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Jagdrecht

JH
von Jules H.

Jagdgenossenschaften (§ 9 BJG; § 11 SächsJagdG)

  • Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft

  • Eigentümer von befriedeten Bezirken gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

  • Rechtsform ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts; untersteht der Aufsicht der Jagdbehörden, die auch Kassen- und Wirtschaftsprüfungen veranlassen kann.

  • Organe sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung; Jagdvorstand obliegt rechtliche Vertretung der Jagdgenossenschaft; besteht aus Jagdvorsteher, Stellvertreter, Schriftwart, Kassenwart und Beisitzer

  • Aufgabe ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (Verpachtung des Jagdausübungsrechts und Beschluss über Verwendung des Reinertrages etc.) Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages nicht zugestimmt haben, besitzen Anspruch auf Auszahlung ihres flächenmäßigen Anteils

  • Jagdnutzung (§ 10 BJG)

    • Verpachtung des Jagdausübungsrechts

    • Eigennutzung durch angestellte Jäger

    • Ruhen lassen der Jagd mit behördlicher Genehmigung (geht nicht in Sachsen, aber durch EU-Urteil vielleicht doch möglich)

    • Durchführung des Abschusses durch Mitglieder der Jagdgenossenschaft (gültiger Jagdschein)

  • Genossenschaftsversammlung – Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenden Grundfläche.

  • Wechsel des Eigentümers

    • Grundstücksveränderungen durch Flächenverkauf haben keinen Einfluss auf bestehende Pachtverträge. Änderungen, auch inzwischen entstandene Eigenjagdbezirke können erst nach Ablauf des gültigen Pachtvertrages durchgesetzt werden.

  • Satzung der Jagdgenossenschaft

    • Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

    • Verpflichtung und Zusammensetzung des Jagdvorstandes

    • Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächenbeteiligung (Jagdkataster)

    • Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

    • Form öffentlicher Bekanntmachungen

    • Einberufung der Vollversammlung, Führung eines Kassenbuch

    • Genehmigt durch UJB


Abschussplan (§21 BJG; §§ 21 SächsJagdG)

  • Schalenwild (Ausnahme: Schwarzwild, Rehwild (Sachsen)), Auer-, Birk- und Rackelwild sowie Seehunde dürfen nur im Rahmen von behördlich bestätigten Abschussplänen bejagt werden.

  • Dies gilt nicht bis zu einem Abschuss von 6 Stk. Wild in drei aufeinanderfolgenden Jagdjahren von weiblichem Wild – Sachsen!!!). Männliches Wild ist ohne Abschussplan in den AK 1-4 nicht frei.

  • Die Abschusspläne werden für den Zeitraum von 1 bis 3 Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklasse vom Jagdbezirksinhaber im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer… beantragt und … festgesetzt.

    • Abschussplan wird schriftlich oder über Onlinezugang bei Behörde eingereicht. Die Jagdbehörde hört vor der Entscheidung den Jagdbeirat und die Untere Forstbehörde.

  • Die Höhe des Abschusses soll sich an der körperlichen Verfassung des Wildes und dem Zustand der Vegetation orientieren.

  • Gruppenabschussplan bei Einvernehmen im Rahmen einer Hegegemeinschaft möglich

  • Der Abschussplan für Schalenwild muss erfüllt werden

  • Angerechnet werden sowohl erlegtes Wild als auch Fallwild und Unfallwild

  • Bei Zweifeln an der Erfüllung kann die UJB den körperlichen Nachweis verlangen bzw. Ersatzmaßnahmen auf Kosten der Pächter veranlassen

  • Der Nachweis ist zu erbringen über eine Streckenliste, in welche die JAB´s alles erlegte Wild, Fall- und Unfallwild (bei Schalenwild) spätestens zu Ende des Monats einzutragen haben. Abgabe bis 10. April

  • Abschusspläne von Rot-, Dam- und Muffelwild für Zeitraum dreier Jagdjahre (1.4.-31.03.). Dabei ist Vorgriff bzw. Übertrag auf den bestehenden Plan des nächsten Jagdjahres bis maximal 20 % ohne behördliche Zustimmung möglich.

  • Weitere Planänderungen sowie Nachbeantragungen bedürfen der Zustimmung der UJB

  • Gliederung des Abschussplanes nach Wildart, Geschlecht, Altersklassen

  • Stationen der Abschussplanerstellung

    1. Jagdpächter erstellt den Abschussplan und stellt Einvernehmen mit der Verpächter her

    2. nach Vorlage des Abschussplans bei UJB erfolgt im Einvernehmen mit Jagdbeirat die Bestätigung oder Festsetzung

    3. Hegegemeinschaft beschließt für die jeweils bewirtschaftete Wildart einen Gesamtabschussplan, der mit Einzelabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres Wirkungsbereiches unterlegt ist

    4. wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die oberste Jagdbehörde


Verfahren bei Wild- und Jagdschäden (Vorverfahren (§ 35 BJG)+ § 31 SächsJagdG)

  • Grundsätzliches Ziel ist gütliche Einigung zwischen JAB und Geschädigtem

  • Beiden Parteien obliegt Schadenminderungspflicht

  • Gerichtliche Verfahren verursachen Unmut zwischen beiden Parteien und schädigen zukünftiges Verhältnis

  • Vorverfahren dient der Entlastung unserer Gerichte (nicht in Sachsen!)

  • Wildschadensschätzer sind für jede Gemeinde bzw. Landkreis von der UJB widerruflich bestellt.

  • Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Wert der Frucht zum Zeitpunkt der Ernte, sofern Nachsaaten im gleichen Jahr keine Aussicht auf Erfolg versprechen.

  • Ersatzleistung sind möglich in Naturalien oder durch finanziellen Ausgleich. (Vorsicht! Ökologischer Anbau)

  • Schadensmeldung durch den Geschädigten bei den örtlichen Ordnungsbehörden (Gemeinde) binnen einer Woche nach Kenntnisnahme; Forstgrundstücke 1.5. und 1.10.

    • Sachsen: „Der Geschädigte hat die als ersatzpflichtig in Anspruch zu nehmende Person und den Jagdausübungsberechtigten bei Beachtung gehöriger Sorgfalt über eingetretene Wildund Jagdschäden unverzüglich zu unterrichten:“

    • Ablenkfütterung kann zugelassen werden (§ 30 SächsJagdG)

  • Ordnungsamt setzt Ortstermin an, dessen Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten ist – Ziel: gütliche Einigung

  • Beteiligte: Ersatzpflichtiger, Geschädigter, Ordnungsamt

  • Niederschrift ist vollstreckbarer Titel

  • Wenn keine Einigung, dann zweiter Ortstermin mit unabhängigem Wildschadensschätzer

  • Wildschadensschätzer erstellt Gutachten, auf dessen Grundlage das Ordnungsamt den Vorbescheid erstellt und allen Beteiligten zustellt • Einspruchsfrist gegen den Vorbescheid beträgt 3 Wochen beim Amtsgericht

  • In Sachsen erfolgt kein Vorverfahren.

  • Es erfolgt Meldung an die untere Jagdbehörde zur Fristwahrung. Durch diese wird der Kontakt mit den Wildschadensschätzern hergestellt.

  • Danach Fortgang siehe oben.


Sachliche Verbote (§§ 19, 23, 25 BJG; § 30 LJagdG, § 18 LJagdG)

  • Oberste Jagdbehörde erlässt nach Bestimmungen des BJG durch Verordnungen sachliche Verbote.

  • Sachliche Verbote beschreiben im Wesentlichen die verbotene Jagdausübung.

es ist verboten:

  • die Jagd unter Verwendung von Betäubungsmitteln oder Lähmungsmitteln auszuüben.

  • Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen

  • die Jagd absichtlich zu stören

  • auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E100) weniger als 1000 J beträgt.

  • auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen zu schießen, welche ein Kaliber unter 6,5 mm und eine Auftreffenergie auf 100 m (E100) unter 2000 J besitzen.

  • auf Wild mit automatischen und halbautomatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen im Magazin aufnehmen können.

  • auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, mit Ausnahme von Fangschüssen. Für Schalenwild ist dabei eine Mündungsenergie (E0) von 200 J notwendig.

  • künstliche Lichtquellen oder Vorrichtungen zum Anleuchten von Wild zum Erlegen zu nutzen.

  • Fallenjagd mit Fanggeräten auszuüben, die nicht lebend unversehrt oder sofort tötend fangen.

Landesrecht

  • Jagd auf Schalenwild, Feldhasen und Federwild mit Fangeräten ausübt

  • Jagd mit Totschlagfallen ausübt (Ausnahme: im Fangbunker und min. 300 m außerhalb von befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und Gebieten mit streng geschützten Arten

  • Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln, Gasen oder Schußwaffen mit Schalldämpfern

  • Vorderladerwaffen

  • Verwendung von Bleischrot (gilt ab 1.4.14)

  • Auf Wild in der Notzeit oder bei Naturkatastrophen zu jagen

  • Auf angesiedeltes Wild vor Beginn der übernächsten Jagdjahres zu jagen

  • Ausnahmen zu Lehr- und Forschungszwecken sind möglich!


Tierschutzgesetz

  • § 1 Grundsatz

    • Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

  • § 2 Tierhaltung

    • Personen, die Tiere halten möchten, haben diese entsprechend der artspezifischen Gewohnheiten und Besonderheiten zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.

    • Dafür müssen sie die entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

    • Im Sinne dieser Bestimmungen dürfen Tieren keine unzumutbaren Leistungen abverlangt werden, sie dürfen nicht ausgesetzt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie an das Leben in freier Wildbahn nicht angepasst sind.

    • Kein Tier darf an einem anderen auf Schärfe geprüft und abgerichtet werden. („lebende Ente“)

  • § 4 Töten von Tieren

    • ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden

    • Ausnahmen gelten bei der Jagd, sofern diese Schmerzen nicht vermeidbar waren

    • für das Töten sind entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten Voraussetzung

  • §§ 5,6 Eingriffe an Tieren

    • Eingriffe an Tieren sind nach den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes grundsätzlich verboten, Ausnahmen sind tolerierbar, wenn sie bei jagdlich geführten Hunden für deren vorgesehene Nutzung im Sinne des Tierschutzes unerlässlich wären; grundsätzlich darf solch ein Eingriff nur unter Betäubung und von einem Veterinär durchgeführt werden.

    • Verstöße gegen diese Vorschriften stellen schwere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten dar, die mit Freiheitsstrafen bis 2 Jahren oder Geldstrafen geahndet werden können.

    • In diesem Zusammenhang kann Personen die Haltung von Tieren untersagt werden.


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Jules H.

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