Buffl

Fall 2

BG
von Betty G.

Wie kann der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB geprüft werden?

1. Der fragliche Aspekt muss Geschäftsgrundlage des Vertrages sein:

a) Begriff, Abgrenzung zu:

aa) Vertragsbestandteil, auch konkludent

bb) Zweckvereinbarung (§ 812 I 2 Alt. 2)

b) Unterscheidung nach der Art der Geschäftsgrundlage:

aa) es kann sich um eine objektive Geschäftsgrundlage handeln,

§ 313 I: tatsächliche Umstände, die zur Grundlage des

Vertrages geworden sind.

bb) es kann sich um eine subjektive Geschäftsgrundlage

handeln, § 313 II: Vorstellungen einer oder beider Parteien.

2. Wegfall bzw. Fehlen der Geschäftsgrundlage

Die objektive Geschäftsgrundlage muss weggefallen sein. Die subjektive Geschäftsgrundlage muss fehlen.

a) Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage:

aa) reales Element: Schwerwiegende Veränderung der

Umstände und

bb) hypothetisches Element: die Parteien hätten den Vertrag

nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese

Veränderung vorausgesehen hätten

cc) normatives Element: Unzumutbarkeit für eine Partei.

b) Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage

aa) reales Element: Vorstellung muss falsch sein

bb) hypothetisches Element: die Parteien hätten den Vertrag

nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie ihre

Fehlvorstellung erkannt hätten

cc) normatives Element: Unzumutbarkeit des Festhaltens am

unveränderten Vertrag für eine Partei.

3. Rechtsfolge:

a) Grundsätzlich: Anspruch auf Vertragsanpassung

b) Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für einen Teil: Rücktritts-

bzw. Kündigungsrecht für einen Teil.

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Betty G.

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