Biogasanlagen
kein Gewerbebetrieb = Substanzen stammen überwiegend aus landwirtschaftlichen Unternehmen
Gewerbebetrieb =Substanzen werden überwiegend aus anderen Quellen bezogen
Hauptberuflichkeit i.S.d. §2 Abs. 4a KVLG 1989
Definition: Hauptberuflichkeit Istrien selbständige Tätigkeit (außerhalb der Landwirtschaft) dann, wenn die vom zeitlichen Aufwand und von der
wirtschaftlichen Bedeutung her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt & den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
1. Fallgruppe
Vermutung gem. §5 Abs. 5 S. 2 SGB V
regelmäßig: auf Dauer angelegt und nicht nur gelegentlich oder von kurzer Dauer
mehr als geringfügig: i.S.d. § 8 ff SGBIV mind. 520,01 €
Fallgruppe, Anmerkung
Arbeitnehmer einer Personengesellschaft/ juristische Person
bei mehreren Gesellschaftern 1 AG zuzurechnen, wenn bei der prozentualen (gem. Kapitalbeteiligung) Aufteilung des Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers die Geringhfügigkeitsgrenze des §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V überschreitet
Ehepartner/ MIFA
sind AN, wenn Tätigkeit als Beschäftigung gilt und nicht ausschließlich familiäre Mithilfe ist
Mehrere geringfügige Beschäftigte
Arbeitsentgelte zusammenzurechnen
2. Fallgruppe
Landwirtschaftliche Hauptberuflichkeit liegt NICHT vor, wenn die AUßERLANDWIRTSCHAFTLICHE Beschäftigung (§5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) 38 oder mehr in der Woche ausgeübt wird.
3. Fallgruppe
Landwirtschaftliche Hauptberuflichkeit liegt NICHT vor, wenn die AUßERLANDWIRTSCHAFTLICHE Beschäftigung (§5 Abs. 1 SGB V) mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet und das monatliche Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt ( größer/ gleich 260,01€)
Auffangprüfung
Landwirtschaftliche Hauptberuflichkeit liegt NICHT vor, wenn die AUßERLANDWIRTSCHAFTLICHE Beschäftigung sowohl mit dem jährlichen Gewinn als auch mit dem wöchentlichen Arbeitsaufwand (Wochenarbeitszeit) jeweils die Summe des Jahresgewinns und der Wochenarbeitszeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit deutlich ( um 20%) übersteigt
Auffangprüfung, Anmerkung
Gewinn: Einkommenssteuerbescheid
Arbeitsaufwand: jede Tätigkeit, auch die der Arbeitnehmer
3. Subsumtion
Hauptberuflich selbständige (landwirtschaftliche) Tätigkeit
Oder
Keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit
Die landwirtschaftliche Tätigkeit erfüllt die Kriterien einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit.
§5 V SGB V findet keine Anwendung.
Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer wird nicht nach §3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 i.V.m. §5 Abs 1 Nr.1 SBG V verdrängt.
§5 Abs. 5 SGB V kommt nicht zum Tragen.
Die Versicherungspflicht nach §2 Abs 1 Nr.1 KVLG 1989 wird gemäß §3 Abs. 1 Nr.1 KVLG 1989 durch die (von der außerlandwirtschaftliche Beschäftigung ausgelöste Versicherungspflicht nach §5 Abs 1 Nr. 1 SGB V verdrängt.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren