleistungsansprüchen
Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht 634a BGB
5J bei Bauwerken und werken dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs und Überwachungsleistungem für ein Bauwerk bestehen
2J bei Werken deren Erfolg in der Herstellung Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs oder Überwachungsleistungen hierfür besteht
Ansonsten gilt die regelmässige Verjährungsfrist
Hemmung der Verjährung 204,209 BGB
Die Verjährungsfrist läuft u a gem 204,209 BGB nicht weiter wenn der G zb Klage auf die Leistung erhebt (Zeitraum während die Verjährung gehemmt ist wird im die Verjährungsfrist nicht eingerechnet)
Neubeginn der Verjährung 212 BGB : Die Verjährung beginnt erneu zb bei Annerkentnis der Schuld
Zuletzt geändertvor 2 Jahren