Schadensersatz in Schuldverhältnissen
Voraussetzung: Verschuldete Pflichtverletzungen des S
-> Der S haftet grundsätzlich wegen jeder Pflichtverletzung wenn er diese zu vertreten hat 280 Abs 1 BGB
Voraussetzungen gem 280 abs 1 BGB
Bestehen eines Schuldverhältnisses
Pflichtverletzung d S innerhalb des Schuldverhältnisses
-> pflichtverletzung ist jedes Verhalten das hinter dem vertraglich festgelegten Programm zurückbleibt
Pflichtverletzungen:
Schlechtleistung der HL
Verletzung einer NLP
Verletzung einer Schutzpflicht
Vertretenmüssen gem 276 BGB
Kausaler Schaden: muss aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sein
-> Folge:
G erhält diejenigen Schäden ersetzt die s aus der Beeinträchtigung eines Rechts, Rechtsgutes bzw Interesse ergeben das dem G unabhängig vom Schuldverhältnis zusteht
G erhält durch 280 Abs 1 BGB somit Schäden ersetzt die ihm am bereits vorhandenen Vermögen entstanden sind
Verschulden 276 BGB
Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten 276 abs 1 BGB
Schuldner muss verschuldensfähig sein 827,828 BGB
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten 277 BGB
gesetz ordnet in einigen Rechtsverhältnissen an dass die Haftung reduziert wird. Dann hat der S nur die Sorgfalt anzuwenden die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt
Haftung für Erfüllungsgehilfen 278 BGB
S haftet auch für Verschulden seines Erfüllungsgehilfen ider seines gesetzl Vertreters
Erfüllungsgehilfe ust derjenige der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des S tätig wird
Haftung für Verrichtungegehilfen 831 BGB unerlaubte Handlung
Der Geschäfsherr haftet auch für das Verschulden seines Verrichtungsgehilfen
Ausnahme: Exkulpation nach 831 Abs 1 s2 BGB
Schadensersatz statt Leistung
Pflichtverletzung -> V anspruch aus 280 Abs 1 BGB auf Schadensersatz; grundsätzlich Schadensersatz der neben Erfüllungssnspruch tritt dh PLP und SLP nebeneinander
281,282,283 BGB
Umfang des Schadensersatzes:
Schadensersatz kann grundsätzlich nur beansprucht werden wenn eine Anspruchsgrundlage dafür besteht
Die 249 BGB regeln die Art und den Umfang des Schadensersatzes sie stellen aber keine Anspruchsgrundlage dar
Art und Umfang des Schadensersatzes 249 BGB
Naturalrestitution:
Tatsächliche Wiederherstellung ded ursprünglichen Zustandes 249 Abs 1 BGB
Geldersatz:
Zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes 249 Abs 2 BGB
ersatz des entgangen Gewinns 252 S1 BGB
Wertersatz:
ersatz bei Unmöglichkeit oder Unzulänglichkeit der Wiederherstellung 251 abs 1 BGB
Ersatz bei Unzumutbarkeit der Wiederherstellung 251 Abs 2 BGB
Gesetzliches Rücktrittsrecht:
Der G kann gem 323 BGB vom Vertrah zurücktreten wenn die Leistung nicht oder schlecht vom S erbracht worden ist oder der S sich im Verzug befindet und zudem ihm eine Nachfridt gesetzt worden ist
Voraussetzungen des Rücktritts:
Erklärung des Rücktritts
Rücktrittsgrad (vertraglich/gesetzlich)
Folge->
Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen und gezognen Nutzungen 346
Bei Unmöglichkeit der Rückgewähr bestejt Ansprucj auf Wertersatz 346 Abs 2 s1 BGB
Anspruch auf Schadensersatz wenn nicht ordnungsgemäß zurückgewährt wird 346 abs 4
Zuletzt geändertvor 2 Jahren