Jagdliche Gesetzgebung und weiter Gesetze und Verordnungen
umfasst alle Rechtsvorschriften, welche die Vorgänge zur Jagdausübung regeln
fast allen Gesetzen sind Verordnungen untergeordnet, die ebenfalls Gesetzescharakter haben
Bundesjagdgesetz (konkurrierende Gesetzgebung, die Länder können über landesspezifische Regelungen einschränken bzw. erweitern)
Landesjagdgesetz Sachsen (1.9.2012)
Waffengesetz (regelt u.a. Erwerb, Überlassen, Führen, Schießen mit Schusswaffen)
Bundesnaturschutzgesetz (konkurrierende Gesetzgebung, regelt nachhaltigen Schutz von Natur und Landschaft)
Landesnaturschutzgesetz (regelt u.a. spezifisches Betretungsrecht der Landschaft und Artenschutzmassnahmen wie Horstschutzzonen)
Tierschutzgesetz (regelt den Grundsatz, ein Tier nicht unnötig zu quälen, Haltung und Unterbringung sowie Eingriffe an Tieren – z. B. Zwingerhaltung für Hunde)
StGB (Strafgesetzbuch) Regelungen zu Diebstahl, Wilderei, Notstand und Notwehr
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eigentums- und Besitzrecht, Herrenlosigkeit, Pacht, Notwehr und Notstand
Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz regeln Fleischuntersuchungen und „Inverkehrbringen“ von Wildbret
Tierkörperbeseitigungsgesetz
Strafprozessordnung Jedermanns-Recht
Tierseuchengesetz
Jagdrecht
Begriff Jagdrecht hat zwei Bedeutungen:
Jagdliche Gesetzgebung
Bestimmte Befugnis
Das Jagdrecht (§ 1 BJG)
ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Inhaber des Jagdrechts (§ 3 BJG)
Der Eigentümer auf seinem Grund und Boden ist per Gesetz Inhaber des Jagdrechtes, welches untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist.
Hege (BJG § 1)
Die Hege ist neben dem Befugnis die Jagd auszuüben, ein Bestandteil des Jagdrechts. Im Gegensatz zur Jagdausübung wird jedoch die Pflicht zur Hege des Wildes gesetzlich festgeschrieben. (in Sachsen §1 (3) PFLICHT ZUR AUSÜBUNG DER JAGD)
Die frei lebende Tierwelt ist als wesentlicher Bestandteil der Natur in seiner Artenvielfalt nachhaltig zu sichern, so dass die Hege als eine gesellschaftliche Aufgabe und in diesem Sinne als Verpflichtung zu sehen ist.
Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
Die Hege muss so ausgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden vermieden werden.
Wildhege
Notzeitfütterung (§23 BJG), Einhaltung der Wildbewirtschaftungsrichtlinien, Anzeige und Bekämpfung von Wildseuchen, Schutz des Wildes vor Wilderern
Biotophege = Lebensraumgestaltung
Schaffung ruhiger Einstandsgebiete, Hecken und Feldgehölze zum Schutz des Wildes, Wildäcker, Äsungsflächen und Verbissgehölze, Künstliche Brutstätten und Nistplätze
Die Jagdausübung (§ 1 BJG)
Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Das Recht zur Aneignung umfasst auch
krankes oder verendetes Wild
Teile von Wild
Abwurfstangen sowie Eier von Federwild.
Bis zur Aneignung ist Wild herrenlos (BGB).
Unabhängig von Schonzeiten kann sich der JAB Totfunde aller dem Jagdrecht unterliegenden Arten aneignen.
Landesjagdgesetz § 1
(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis hat, in einem Jagdbezirk zu jagen.
(2) Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, der Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter zu.
(3) Mit dem Recht ist die Pflicht zur Jagdausübung verbunden
(4) „soll … im Jagdjahr an einer Übung … Schießen teilgenommen
(5) Gesellschaftsjagden – mehr als 4 Jäger mit Jagdleiter
Was ist Wild (§ 2 BJG)
Wild sind alle Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen.
Hochwild (alles Schalenwild, außer Rehwild zusätzlich Auerwild, Stein- und Seeadler)
Niederwild (alle übrigen Wildarten)
Hochwildreviere werden für mind. 12 Jahre verpachtet, Niederwildreviere für 9 Jahre
Tierarten, die nach § 2 BJG; dem Jagdrecht unterliegen
Weiterhin jagdbare Tierarten nach LJagdG Sachsen
Marderhund
Waschbär
Mink
Wolf
Nutria
Nilgans
Biber
Eichelhäher, Aaskrähen und Elstern
Die Oberste Jagdbehörde kann durch Erlass weitere Tierarten zu jagdbarem Wild erklären, soweit es der Erhaltung artenreicher, gesunder und angepasster Wildbestände dient.
Per Gesetz zu Wild erklärte Arten genießen auch ohne Jagdzeit (ganzjährig geschonte Arten) den Schutz des Jagdrechts.
Kormoran per Verordnung!
Jagdzeiten!!!
Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring (§ 3 SächsJagdG)
(2) Jagdausübungsberechtigte haben genehmigungspflichtige Maßnahmen nach BNatschG (Wild nach Anhang IV Buchst. A der RL 92/43/EWG) zu dulden, Behörde muss aber informieren
(3) Fund von Wild nach oben gen. RL ist anzuzeigen bzw. nur mit Genehmigung zu erlegen. Einvernehmen mit Naturschutzbehörde herstellen (z.B. Wolf)
krankes Wild ohne Jagdzeit kann man aufnehmen und gesundpflegen bzw. an Auffangstation geben. Anzeige bei Jagdbehörde, die kann Herausgabe verlangen
Fund von verendetem streng geschütztem Wild ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Überlassung für angemessenen Zeitraum zu Untersuchungen kann gefordert werden
Wild gem. EURL unterliegt nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht
Verpflichtung zur Mitwirkung beim Wildmonitoring
Inhaber des Jagdrechtes § 3 BJG
Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.
Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden.
Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu
ist in Sachsen benachbarten Jagdbezirken zuzuschlagen.
Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.
Jagdbezirke (§ 4 BJG)
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigen- oder Gemeinschaftliche Jagdbezirke.
In Eigenjagdbezirken - § 7 BJG (min. 75 ha) kann der Eigentümer des Bodens die Jagd ausüben, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt (Jagdschein).
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken werden die Jagdrechte aller, aufgrund kleinerer Flächen, zusammengefasst, das Jagdausübungsrecht steht der Jagdgenossenschaft zu. (min. 150 ha (min. 250 ha Sachsen)).
Alternativ gibt es das Lizenzjagdsystem (Schweiz, Kanada, Schweden, USA), wo für bestimmte Gebiete Abschusslizenzen für Wildtiere erworben werden.
Gestaltung der Jagdbezirke (§ 5/6 SächsJagdG)
JB können durch Abrundung, Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden. (§ 5 SächsJagdG)
Jagdpflege und Jagdausübung
auch von Amts wegen möglich (Sachsen)
Wasserläufe, Wege, Schienen etc. unterbrechen nicht! verbinden nicht!
Befriedete Bezirke (§ 6 BJG; § 7 SächsJagdG)
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd
In befriedeten Bezirken darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Hierzu werden solche kraft Gesetzes und kraft Verwaltungsakt unterschieden
befriedete Flächen zählen innerhalb gemeinschaftlicher Jagdbezirke nicht mit zu dessen Grundfläche
dem Eigentümer oder Nutznießer dieser Flächen obliegt ein eingeschränktes Jagdausübungsrecht, d.h. er darf Füchse, Steinmarder, Iltis und Wildkaninchen tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Anderes Wild ist in Freiheit zu setzen oder dem Nutzungsberechtigten zu übergeben
In Sachsen zusätzlich Dachse, Marderhunde, Waschbären. Der Eigentümer darf einen Jagdscheininhaber mit Fang und Tötung beauftragen.
zum Führen von Waffen ist eine gesonderte Schießerlaubnis notwendig.
Befriedete Bezirke kraft Gesetzes sind:
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung angrenzen und durch eine Befriedung begrenzt sind
sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
umzäunte landwirtschaftliche Betriebsstätten
Tiergehege
Friedhöfe, öffentliche Parkanlagen sowie Sport- und Spielplätze, Campingplätze
Autobahnen
Liegenschaften des Bundesministeriums für Verteidigung
Kleingärten
Befriedete Bezirke 2 (Sachsen)
Jagdbehörde kann…vollständig abgeschlossene Grundflächen, öffentliche Anlagen, Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sowie Querungshilfen und daran anschließende Flächen dazu erklären
Behörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten Jagdausübung im befriedeten Bezirk gestatten/anordnen
krankgeschossenes Wild oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in einen befriedeten Bezirk wechselt, darf auch dort bejagt werden, mit Ausnahme von Gebäuden (Duldungsverpflichtung)
Eigenjagdbezirke (§ 7 BJG, § 9 SächsJagdG)
zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha, die im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft (natürliche [Mensch] oder juristische Personen [Bund, Land, Gemeinde, AG, GmbH] stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.
Eigenjagdbezirke können … in mehrere Jagdbezirke aufgeteilt werden, wenn jeder Teil eine Mindestgröße von 250 ha (Sachsen!) aufweist.
Jagdausübungsberechtigter ist im Eigenjagdbezirk der Eigentümer, angestellter Jäger, Pächter oder ein „Benannter“, je nachdem ob Eigentümer Jagdschein besitzt und die Jagd auch ausüben will.
Ländergrenzen unterbrechen den Zusammenhang von Eigenjagdbezirken nicht, in den jeweiligen Teilen gelten die landesspezifischen Regelungen.
Eigenjagdbezirke (§ 7 BJG)
Besondere Jagdbezirke (§ 10 SächsJagdG)
Eigenjagdbezirke des Freistaates Sachsen = Verwaltungsjagdbezirke
Dort sind die Jagdausübung und die Hege des Wildes nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes vorbildlich so durchzuführen, dass der Erhalt gesunder Wildpopulationen gleichzeitig die Begründung und Entwicklung standortsgemäßer und leistungsfähiger Mischwälder ermöglicht.
Beteiligung von Jägern ohne ständige Jagdmöglichkeit ist gefordert!
Gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJG, § 10 LJagdG)
Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht einem Eigenjagdbezirk angehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha (Bund 150 ha) umfassen. Befriedete Flächen zählen nicht mit.
Sinkt die bejagbare Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so sind die Restflächen von Amts wegen einem oder mehreren umliegenden Jagdbezirken anzugliedern.
Inhaber des Jagdausübungsrechtes im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist die Jagdgenossenschaft, nach Verpachtung der Pächter...
Teilung des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (§ 8 BJG, § 10 LJagdG)
Die Mindestgröße beträgt 250 ha (Sachsen) (Bund 150 ha) – ohne befriedete Bezirke. Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die gesetzlich geforderte Mindestgröße von 250 ha aufweist und die Jagdgenossenschaft das beschlossen hat.
Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen erheben (Beitreibung wie Kommunalabgaben!)
Geteilte Verpachtung des GJB (§ 11 BJG [Jagdbogen])
Ein Jagdbogen ist ein gesondert verpachteter Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Die geteilte Verpachtung ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken mindestens 250 ha Flächengröße aufweist. Der ursprüngliche gemeinschaftliche Jagdbezirk bleibt dabei bestehen, d.h. es besteht auch dieselbe Jagdgenossenschaft weiter.
Pirschbezirke
Die Ausweisung von Pirschbezirken dient der internen Aufteilung von Jagdbezirken, um gegenseitigen Störungen und Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Voraussetzung ist die Zustimmung aller Pächter. Näheres regeln entsprechende Gesellschaftsverträge. Jagdausübung im Pirschbezirk des Mitpächters ist keine Jagdwilderei, sondern stellt eine Vertragsverletzung dar.
Jagdgenossenschaften (§ 9 BJG; § 11 SächsJagdG)
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft
Eigentümer von befriedeten Bezirken gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Rechtsform ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts; untersteht der Aufsicht der Jagdbehörden, die auch Kassen- und Wirtschaftsprüfungen veranlassen kann.
Organe sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung; Jagdvorstand obliegt rechtliche Vertretung der Jagdgenossenschaft; besteht aus Jagdvorsteher, Stellvertreter, Schriftwart, Kassenwart und Beisitzer
Aufgabe ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (Verpachtung des Jagdausübungsrechts und Beschluss über Verwendung des Reinertrages etc.) Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages nicht zugestimmt haben, besitzen Anspruch auf Auszahlung ihres flächenmäßigen Anteils
Jagdnutzung (§ 10 BJG)
Verpachtung des Jagdausübungsrechts
Eigennutzung durch angestellte Jäger
Ruhen lassen der Jagd mit behördlicher Genehmigung (geht nicht in Sachsen, aber durch EU-Urteil vielleicht doch möglich)
Durchführung des Abschusses durch Mitglieder der Jagdgenossenschaft (gültiger Jagdschein)
Genossenschaftsversammlung – Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenden Grundfläche.
Wechsel des Eigentümers
Grundstücksveränderungen durch Flächenverkauf haben keinen Einfluss auf bestehende Pachtverträge. Änderungen, auch inzwischen entstandene Eigenjagdbezirke können erst nach Ablauf des gültigen Pachtvertrages durchgesetzt werden.
Satzung der Jagdgenossenschaft
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
Verpflichtung und Zusammensetzung des Jagdvorstandes
Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächenbeteiligung (Jagdkataster)
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Form öffentlicher Bekanntmachungen
Einberufung der Vollversammlung, Führung eines Kassenbuch
Genehmigt durch UJB
Hegegemeinschaften (§ 10 a BJG; § 12 SächsJagdG; § 9 SächsJagdVO)
Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen (freiwillig) Zusammenschluss bilden.
Sachsen: Grundeigentümer und Nutzer von Grundstücken können (sollen) aufgenommen werden
Aufgaben:
Umsetzung der Wildbewirtschaftungsrichtlinien
Abstimmung revierübergreifender Hegemaßnahmen
Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum
Gemeinsame Abschussplanung und –kontrolle
Behörde ist ermächtigt die Grenzen des räuml. Wirkungsbereiches festzulegen
Satzung:
Name und Gebiet
Ziele und Aufgaben
Mehrheitsverhältnis bei Abstimmung
Neu: Nicht nur für eine Wildart!
Hegegemeinschaften Teil 2 nur in Sachsen (§ 9 Sächs JagdVO)
Planung und Umsetzung von lebensraum- und äsungsverbessernden Maßnahmen
Wildfütterungskonzeptionen
Beurteilung Wildschadenssituation
Wildmonitoring
Erstellung von Hegeplänen für gefährdete Wildarten
Einsatz von Nachsuchengespannen
Organisation jagdlicher Übungsschießen
Durchführung jagdbezirksübergreifender Jagden
Möglichkeit des Gruppenabschussplanes
Jagdpacht (§ 11 BJG; §§ 14-20 LJagdG)
Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten.
Höchstpachtfläche (§ 11 BJG)
Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf 1000 ha Flächengröße nicht überschreiten. Entgeltliche Jagderlaubnisscheine sind auf diese Zahl mit anzurechnen.
Inhaber von Eigenjagdbezirken dürfen nur zupachten, wenn die 1000 ha dabei nicht überschritten werden, ggfls. muss er gleich große Flächen weiter verpachten.
Die Kontrolle der Höchstpachtflächen ist durch Eintragung in den Jagdschein nachvollziehbar.
Jagdpächter (§ 11 BJG)
Bedingungen der Pachtfähigkeit:
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines
schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat (BJagdG)
Volljährig, ohne vorausgehenden Besitz eines Jagdscheines pachtfähig (§13 SächsJagdG) (halte ich für Blödsinn)
Möglichkeiten der Verpachtung eines Jagdbezirkes
1. Öffentliche Versteigerung
2. Versteigerung aufgrund schriftlicher Gebote (Submission)
3. Freihandvergabe
4. Verlängerung bestehender Pachtverträge
Jagdpachtvertrag (§§ 11,12 BJG)
Wahrung der Schriftform
Mindestpachtdauer für Niederwildjagden 9 Jahre; für Hochwildjagden 12 Jahre; laufende Verträge können nach Entscheid der UJB auf kürzere Dauer verlängert werden
alle Pachtverträge sind UJB binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss anzuzeigen (gilt auch für Änderungen am Vertrag, Aufnahme von Mitpächtern, Unterverpachtung, Vergabe von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen)
Jagdbehörde kann den Pachtvertrag binnen drei Wochen nach Eingang beanstanden, wenn
a. Vorschriften der Pachtdauer nicht gewahrt sind
b. durch vertragsmäßige Jagdausübung zu erwarten ist, das das Hegeziel nicht erreicht wird
Vor Ablauf der Beanstandungsfrist darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Merke: Nichtanzeige eines Vertrages oder Jagdbeginn vor Fristablauf sowie Klärung von Beanstandungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 39 BJG).
Erlöschen des Pachtvertrages (§ 13 BJG)
Ein Jagdpachtvertrag erlischt, wenn
dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist
Gültigkeitsdauer abgelaufen und neuer Jagdschein unanfechtbar abgelehnt oder Pächter Voraussetzungen für die Erteilung (Zuverlässigkeit) nicht fristgemäß erfüllt
sind mehrere Pächter beteiligt, bleibt Pachtvertrag mit den übrigen bestehen
Tod des Pächters; es sei denn ein Erbe ist pachtfähig
In Sachsen erlischt der Pachtvertrag (§ 14 (7) SächsJagdG) beim Tod des Pächters
Ein Jagdpachtvertrag ist nichtig, wenn
Vertragswidrige Inhalte von Jagdpachtverträgen, die zu dessen Nichtigkeit führen (hat nie bestanden)
Pächterhöchstzahl (in Sachsen nicht mehr!)
Höchstpachtfläche
Schriftform
Pachtfähigkeit des Bewerbers (in Sachsen nicht mehr!)
Kündigung von Pachtverträgen
Als privatrechtlicher Vertrag von beiden Seiten kündbar
vom Verpächter
Nichtzahlung des Pachtpreises
Fortwährende Streitigkeiten zwischen Mitpächtern oder mit Verstöße gegen Waidgerechtigkeit
Vertragswidrige Unterverpachtung
vom Pächter
Fehlen von zugesicherten Eigenschaften (Hochwildjagd)
Bei wesentlichen Änderungen in der Landbewirtschaftung, die in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Wildschadenshöhe haben
Die Kündigung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Jagdjahres auszusprechen
Kündigung von Pachtverträgen in Sachsen
Wenn die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe der Wildschäden überschritten ist und es dem Jagdpächter trotz schriftlicher Aufforderung durch den Verpächter nicht in angemessener Zeit, spätestens innerhalb der nachfolgenden zwei Jagdjahre, gelingt, die Wildschäden auf eine tragbare Höhe zu vermindern.
Natürliche oder künstliche Verjüngung der Hauptholzarten ohne Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss oder flächenhafte Entwertung durch Schälschäden.
Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Durchschnitt zweier Jahre das jährliche Entgelt für die Jagdpacht übersteigt und kein vollständiger oder pauschalierter Wildschadensausgleich geleistet wird
Jagdgenossenschaft kann/muss die Kündigung aussprechen, wenn Waldeigentümer oder Eigentümer landwirtschaftlicher Grundflächen mehrheitlich (Flächenmehrheit) das verlangen
Minderung des Pachtpreises und Mitpächter
Minderung des Pachtpreises
Üblich, wenn die Jagd zum Zeitpunkt der Übergabe mit Mängeln behaftet ist
Mangel nachträglich eintritt (z.B. Straßenbau)
Zugesicherte Eigenschaften nachträglich wegfallen (z.B. Hochwild kein Standwild mehr ist)
Mitpächter
Innenverhältnis zwischen mehreren Pächtern durch privaten Gesellschaftsvertrag (BGB) geregelt, bilden also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mitpächter untereinander haben alle gleiche Rechte, gleiche Pflichten und Lasten. Im Vertrag können untereinander abweichende Regelungen getroffen werden (z.B. Aufteilung von Pirschbezirken).
Jagdscheine (§ 15 BJG)
Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen Polizeibeamten auf Verlangen vorzeigen
Jagdschein wird von der Behörde ausgestellt, wo der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat
Erste Erteilung abhängig vom Bestehen einer im Bundesgebiet abgelegten Jägerprüfung
Jagdhaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von 500 000 € für Personen- und 50 000 € für Sachschäden ist Voraussetzung für die Erteilung
Jagdscheinarten (§ 15 BJG, § 16(1) SächsJagdG)
Jahresjagdschein ausgestellt oder verlängert für 1 oder 3 Jagdjahre (Sachsen nur noch 3 Jahre)
Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage
Jugendjagdschein bekommen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie dürfen die Jagd nur in Begleitung von jagdlich erfahrenen Personen (Erziehungsberechtigter oder schriftlich ermächtigte Person) ausüben; Inhaber von Jugendjagdscheinen dürfen an Gesellschaftsjagden nicht als Schütze teilnehmen.
Ausländerjagdschein ausgestellt oder verlängert für 1 oder 3 Jagdjahre
Falknerjagdschein zusätzlich zur Jägerprüfung abgelegte Falknerprüfung erforderlich, zur Ausübung der Beizjagd erforderlich
Versagung des Jagdscheines (§ 17 BJG)
Der Jagdschein ist zu versagen:
Personen unter 16 Jahren
bei fehlender Zuverlässigkeit und körperlicher Eignung
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, für die Dauer der Entziehung oder Sperre
keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung besteht
Der Jagdschein kann versagt werden:
Personen, die noch nicht achtzehn sind
Personen, die nicht Deutsche sind
Personen, die nicht mindestens 3 Jahre ihren Wohnsitz in Deutschland haben
Personen, die wiederholt gegen die Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit verstoßen haben
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn sie:
Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet haben.
mit Waffen und Munition nicht sachgemäß umgehen und sie nicht vorschriftsmäßig verwahren (Waffenschrank).
Waffen und Munition Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind.
geschäftsunfähig sind.
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig.
rechtskräftig wegen
Verbrechens
vorsätzlichen Vergehens aufgrund des fahrlässigen Umgangs mit Waffen und Munition
einer fahrlässigen Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften oder das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe, zu mindestens 60 Tagessätzen oder zweimal zu geringeren Strafmaßen verurteilt worden sind.
Folgen fehlender Zuverlässigkeit
Versagung / Entziehung des Jagdscheins
Sperrfrist für Wiedererteilung des Jagdscheins
Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Schadensersatz an den Verpächter
Widerruf der WBK
Einziehung des Jagdscheines (§§ 18, 40, 41 BJG; § 58-60 LJagdG)
Wenn Tatsachen die Versagung des Jagdscheines nach seiner Erteilung begründen, kann die erteilende Behörde diesen wieder einziehen, ebenso wenn nachträglich Zuverlässigkeit und körperliche Eignung nicht mehr gegeben sind.
Zeitweises Verbot der Jagdausübung (§ 41 BJG)
Beim Vorliegen von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung kann die Behörde dem Betroffenen die Jagd für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten verbieten.
Für die Dauer des Jagdverbotes wird der gültige Jagdschein amtlich verwahrt.
Jagdabgabe (§ 17 SächsJagdG + § 1 SächsJagdVO)
Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Diese wird nach den Vorgaben des Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft für das Jagdwesen durch die obere Jagdbehörde verwendet
Maßnahmen zum Schutz des Wildes und der Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes
Maßnahmen zur Bestandesförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten o Wildbiologische , wildökologische und jagdliche Forschung, Wildmonitoring
Einrichtungen und Maßnahmen zur Fortbildung der Jäger
Förderung des Jagdhundewesens, der Falknerei und des jagdlichen Brauchtums
jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit
Abgabepflichtig: Erwerber von Jagdscheinen
mit Erteilung des Jagdscheines zusätzlich zur Jagdscheingebühr (max. 2fache Höhe der für die Erteilung des Jagdscheines zu erhebende Verwaltungsgebühr)
Örtliche Verbote (§ 20 BJG, § 19 SächsJagdG)
an Orten, an denen durch Jagdausübung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit von Menschen gefährdet ist, darf nicht gejagt werden (z. B. nahende Reiter bei Ansitzjagd, Treibjagd in der Nähe von Kirchen während des Gottesdienstes)
Verbot, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören
Jagd in Nationalparken (§ 20 SächsJagdG)
Die Jagdausübung in Nationalparken oder Schutzgebieten soll dem jeweiligen Schutzzweck dienen. Die Bejagung wird in den Rechtsverordnungen zum Schutz dieser Gebiete festgelegt.
Gebiete, in denen sich gemäß Naturschutzrecht streng geschütztes Wild aufhält, können durch Rechtsverordnung zu Wildschutzgebieten erklärt werden.
vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer und sonstige Berechtigte anzuhören.
Rechtsverordnung zur Aufhebung des Betretungsrechtes der freien Landschaft
Schutz von Wild an Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten
Fütterung in der Notzeit
Jagderlaubnis (§ 17 LJagdG)
Jagdbezirksinhaber können Jagdgästen eine Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdbezirksinhabern muss die Erlaubnis von allen erteilt werden.
unselbstständig jagende Jagdgäste
in Begleitung des JAB (muss mit im Revier und ohne Schwierigkeit erreichbar sein)
kein Jagderlaubnisschein notwendig, mündliche Jagderlaubnis ausreichend
darf nicht alleine im Revier jagen
selbstständig jagende Jagdgäste
jagen ohne Begleitung mit schriftlichem Jagderlaubnisschein (diese ist in Sachsen mitzuführen)
Jagderlaubnisschein muss neben dem Jagdschein und der WBK im Revier mitgeführt werden (Voraussetzung für selbstständige Jagdausübung)
wird von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes (Pächter) gemeinsam erteilt bzw. widerrufen
2 Arten; unentgeltliche und entgeltliche Jagderlaubnisscheine
Abschussplan (§21 BJG; §§ 21 SächsJagdG)
Schalenwild (Ausnahme: Schwarzwild, Rehwild (Sachsen)), Auer-, Birk- und Rackelwild sowie Seehunde dürfen nur im Rahmen von behördlich bestätigten Abschussplänen bejagt werden.
Dies gilt nicht bis zu einem Abschuss von 6 Stk. Wild in drei aufeinanderfolgenden Jagdjahren von weiblichem Wild – Sachsen!!!). Männliches Wild ist ohne Abschussplan in den AK 1-4 nicht frei.
Die Abschusspläne werden für den Zeitraum von 1 bis 3 Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklasse vom Jagdbezirksinhaber im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer… beantragt und … festgesetzt.
Abschussplan wird schriftlich oder über Onlinezugang bei Behörde eingereicht. Die Jagdbehörde hört vor der Entscheidung den Jagdbeirat und die Untere Forstbehörde.
Die Höhe des Abschusses soll sich an der körperlichen Verfassung des Wildes und dem Zustand der Vegetation orientieren.
Gruppenabschussplan bei Einvernehmen im Rahmen einer Hegegemeinschaft möglich
Der Abschussplan für Schalenwild muss erfüllt werden
Angerechnet werden sowohl erlegtes Wild als auch Fallwild und Unfallwild
Bei Zweifeln an der Erfüllung kann die UJB den körperlichen Nachweis verlangen bzw. Ersatzmaßnahmen auf Kosten der Pächter veranlassen
Der Nachweis ist zu erbringen über eine Streckenliste, in welche die JAB´s alles erlegte Wild, Fall- und Unfallwild (bei Schalenwild) spätestens zu Ende des Monats einzutragen haben. Abgabe bis 10. April
Abschusspläne von Rot-, Dam- und Muffelwild für Zeitraum dreier Jagdjahre (1.4.-31.03.). Dabei ist Vorgriff bzw. Übertrag auf den bestehenden Plan des nächsten Jagdjahres bis maximal 20 % ohne behördliche Zustimmung möglich.
Weitere Planänderungen sowie Nachbeantragungen bedürfen der Zustimmung der UJB
Gliederung des Abschussplanes nach Wildart, Geschlecht, Altersklassen
Stationen der Abschussplanerstellung
Jagdpächter erstellt den Abschussplan und stellt Einvernehmen mit der Verpächter her
nach Vorlage des Abschussplans bei UJB erfolgt im Einvernehmen mit Jagdbeirat die Bestätigung oder Festsetzung
Hegegemeinschaft beschließt für die jeweils bewirtschaftete Wildart einen Gesamtabschussplan, der mit Einzelabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres Wirkungsbereiches unterlegt ist
wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die oberste Jagdbehörde
Ausnahmen von Jagd- und Schonzeiten (§ 22 SächsJagdG)
Jagdbehörde kann
Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, zu Lehr- und Forschungszwecken, bei Störungen des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege vorübergehend aufheben.
Ausnahmsweise den Lebendfang von Wild auch in der Schonzeit zulassen
Bei Störungen des biologischen Gleichgewichts oder schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen
Ausnahmen für Lehr- und Forschungszwecke
Einzelfallentscheidung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde für Erlegung von Wild nach Anhang IV RL 92/43/EWG
Aufhebung der Schonzeit für Wild in Forstgattern
Wildfolge (§ 22 a BJG; §§ 23 LJagdG)
Um krank geschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen.
Wildfolge ist die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes über die Reviergrenze in den Nachbarjagdbezirk. Es darf nur verfolgt werden, wenn mit Nachbarn eine schriftliche Wildfolgevereinbarung abgeschlossen wurde.
In Sachsen: Auch bei Nichterreichbarkeit des Nachbarn unter Mitführung der Jagdwaffe.
Trophäe und Wildbret des übergewechselten Schalenwildes gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten und wird auf den Abschussplan des Revieres angerechnet, wo es angeschossen wurde
Wildfolgeregelung für Schalenwild
krank geschossenes Schalenwild wechselt über die Reviergrenze ins Nachbarrevier und liegt in schussgerechter Entfernung
Fangschuss vom eigenen Revier aus
Waffe entladen; Hund anleinen; Anschuss und Überwechsel des Wildes verbrechen
aufbrechen und versorgen des Wildes
fortschaffen des Stückes nur mit Genehmigung des JAB
wenn nicht erreichbar, Mitnahme und Versorgung und schnellstmögliche Information an JAB
krank geschossenes Schalenwild liegt weder in schussgerechter Entfernung noch ist es in Sichtweite (nicht für schwerkrankes Wild)
Waffe entladen; Anschuss und Überwechsel verbrechen
Nachbarn informieren und für Nachsuche zur Verfügung stehen
Wildfolgeregelung für Nicht-Schalenwild
Wechselt anderes als Wild als Schalenwild krank geschossen in den Nachbarjagdbezirk und verendet dort in Sichtweite
fortschaffen und schnellstmögliche Ablieferung (am selben, spätestens am nächsten Tag) beim zuständigen JAB
wenn nicht in Sichtweite, Information an JAB des Nachbarreviers
Jägernotweg (§ 25 SächsJagdG)
Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf unzumutbarem Weg erreichen, dürfen er und seine Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung und auf einem nicht allgemein gebräuchlichen Weg betreten – Vorankündigung, evtl. gegen Entschädigung.
Dieser Weg ist zwischen den benachbarten JAB´s und dem Grundstückseigentümer schriftlich zu vereinbaren. In Streitfällen entscheidet die UJB.
Waffen sind ungeladen und verpackt zu transportieren, Hunde sind anzuleinen.
Hegerichtlinien (§ 28 BJG, § 29 SächsJagdG)
Aussetzen von Schalenwild mit dem Ziel des Bestandesaufbaus ist verboten. Sonstiges Wild nur mit Genehmigung der Oberen Jagdbehörde. Streng geschützte Wildarten nur im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen verhindern
Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten
Aussetzen fremder Tierarten bedarf der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde
Wild- und Jagdschaden (§ 26 BJG; § 31 SächsJagdG)
Unter Wildschäden versteht man alle Schäden, die durch Wildtiere (dem Jagdrecht unterliegend) verursacht werden.
Ersatzpflichtige Wildschäden werden verursacht von Schalenwild, Fasan und Wildkaninchen – nur auf Grundflächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
Voraussetzungen für Ersatzpflicht:
Schäden wurden an Grundstücken oder mit diesem verbundenen Einrichtungen verursacht
Schaden an bereits getrennten aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks
Ersatzpflichtige:
im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft, nach Verpachtung i. d. R. der Pächter
im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder jagdliche Nutznießer
Umfang der Ersatzpflicht (§§ 31, 32 BJG, § 31 SächsJagdG)
bei ersatzpflichtigen Wildarten
Einhaltung der Meldefrist (binnen einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. nachdem er bei sorgfältiger Beobachtung der Flächen erhalten hätte; Forstschäden am 1.5. und 1.10.)
In Sachsen „unverzüglich“ bei Beachtung gehöriger Sorgfalt = keine Termine!
Nicht an Sonderkulturen (Weinberge, Weihnachtsbaumkulturen, Obstgärten, Alleen) und nicht wenn die Herstellung von ortsüblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist
nicht für Schäden an befriedeten Bezirken
Ersatzpflicht erlischt, wenn Geschädigter Schutzmaßnahme des Jagdausübungsberechtigten zur Schadensverhinderung unwirksam macht
Erzeugnisse bereits eingeerntet sind
Weitere Regelungen zu Wildschäden
Schutzmaßnahmen für Sonderkulturen
Drahtgeflechtzaun
Rot-, Dam- und Muffelwild 1,80 m
Reh- und Schwarzwild 1,30 m
Wildkaninchen 1 m und 0,30 m tief
Der JAB sowie Eigentümer und Nutznießer dürfen zur Verhütung von Wildschäden dieses von Grundstücken abhalten oder verscheuchen. Der JAB darf dabei das Grundstück, der Eigentümer das Wild nicht beschädigen oder verletzen.
Bei Wildschäden durch „Wild aus Gehegehaltung“ (§ 30 BJG) ist ausschließlich derjenige ersatzpflichtig dem als Nutzungs- oder Jagdaufsichtsberechtigten die Aufsicht des Geheges obliegt.
Ersatzpflicht erlischt, wenn Verfolgung nach Ausbruch eingestellt bzw. nicht begonnen wurde.
Jagdschaden (§ 33 BJG)
Schäden an Grundstücken infolge missbräuchlicher Jagdausübung.
JAB hat dabei Interessen der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu beachten. Verbot bezieht sich vor allem auf
besäte Felder
nicht gemähte Wiesen
Treibjagdverbot auf Feldern mir reifenden Halmfrüchten oder Tabakanbau.
JAB haftet auch für Schäden, die durch von ihm beschäftigte Jagdaufseher und Jagdgäste entstehen.
sonstige Schäden, die nicht auf Wild- oder Jagdschäden zurückzuführen sind, unterliegen der allgemeinen Haftpflicht, bei der nach BGB der Verursacher haftbar ist.
Verfahren bei Wild- und Jagdschäden (Vorverfahren (§ 35 BJG)+ § 31 SächsJagdG)
Grundsätzliches Ziel ist gütliche Einigung zwischen JAB und Geschädigtem
Beiden Parteien obliegt Schadenminderungspflicht
Gerichtliche Verfahren verursachen Unmut zwischen beiden Parteien und schädigen zukünftiges Verhältnis
Vorverfahren dient der Entlastung unserer Gerichte (nicht in Sachsen!)
Wildschadensschätzer sind für jede Gemeinde bzw. Landkreis von der UJB widerruflich bestellt.
Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Wert der Frucht zum Zeitpunkt der Ernte, sofern Nachsaaten im gleichen Jahr keine Aussicht auf Erfolg versprechen.
Ersatzleistung sind möglich in Naturalien oder durch finanziellen Ausgleich. (Vorsicht! Ökologischer Anbau)
Schadensmeldung durch den Geschädigten bei den örtlichen Ordnungsbehörden (Gemeinde) binnen einer Woche nach Kenntnisnahme; Forstgrundstücke 1.5. und 1.10.
Sachsen: „Der Geschädigte hat die als ersatzpflichtig in Anspruch zu nehmende Person und den Jagdausübungsberechtigten bei Beachtung gehöriger Sorgfalt über eingetretene Wildund Jagdschäden unverzüglich zu unterrichten:“
Ablenkfütterung kann zugelassen werden (§ 30 SächsJagdG)
Ordnungsamt setzt Ortstermin an, dessen Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten ist – Ziel: gütliche Einigung
Beteiligte: Ersatzpflichtiger, Geschädigter, Ordnungsamt
Niederschrift ist vollstreckbarer Titel
Wenn keine Einigung, dann zweiter Ortstermin mit unabhängigem Wildschadensschätzer
Wildschadensschätzer erstellt Gutachten, auf dessen Grundlage das Ordnungsamt den Vorbescheid erstellt und allen Beteiligten zustellt • Einspruchsfrist gegen den Vorbescheid beträgt 3 Wochen beim Amtsgericht
In Sachsen erfolgt kein Vorverfahren.
Es erfolgt Meldung an die untere Jagdbehörde zur Fristwahrung. Durch diese wird der Kontakt mit den Wildschadensschätzern hergestellt.
Danach Fortgang siehe oben.
Jagdeinrichtungen - § 26 SächsJagdG
Grundstückseigentümer muss, wenn Bewirtschaftung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Aufstellung dulden
Aufstellung und Anlage von Kirrstellen in Nationalparks, Naturschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen müssen der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden
ohne Befugnis ist das Betreten von Jagdeinrichtungen verboten
Zeitliche und örtliche Verbote (§ 20 BJG)
An Orten, an denen durch Jagdausübung öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen gefährdet wird, darf nicht gejagt werden.
Treibjagdverbot an Sonn- und Feiertagen, wenn öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gestört wird.
Nachtjagd (§ 19 BJG; § 18 SächsJagdG)
Die Jagdausübung zur Nachtzeit ist mit Ausnahme der Jagd auf Schwarzwild, Haarraubwild, Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild verboten.
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
Verbot kann aufgehoben werden - in Sachsen zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Schalenwild
Notzeit (§§ 19, 23 BJG; § 27 (4) SächsJagdG)
Bei witterungsbedingter Futternot des Wildes ist der JAB verpflichtet, für angemessene und artgerechte Fütterung zu sorgen.
Die Jagdbehörde kann für Schalenwild den Zeitraum der Notzeit festlegen. Alles übrige Wild darf ohne Genehmigung der UJB gefüttert werden. Sachsen: November bis Ende März – sonst ist Fütterung verboten
Kommt der JAB seiner Verpflichtung nicht nach, erlässt die UJB kostenpflichtige Ersatzmaßnahmen verbunden mit einer Ordnungswidrigkeit.
Im Umkreis von 200 m von Notzeitfütterungen gilt ein Bejagungsverbot von Schalenwild.
Das gelegentliche Ankirren von Schalenwild mit 3 kg Mais, Getreide, Obsttrester oder Baumfrüchten mit dem Ziel einer selektiven Bejagung in den Einständen gilt nicht als Fütterung. (Kein Flächenbezug!!!)
Kirrung (§ 7 SächsJagdVO)
An Kirrungen zum Zwecke der Erlegung von Schalenwild dürfen als Lockmittel nur
Getreide
Baumfrüchte
Obsttrester
Körnermais
bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg ausgebracht werden
Sachliche Verbote (§§ 19, 23, 25 BJG; § 30 LJagdG, § 18 LJagdG)
Oberste Jagdbehörde erlässt nach Bestimmungen des BJG durch Verordnungen sachliche Verbote.
Sachliche Verbote beschreiben im Wesentlichen die verbotene Jagdausübung.
es ist verboten:
die Jagd unter Verwendung von Betäubungsmitteln oder Lähmungsmitteln auszuüben.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen
die Jagd absichtlich zu stören
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E100) weniger als 1000 J beträgt.
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen zu schießen, welche ein Kaliber unter 6,5 mm und eine Auftreffenergie auf 100 m (E100) unter 2000 J besitzen.
auf Wild mit automatischen und halbautomatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen im Magazin aufnehmen können.
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, mit Ausnahme von Fangschüssen. Für Schalenwild ist dabei eine Mündungsenergie (E0) von 200 J notwendig.
künstliche Lichtquellen oder Vorrichtungen zum Anleuchten von Wild zum Erlegen zu nutzen.
Fallenjagd mit Fanggeräten auszuüben, die nicht lebend unversehrt oder sofort tötend fangen.
Landesrecht
Jagd auf Schalenwild, Feldhasen und Federwild mit Fangeräten ausübt
Jagd mit Totschlagfallen ausübt (Ausnahme: im Fangbunker und min. 300 m außerhalb von befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und Gebieten mit streng geschützten Arten
Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln, Gasen oder Schußwaffen mit Schalldämpfern
Vorderladerwaffen
Verwendung von Bleischrot (gilt ab 1.4.14)
Auf Wild in der Notzeit oder bei Naturkatastrophen zu jagen
Auf angesiedeltes Wild vor Beginn der übernächsten Jagdjahres zu jagen
Ausnahmen zu Lehr- und Forschungszwecken sind möglich!
Jagdhundeeinsatz § 24 SächsJagdG + § 6 SächsJagdVO „Verwendung von Jagdhunden“
Bei jeder Bau-, Such-, Riegel-, Drück- und Treibjagd, sowie bei jeder Jagdart auf Federwild sind für die jeweilige Jagdart brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein.
Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen.
Prüfungen siehe Vorlesung Hundewesen!!!
Jagdgebrauchshundeleistungsprüfung
Brauchbarkeitsprüfung (Vereinigungen der Jäger)
Eignung bei einer Prüfung für die jeweilige Jagdart in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedsstaat der EU
Jagdschutz (§§ 23, 25 BJG, § 27 SächsJagdG)
Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes vor:
Wilderer anhalten, Identität feststellen und Tatwerkzeuge und Beweismittel abnehmen
Futternot (Verpflichtung und Verbot)
Beginn und Ende der Notzeit muss der Jagdausübungsberechtigte unverzüglich schriftlich oder elektronisch der Behörde anzeigen.
Wildseuchen (Arzneigabe nur bei Freigabe durch die Behörde)
wildernden Hunden und Katzen (Sachsen: 300 m für Katzen, wenn in Fallen gefangen; Hunde nur nach vorheriger Genehmigung und ohne Aufsicht
sowie die Kontrolle der Einhaltung der jagdlichen Gesetzgebung
Jagdwilderei (§ 292 StGB + § 2 SächsJagdG)
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechtes dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört begeht Wilderei.
Es gibt keine versuchte Wilderei, bereits das Nachstellen (Jagdausübung „ANEF“) erfüllt den Tatbestand der Wilderei z.B. Pächter auf Nachsuche im Nachbarrevier ohne Wildfolgevereinbarung.
Wilderei: Zueignung einer herrenlosen Sache, an der noch kein Eigentum begründet wurde
Behalt gefundener Abwurfstangen
Mitnahme von Unfallwild
Diebstahl: Zueignung von fremdem Eigentum
Mitnahme von bereits aufgebrochenen Stücken
Voraussetzung für Bestrafung:
Zusammentreffen von objektivem Tatbestand (Verletzung fremden Jagdrechts) und subjektivem Tatbestand (Tat erfolgt wissentlich [Vorsatz] oder in Kauf nehmend [bedingter Vorsatz])
Antragsdelikt, d.h. Verfolgung geschieht nur aufgrund der Anzeige durch Geschädigten
Wildseuchen (§ 24 BJG)
tritt eine Wildseuche auf, so hat der JAB dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erlässt im Einvernehmen mit Amtstierarzt die zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen.
bei Tierseuchen, also jenen Erkrankungen, die auch Haustiere befallen können, hat jedermann die Pflicht im Verdachtsfall oder beim Auftreten hiervon Meldung bei der zuständigen Behörde zu machen.
Seuchenverdächtiges Wild ist, sofern nicht mehr zur Untersuchung vorgesehen, vom JAB unschädlich zu beseitigen; d.h. in diesem Fall Transport in die Tierkörperbeseitigungsanstalt.
in befriedeten Bezirken erfolgt die Beseitigung durch den Aneignungsberechtigten.
Personenkreis der Jagdschutzberechtigten (§ 25 BJG; § 28 SächsJagdG)
Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen (Polizei und Forstbedienstete) dem Jagdbezirksinhaber (wenn Jagdschein vorhanden) oder einem behördlich bestätigten Jagdaufseher.
Berufung eines bestätigten Jagdaufsehers wird notwendig, wenn JAB nicht ständig vor Ort die Anforderungen des Jagdschutzes kontrollieren kann. Ihre körperliche Eignung vorausgesetzt, muss diese vom JAB vorgeschlagene Person Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen. Sie wird durch UJB berufen und untersteht ihrer Dienstaufsicht. Der bestätigte Jagdaufseher ist äußerlich erkennbar an Jagdschutzabzeichen und Ausweis.
Bestätigte Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes, als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, Rechte und Pflichten von Polizeibeamten, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Bei Gefahr im Verzuge dürfen sie vom Recht der vorläufigen Festnahme, der Durchsuchung und der Anwendung unmittelbaren Zwanges Gebrauch machen.
Rechte der Jagdschutzberechtigten
Jedermann
vorläufige Festnahme bei Straftaten zur Personalienfeststellung durch Berechtigten; Anwendung unmittelbaren Zwanges erlaubt
Jagdgast
Jedermanns-Recht!
darf Wild und Teile davon im Auftrag des JAB an sich nehmen
Jagdausübungsberechtigter
wie Vorherige, zusätzlich verdächtige Personen anhalten, bei Verstößen gegen Jagdrecht Personalien aufnehmen
darf Gegenstände, Hilfsmittel des Wilderers als Beweismittel an sich nehmen
kann bereits bei Ordnungswidrigkeiten gegen jagdrechtliche Vorschriften einschreiten
bestätigter Jagdaufseher (ohne Qualifikation)
Rechte wie JAB
bestätigter Jagdaufseher (Berufsjäger oder Forstmann)
Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte mit örtlicher Beschränkung auf ihrer Jagdbezirk
bereits bei Verdunklungsgefahr vorläufige Festnahme und Durchsuchung
Polizeibeamte und Forstbedienstete
Rechte auf kompletten Dienstbezirk ausgedehnt
Eingriffsmöglichkeiten auch bei Verstößen, die nichts mit dem Jagdrecht zutun haben
Maßnahmen bei Jagdstörungen
nach sachlichen Verboten existiert die Vorschrift die Jagdausübung nicht zu stören
Verhaltensregeln bei einer Treibjagd
Waffe entladen
Ruhe bewahren
jegliche Konfrontationen vermeiden und ruhig bleiben
Polizei einschalten
(Fotos sind immer gut)
Tollwutverordnung
bei Verdacht und Ausbruch dieser bekanntesten Tierseuche bei einem Wild- oder Haustier erklärt der Amtstierarzt bzw. das Veterinäramt den Umkreis von 40 km um die Ausbruchsstelle zu einem tollwutgefährdeten Bezirk.
es erfolgt öffentliche Bekanntmachung an Ortseingangsschildern und in der Lokalpresse.
Im tollwutgefährdeten Bezirk dürfen Katzen und Hunde nur frei herumlaufen, wenn sie einen ausreichenden Impfschutz besitzen (letzte Schutzimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate her)
sichere Aufbewahrung verdächtiger Tiere, Gewinnung von Untersuchungsmaterial durch den Tierarzt (Kopf)
JAB muss seuchenverdächtigem Wild sofort nachstellen und dieses unverzüglich erlegen und der zuständigen Behörde anzeigen
Notwehr (§ 227 BGB, § 32, 33 StGB)
Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Voraussetzungen:
gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
Abwehr muss erforderlich sein und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden
Nothilfe ist eine Notwehrhandlung zugunsten dritter Personen.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (Notwehrexzess). Erfolgt die Überschreitung durch Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist dies rechtswidrig und strafbar.
Bei der Putativnotwehr nimmt der Täter irrig die Voraussetzungen der Notwehr an; die Verteidigung ist entschuldbar, wenn der Irrtum nicht vermeidbar war (z.B. Angriff mit Spielzeugpistole).
In der Rechtssprechung geht es im Strafrecht um die Rechtswidrigkeit der Tat. Im Zivilrecht um die Schadensersatzansprüche als Folge der unerlaubten Handlung.
Notstand (§ 228 BGB, § 34, 35 StGB)
Geht eine gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr für die höchsten Rechtsgüter wie Leben, Leib, Ehre, Eigentum oder Freiheit von einer Sache aus, so handelt es sich um Notstand.
Abwehr dieser Gefahr ist unter Abwägung der widerstreitenden Interessen (Güterabwägung) nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse dem Beeinträchtigten wesentlich überwiegt.
(Verhältnismäßigkeit der Mittel beachten)
Beispiel: Abfangen von Unfallwild im Nachbarjagdbezirk durch vorbeifahrenden Jäger; Tat ist nicht rechtswidrig und keine Wilderei, da Grundsatz des Tierschutzesgesetzes höherwertig einzuschätzen ist, als Jagdrecht des Nachbarn.
Beim entschuldigendem Notstand will der Täter eine gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr auf höchste Rechtsgüter von sich, einem Angehörigen oder einer nahe stehenden Person abwenden. Diese Tat ist nicht rechtswidrig, wenn er bei Begehung der Tat irrig die Voraussetzungen einer Notstandshandlung annahm und ihm dieser Irrtum nicht vermeidbar war.
Versicherungen rund um die Jagdausübung
Bei der Jagdausübung sind zwei Versicherungen vorgeschrieben:
Jagdhaftpflichtversicherung
Mitglied ist jeder Jäger mit gelöstem Jagdschein; Mindestdeckungssumme 500000 € für Personenschäden, 50000 € für Sachschäden
Versicherungsunternehmen bieten separate Jagdhaftpflichtversicherung an, versichert sind dabei Fremdschäden durch den JAB (Personen- und Sachschäden); Eigenschäden werden nicht ersetzt
Mitversichert sind i.d.R. bis zu zwei brauchbar bestätigte Jagdhunde (auch in Ausbildung)
Gesetzliche Unfallversicherung der Landesberufsgenossenschaft
Jeder Revierinhaber ist Pflichtmitglied und wird dies bei Abschluss eines Pachtvertrages oder Entstehung eines Eigenjagdbezirkes
Versichert sind Eigenschäden (nur Personenschäden), die bei praktischer Jagdausübung entstehen
Vorschriften der UVV (Unfallverhütungsvorschrift) sind zu beachten
Mitversichert sind Betriebsangehörige (Jagdaufseher, entlohnte Kräfte); Jagdgäste nur bei jagdbetrieblichen Tätigkeiten (außer Jagdausübung) und mit entsprechendem Auftrag
Waldgesetz und Betretungsrecht
Nach den Bestimmungen des Naturschutz- und Waldgesetzes hat Jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur… Er darf dies auch außerhalb von ausgewiesenen Wegen tun.
dabei gelten folgende Einschränkungen:
gesperrte Waldflächen
landwirtschaftliche Nutzflächen von Saat bis zur Ernte
Grünland während Aufwuchs und Beweidung
Reiten, Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen außerhalb von Wegen
Zelten und Aufstellen von Wohnwagen im Wald
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, wobei der JAB und seine Gäste nur aufklärend tätig werden dürfen
für Hunde gilt in Sachsen in der freien Natur grundsätzlich kein Leinenzwang
Unberührt bleibt davon, dass der Hund sich im Einflussbereich seines Herren befinden muss.
Tierschutzgesetz
§ 1 Grundsatz
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 2 Tierhaltung
Personen, die Tiere halten möchten, haben diese entsprechend der artspezifischen Gewohnheiten und Besonderheiten zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.
Dafür müssen sie die entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Im Sinne dieser Bestimmungen dürfen Tieren keine unzumutbaren Leistungen abverlangt werden, sie dürfen nicht ausgesetzt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie an das Leben in freier Wildbahn nicht angepasst sind.
Kein Tier darf an einem anderen auf Schärfe geprüft und abgerichtet werden. („lebende Ente“)
§ 4 Töten von Tieren
ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden
Ausnahmen gelten bei der Jagd, sofern diese Schmerzen nicht vermeidbar waren
für das Töten sind entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten Voraussetzung
§§ 5,6 Eingriffe an Tieren
Eingriffe an Tieren sind nach den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes grundsätzlich verboten, Ausnahmen sind tolerierbar, wenn sie bei jagdlich geführten Hunden für deren vorgesehene Nutzung im Sinne des Tierschutzes unerlässlich wären; grundsätzlich darf solch ein Eingriff nur unter Betäubung und von einem Veterinär durchgeführt werden.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen schwere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten dar, die mit Freiheitsstrafen bis 2 Jahren oder Geldstrafen geahndet werden können.
In diesem Zusammenhang kann Personen die Haltung von Tieren untersagt werden.
Jagdbehörden (§ 32 SächsJagdG)
Jagdhoheit steht den einzelnen Bundesländern zu, d.h. sie regeln über ein dreistufiges Behördensystem die Umsetzung der jagdliche Gesetzgebung
Oberste Jagdbehörde: zuständiges Ministerium
Obere Jagdbehörde: Staatsbetrieb Sachsenforst
Untere Jagdbehörde (UJB): Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Ansprechpartner und zuständige Behörde für jagdliche Angelegenheiten ist im Sinne der Bundes- und Landesjagdgesetze die Untere Jagdbehörde
Jagdbeiräte (§ 34 SächsJagdG)
Rechtsverordnungen (§ 35 SächsJagdG)
Ermächtigung des Staatsministers zum Erlass von Vorschriften, die evtl. auch dem Bundesrecht entgegenstehen
Erlass von Jagd- und Schonzeiten – Jagdarten
Jäger- und Falknerprüfung
Anerkennung von Vereinigungen der Jäger – Aufgabenübertragung
§ 10 SächsJagdVO „landesweite Interessenvertetung der Jäger“
Durchführung von Wildmonitoring
Mindestanforderung Jagdgenossenschaftssatzung (§ 21 SächsJagdVO)
Satzung und Aufgaben der Hegegemeinschaft
Höhe der Jagdabgabe
Abschussplanung und Meldung
Anrechnung auf den Abschussplan und Führung der Streckenliste
Periodische Festsetzung der Zulässigkeit der Bejagung von Wildarten
Prüfungsinhalt zur Brauchbarkeit von Jagdhunden
Anforderungen zur Einstufung als Berufsjäger bzw. forstlich Ausgebildeter
Kirrungsverordnung
Sachliche und örtliche Zuständigkeiten (§ 33 SächsJagdG)
In der Regel die örtlich zuständige untere Jagdbehörde
„Bedienstete und Beauftragte der Jagdbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung …
„Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.“
„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.“
Für Verwaltungsjagdbezirke werden die Befugnisse durch die obere Jagdbehörde wahrgenommen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren