Bemessung der Zölle
Art. 85 (1) UZK (i. S. d. UZK)
BMW + Z (+U)
Rechnungspreis
- Rabatt
- Skonto
= tzzP (Fremdwährung
= tzzP (nationale Währung)
+ Hinzurechnungen
ODER
- Abzüge
= Zollwert
Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer
§11 UStG
Zollwert * Zollsatz = Zollbetrag
+ Zollbetrag
+ iBefko
= EUSt-Wert * EUStG-Satz = EUStG-Betrag + Zollbetrag
Warenursprungs- und Präferenzrecht
Art. 56 UZK
Präferenznachweise - Art. 64 (1) UZK
EUR.1 oder EUR.MED
Anmelder muss Antrag auf Präferenzgewährung stellen - Art. 56 (3) UZK, vgl. Z 4212 (101)
EZT muss einen Präferenzzollsatz vorsehen
Anmelder muss gültigen Präferenznachweis vorlegen
Unterlage - Art. 163 UZK
Keine Zweifel am angegebenen Ursprung
Waren müssen unmittelbar bzw. unverändert aus dem Ursprungsland befördert worden sein
gegenseitige Präferenzmaßnahme - unmittelbare Beförderung
einseitige Präferenzmaßnahme - Beförderung der Waren in unverändertem Zustand
Entrichtung / Erlöschung
Frist - Art. 108 UZK
Bar oder mit anderen Zahlungsmitteln - Art. 109 UZK
Entrichtung:
Art. 110 UZK
ufschubfrist - Art. 111 UZK
Erlöschen:
Art. 124 (1) b) UZK
Gilt gem. §21 (2) UStG
Pauschalierte Abgabensätze
§29 ZollV
Kommt eine Berechnung nach pauschalierten Abgabesätzen in Betracht?
Ja, gem. §29 (1) ZollV kommt eine Berechnung nach pauschalierten Abgabesätzen in Betracht, weil
es sich um einfuhrabgabepflichtigen Waren handelt (vgl. Z0901 (108)), weil
…
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diese im persönlichen Gepäck […]
von Reisenden […]
zum persönlichen Ge- und Verbrauch des Reisenden oder seines Haushalts oder als Geschenk eingeführt werden
diese sich in gelegentlichen […] Sendungen nichtkommerzieller Art befinden,
die von natürlichen Personen, die außerhalb des ZdU wohnen […]
unentgeltlich […]
an andere natürliche Personen […] gesendet werden
und zum persönlichen Ge- und Verbrauch des Haushalts des Empfängers bestimmt sind
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der Wert je Reisender / je Sendung 700,00 € nicht übersteigt
und kein Antrag nach §29 (3) S. 2 ZollV gestellt wurde.
Einfuhrabgabenbefreiung im Reiseverkehr (Voraussetzungen)
Art. 41 ZollbefreiungsVO -> EF-VO
Sind die Voraussetzungen für eine Einfuhrabgabenfreiheit gem. §1 (1) erfüllt?
Gem. §1 (1) EF-VO sind
Waren (vgl. Z 0601 (101))
im persönlichen Gepäck (§1 (2) Nr. 5 EF-VO, vgl. Z 0808 (4))
von Reisenden (Art. 1 Nr. 40 UZK-DA)
aus Drittländern (§1 (2) Nr. 1 EF-VO)
von den Einfuhrabgaben i.S.d. § 1 (1) S. 3 ZollVG (also Zölle, EUSt und VSt) befreit.
Einfuhrabgabenbefreiung im Reiseverkehr (Reisemitbringsel)
Handelt es sich bei den betreffenden Waren um Reisemitbringsel gem. §1 (2) Nr. 6 EF-VO?
Reisemitbringsel sind gem. §1 (2) Nr. 6 EF-VO
Waren (s.o.),
die Reisende (s.o.)
gelegentlich (vgl. Z 0808 (6))
ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk
in ihrem persönlichen Gepäck (s.o.)
einführen.
Einfuhrabgabenbefreiung im Reiseverkehr (Ausschlussgrund / Sonderfall)
§2 (5) EF-VO
§3 EF-VO
Von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen sind gem. §2 (5) EF-VO
Waren zu gewerblichen Zwecken
Tabakwaren und alkoholische Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden
und Kraftstoffe.
Besondere Regeln gelten gem. §3 EF-VO außerdem z.B. für Personen, die im grenznahen Raum wohnen oder arbeiten.
Einfuhrabgabenbefreiung im Reiseverkehr (Wertgrenzen)
§2 (1) EF-VO
Einfuhrabgabenbefreiung im Postverkehr - Sendungen mit geringem Wert
Kleinsendungen (=Geschenksendungen)
Art. 23 ZolbefreiungsVO
Ausnahmen - Art. 24 ZollbefreiungsVO
Einfuhrabgabenbefreiung im Postverkehr - Sendungen von Privat an Privat (Prüfung der Zollfreiheit)
Art. 25 bis 27 ZollbefreiungsVO
Handelt es sich um eine Sendung von Privat an Privat?
Gem. Art. 25 (1) ZollbefreiungsVO handelt es sich um eine Sendung von Privat an Privat, wenn
sie sich in einer Sendung (vgl. Z0801 (5)) befinden
von einer Privatperson (Art. 1 Nr. 31 UZK-DA) aus einem Drittland (UKS Art. 4 UZK)
an eine andere Privatperson (Art. 1 Nr. 31 UZK-DA) im ZdU (Art. 4 UZK)
sofern es sich um eine Einfuhr handelt, der keine kommerzielle Erwägung zugrunde liegt, die Sendung gem. Art. 25 (2) ZollbefreiungsVO also
gelegentlich (vgl. UKS Z0805 (6)) erfolgt,
die Waren ausschließlich zum persönlichen Ge- und Verbrauch des Empfängers oder seiner Angehörigen bestimmt sind,
es nach Art und Menge der Waren keine Hinweise auf eine Einfuhr aus geschäftlichen Gründen gibt
und die Sendung dem Empfänger ohne eine Bezahlung zugesandt wird, also unentgeltlich (vgl. Z0805 (7)) ist.
Einfuhrabgabenbefreiung im Postverkehr - Sendungen von Privat an Privat (Einhaltung Wertgrenze)
Gesamtwert 45,00 € - Art. 26 (1) ZollbefreiungsVO
Aufteilungsmöglichkeit - Art. 26 (2) ZollbefreiungsVO
Übersteigt der Wert der gesamten Sendung die Wertgrenze von 45 EUR, können so viele Waren der Sendung einfuhrabgabenfrei eingeführt werden, bis die Wertgrenze erreicht ist.
Der Wert von einzelnen Waren kann nicht aufgeteilt werden
Einfuhrabgabenbefreiung im Postverkehr - Sendungen von Privat an Privat (Einhaltung Mengenbeschränkungen)
Art. 27 ZollbefreiungsVO
Bei Tabakwaren und Alkohol ist eine anteilige Zusammenstellung möglich
Wertgrenze 45,00 €
Prüfung der EUSt- und VSt-Freiheit (Kleinsendung nichtkommerzieller Art)
§1 KF-VO
Handelt es sich um eine Kleinsendung nichtkommerzieller Art?
Gem. §1 (1) S. 1 KF-VO sind Kleinsendungen nichtkommerzieller Art bis zu einem Wert von 45 EUR je Sendung einfuhrabgabenfrei.
Gem. §1 (1) S. 2 KF-VO sind Kleinsendungen
gelegentliche (UKS Z0805 (6))
Sendungen (Z0801 (5)) nichtkommerzieller Art,
die von natürlichen Personen aus Gebieten, die nicht zum ZdU (UKS Art. 4 UZK) gehören,
unentgeltlich (Z0805 (7))
an andere natürliche Personen gesandt werden
und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind
Prüfung der EUSt- und VSt-Freiheit (Wertgrenzen)
§1 (1) S. 1 KF-VO
Bis zu einem Wert von 45,00 € einfuhrabgabenfrei
Prüfung der EUSt- und VSt-Freiheit (Mengenbeschränkungen)
§1 (2) KF-VO
Zuletzt geändertvor 2 Jahren