Bedarf der Pachtvertrag im vorliegenden Fall der Schriftform?
In dem Abfindungsvertrag werden pachtvertragliche Regelungen geändert. Grundsätzlich fallen auch Änderungsverträge unter das Schriftformerfordernis des
§ 550. Denn Zweck des § 550 ist es zum einen, einen Erwerber des Grundstücks, der gem. § 566 in einen ihn möglicherweise sehr lange bindenden Vertrag eintritt, über alle Rechte und Pflichten zu informieren. Vor allem aber sollen die Vertragspartner selbst vor einer möglicherweise übereilten Eingehung einer langen Verpflichtung gewarnt werden. Dieser Gesetzeszweck erfordert es, auch Änderungen der miet- bzw. pachtvertraglichen Rechte und Pflichten dem Schriftformerfordernis zu unterstellen, denn auch hier müssen die Vertragspartner gewarnt werden, dass die durch den Änderungsvertrag hinzukommenden oder geänderten Pflichten länger als ein Jahr bestehen. Aus den teleologischen Ausführungen ergibt sich jedoch zugleich, dass ein Aufhebungsvertrag, ein Vertrag also, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten gerade vollständig beendet, nicht von § 550 erfasst wird. Es kann daher offen bleiben, ob die Norm des § 550 für die hier allein interessierende, der Vertragsänderung zugrundeliegende Verpflichtung des P, den Vertrag zu ändern, überhaupt anwendbar ist.
Was setzt der Erlöschensgrund nach § 326 I BGB voraus?
Die rechtsvernichtende Einwendung aus § 326 I setzt voraus, dass eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Leistungspflicht nachträglich unmöglich geworden ist und diese Unmöglichkeit von keiner der Parteien zu vertreten ist.
Wie ist die „Geschäftsgrundlage“ gem. § 313 BGB zu definieren?
Zur Grundlage des Vertrages können nur solche Umstände geworden sein, von der die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind.
Wie kann der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB geprüft werden?
1. Der fragliche Aspekt muss Geschäftsgrundlage des Vertrages sein:
a) Begriff, Abgrenzung zu:
aa) Vertragsbestandteil, auch konkludent
bb) Zweckvereinbarung (§ 812 I 2 Alt. 2)
b) Unterscheidung nach der Art der Geschäftsgrundlage:
aa) es kann sich um eine objektive Geschäftsgrundlage handeln,
§ 313 I: tatsächliche Umstände, die zur Grundlage des
Vertrages geworden sind.
bb) es kann sich um eine subjektive Geschäftsgrundlage
handeln, § 313 II: Vorstellungen einer oder beider Parteien.
2. Wegfall bzw. Fehlen der Geschäftsgrundlage
Die objektive Geschäftsgrundlage muss weggefallen sein. Die subjektive Geschäftsgrundlage muss fehlen.
a) Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage:
aa) reales Element: Schwerwiegende Veränderung der
Umstände und
bb) hypothetisches Element: die Parteien hätten den Vertrag
nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese
Veränderung vorausgesehen hätten
cc) normatives Element: Unzumutbarkeit für eine Partei.
b) Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage
aa) reales Element: Vorstellung muss falsch sein
nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie ihre
Fehlvorstellung erkannt hätten
cc) normatives Element: Unzumutbarkeit des Festhaltens am
unveränderten Vertrag für eine Partei.
3. Rechtsfolge:
a) Grundsätzlich: Anspruch auf Vertragsanpassung
b) Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für einen Teil: Rücktritts-
bzw. Kündigungsrecht für einen Teil.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren