Zollverfahren
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Art. 201 UZK
Art. 195 UZK
Art. 194 UZK
“Zollverfahren” - Art. 5 Nr. 16 UZK
In welches Zollverfahren sind die Waren zu überführen?
Die Waren sind in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (Art. 5 Nr. 16 a) UZK) zu überführen, weil es sich gem. Art. 201 (1) UZK
um Nicht-Unionswaren handelt, weil
…
und sie auf den Unionsmarkt gebracht werden sollen (…)
Abgabe einer Zollanmeldung (elektronisch)
Art. 158 UZK
“Zollanmeldung” - Art. 5 Nr. 12 UZK
Form:
grundsätzlich elektronisch gem. Art. 6 (1) UZK, wenn Austausch von Informationen zwischen einer Zollbehörde und einem Wirtschaftsbeteiligten
Gem. Art. 158 (2) in bestimmten Fällen in anderer Form möglich (Art. 135 ff. UZK-DA)
In anderer Form, wenn Ausfall der Computersysteme (Art. 6 (3) b) UZK)
Warum musste die ZAM elektronisch abgegeben werden?
Die Zollanmeldung musste elektronisch abgegeben werden gem. Art. 6 (1) UZK, weil
das Zollamt XY eine Zollbehörde ist gem. Art. 5 Nr. 1 UZK
die Person XY Wirtschaftsbeteiligter ist gem. Art. 5 Nr. 5 UZK, weil
sie eine (natürliche/juristische) Person ist gem. Art. 5 Nr. 4 UZK
die im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit mit den zollrechtlichen Vorschriften befasst ist, da sie eine Zollanmeldung abgibt
und der Austausch von Informationen, wie z. B. Zollanmeldungen, zwischen diesen Parteien elektronisch erfolgt
und keine andere Form gem. Art. 158 (2) UZK oder Art. 6 (3) b UZK in Betracht kommt, weil …
Abgabe einer Zollanmeldung (schriftlich)
Art. 158 (2) UZK i. V. m. Art. 143 UZK-DA
Art. 6 (3) b) UZK
per Einheitspapier
Schriftliche Zollanmeldungen sind gem. Art. 143 UZK-DA immer dann möglich, wenn sie von einem Reisenden (Art. 1 Nr. 40 UZK-DA) abgegeben werden sollen.
Abgabe einer Zollanmeldung (mündlich)
Art. 158 (2) UZK i. V. m. Art. 135 (1) UZK-DA
Durften die Waren mündlich angemeldet werden?
Ja, die Waren durften mündlich zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden gem. Art. 158 (2) UZK i. V. m. Art. 135 (1) b) UZK-DA, weil
es sich um Waren zu kommerziellen Zwecken handelt, weil
[kommerzielle / nichtkommerzielle Ware prüfen]
sich die Waren im persönlichen Gepäck (Art. 1 Nr. 5 UZK-DA, vgl. Z 0808 (4))
von einem Reisenden (Art. 1 Nr. 40 UZK-DA) befinden,
deren Wert 1.000,00 € nicht übersteigt,
deren Gewicht 1.000 kg nicht übersteigt,
und kein Fall von Art. 142 UZK-DA vorliegt.
Abgabe einer Zollanmeldung (konkludent)
Art. 158 (2) UZK i. V. m. Art. 141 UZK-DA
Benutzen grüner Ausgang
Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge
Überschreiten der Grenze
Art. 138 UZK-DA
Durften die Waren konkludent / durch eine Handlung angemeldet werden?
Ja, die Waren durften gem. Art. 158 (2) UZK i. V. m. Art. 138 a) UZK-DA, weil
noch nicht mit anderen Mitteln angemeldet wurde
[die im Sachverhalt angesprochene Handlung] eine Handlung nach Art. 141 UZK-DA darstellt,
es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken handelt gem. Art. 1 Nr. 21 b) UZK-DA, weil
diese im persönlichen Gepäck (Art. 1 Nr. 5 UZK-DA, vgl. Z 0808 (4))
von Reisenden (Art. 1 Nr. 40 UZK-DA) befördert werden,
von den Einfuhrabgaben gem. Art. 41 ZollbefreiungsVO befreit sind
Nach konkludenter Zollanmeldung
Zollförmlichkeiten erfüllt?
Art. 218 UZK-DA
Exkurs: kommerzielle / nichtkommerzielle Ware
Art. 1 Nr. 21 UZK-DA
Handelt es sich bei der Ware um kommerzielle oder nichtkommerzielle Ware?
Es handelt sich bei der Ware XY um eine Ware zu nichtkommerziellen Zwecken gem. Art. 1 Nr. 21 UZK-DA, weil
es sich um eine Ware (vgl. Z 0601 (101))
in einer Sendung von einer Privatperson (Art. 1 Nr. 31 UZK-DA, hier: …),
an eine Privatperson (Art. 1 Nr. 31 UZK-DA, hier: …) handelt,
diese gelegentlich erfolgt (vgl. Z 0805 (6) UKS, also weniger als 10x im Jahr, hier: …)
die Waren ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind,
es keine Hinweise auf eine Einfuhr aus geschäftlichen Gründen gibt
und die Waren dem Empfänger ohne irgendeine Bezahlung, also unentgeltlich (vgl. Z 0805 (7)) zugesandt werden.
Annahme Zollanmeldung
Art. 172 (1) UZK
Es dürfen keine VuB einer Annahme entgegenstehen - Art. 150 UZK
Durfte die ZAM angenommen werden?
Ja, die Zollanmeldung durfte angenommen werden gem. Art. 172 (1) UZK, weil
die Anforderungen des Titels V Kapitel 2 erfüllt sind,
die Waren gestellt wurden
und Art. 150 UZK beachtet wurde, weil
keine VuB entgegenstehen
und die Voraussetzungen für das Zollverfahren erfüllt sind, weil
die Waren (hier: …) Nicht-Unionswaren (gem. …) sind, weil
und sie auf den Unionsmarkt gebracht werden sollen, weil
Exkurs: Anmelder und Zollvertreter
“Anmelder” - Art. 5 Nr. 15 UZK
Anmelder ohne Vertreter
Anmelder mit direktem Vertreter
Ohne Vertreter:
Anmelder gem. Art. 5 Nr. 15 1. Alt. UZK ist [Person XY], weil
[sie in ATLAS als Anmelder eingetragen ist]
sie eine (natürliche / juristische) Person ist gem. Art. 5 Nr. 4 UZK
die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt
Mit direktem Vertreter:
Anmelder gem. Art. 5 Nr. 15 2. Alt. UZK ist [Person XY], weil
in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird, weil
[Vertreter] als direkter Vertreter gem. Art. 18 (1) UAbs. 2 1. Alt. UZK im Namen und für Rechnung der [Person XY] handelt, weil
[Vertreter] in ATLAS als direkter Vertreter eingetragen ist]
[Vertreter] eine im ZdU ansässige Person ist gem. Art. 5 Nr. 31 UZK, weil
[Vertreter] die Vertretungsmacht gem. Art. 19 (1) UZK besitzt, er angibt, wie das Vertretungsverhältnis ist und wen er vertritt
Überprüfung der Zollanmeldung
Art. 188 UZK
Rechtliche Regelungen: Z0701 (39)
Arten der Beschau:
Gesamtbeschau
Mengen- und Beschaffenheitsbeschau (voll / teilweise)
Einzelbeschau
Mengenbeschau (voll / teilweise)
Beschaffenheitsbeschau (voll / teilweise)
Überlassung
Art 194 UZK
“Überlassung von Waren” - Art. 5 Nr. 26 UZK
Durften die Waren überlassen werden?
Ja, die Waren durften gem. Art. 194 (1) UZK überlassen werden, weil
die Voraussetzungen für das Zollverfahren erfüllt sind, weil,
die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Zollverfahren ist gem. Art. 5 Nr. 16 a) UZK i. V. m. Art. 201 (1) UZK ist, weil
es Nicht-Unionswaren gem. Art. 5 Nr. 24 UZK sind, weil
es andere als unter Art. 5 Nr. 23 a-c UZK genannten Waren sind
die auf dem Unionsmarkt gebracht werden (Art. 4 UZK)
zur privaten Nutzung und Verbrauch innerhalb des ZdU
der Überlassung keine VuB entgegenstehen
die Angaben der Zollanmeldung überprüft wurden / ohne Überprüfung angenommen wurden
gem. Art. 195 (1) UAbs. 1 UZK die Zollschuld entrichtet wurde / für die Zollschuld eine Sicherheit hinterlegt wurde
Zuletzt geändertvor 2 Jahren