Mängel im Werkvertrag 633 abs 1
Sachmangel 633 abs 2
Rechtsmangel 633 abs 3
Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag
Nacherfüllung 634 nr 1, 635
Selbstvornahme und Aufwendungsersatz 634 nr 2,637
Minderung des Werklohns 634 nr 3, 638
Rücktritt vom Vertrag
Schadensersatz statt Leistung
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Rechte und Pflichten des Auftrags 662
Auftraggeber:
erstattung von Aufwendungen die für die Ausführung notwendig sind 670
Beauftragter:
grds an Weisungen des Auftraggebers gebunden 665
Informationspflicht über den Stand des Geschäfts 666
Herausgabe von allem das durch den Auftrag erlangt wird 667
Rechtsfolgen der Geschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführer:
der geschäftsführer muss das Geschäft ordnungsgemäß führen
Das geschäft muss so geführt werden wie es dem Interesse d Geschäftsherren entspricht. Ansonsten macht sich der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig
Herausgabe von allem was im Rahmen der Geschäftsführung erlangt worden ist
Geschäftsherr:
Der Geschäftsherr muss die Aufwendungen ersetzen die im Rahmen der Geschäftsführung nach den Umständen erforderlich waren
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem 812 abs 1 s 1 BGB
etwas erlangt: gilt jeder Vermögensvorteil (zb eigentum oder Besitz an einer Sache)
durch Leistung eines anderen: Leistung ist jede zweckgerichtete Zuwendung deren Folge eine bewusste oder gewollte Vermehrung des Vermögens eines anderen ist
Ohne rechtlichen Grund: damit Anspruch besteht muss Leistung ohne rechtl Grund erfolgt sein, also nichtigkeit
Kein Ausschluss 814,815,817 s2
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
Leistungskondiktion: Es wird eine Vermögensvermehrung zurückgefordert die aufgrund einer zielgerichteten Leistung d Entreicherten erfolgte
Nichtleistungskondiktion: Bei ““ erlangr der Bereicherte auch etwas ohne einen rechtlichen Grund aber nicht aufgrund einer zielgerichteten Leistung des Entreicherten sondern in sonstiger Weise
Voraussetzungen für Anspruch aus 816 abs 1 s 1
verfügung eines Nichtberechtigten
Wirksamkeit der Verfügung ggüber dem Berechtigten
Entgeltliche Verfügung
Folge:
Der nichtberechtigte muss gem 816 1 1 das herausgeben was er aufgrund der Verfügung erlangr hat
Vorausetzungen für Schadensersatzanspruch gem 823 abs 1 BGB
verletzung eines rechtsgutes also:
des lebens
Des körpers
Der gesundheit
Der freiheit
Des eigentums
Sowieso eines sonstigen rechtes
Handeln oder unterlassen
Kausaler zusammenhang:
Handlung<-> Rechtsgutsverletzung (=haftungsbegründete Kausalität)
Rechtsgutverletzung <-> Schaden (=haftungsausfüllende Kausalität)
Rechtswidrigkeit
Verschulden gem 276: fahrlässig/vorsätzlich; Schuldfähigkeit erforderlich
Verhältnis einer Person zu einer Sache
Besitz
unmittelbarer Besitz
Mittelbarer Besitz
Eigentum: die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine sache
Besitz entsteht gem 854 durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über eine Sache
Ansprüche des Besitzers bei der Verletzung seines Besitzers
Selbsthilferecht: Der Besitzstörer der die Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt hat wieder abnehmen
Anspruch auf Unterlassung der Besitzstörung gem 862
Besitz ist als “sonstiges Recht” in 823 1 geschützt
Selbsthilfe und Notwehr
Notwehr 227
Notstand 228
Selbsthilfe 229
Zuletzt geändertvor 2 Jahren