Buffl

Fall 7

BG
von Betty G.

Welche drei Beziehungen sind bei einem Kreditkartengeschäft zu differenzieren?

a) Der Vertrag zwischen Kunde (Kreditkarteninhaber) und Händler (Vertragsunternehmen) Dieses Verhältnis wird entsprechend unserer Terminologie bei Drei-Personen-Verhältnissen Valutaverhältnis genannt, da es den Grund für die Zahlung des Kreditkartenherausgebers an das Vertragsunternehmen sowie für die Belastung des Kreditkarteninhabers durch den Kreditkartenherausgeber darstellt. Vorliegend wurde ein Kaufvertrag bzw. kaufähnlicher Vertrag geschlossen. Mit der Annahme der Kreditkarte wurde zugleich eine Vorleistungspflicht des Händlers vereinbart.

b) Der Vertrag zwischen Karteninhaber und Kartenherausgeber (Emmissionsvertrag) Dieses Verhältnis wird entsprechend unserer Terminologie bei Drei-Personen-Verhältnissen als Deckungsverhältnis bezeichnet. Der Vertrag zwischen Karteninhaber und Kartenherausgeber ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Der Kartenherausgeber verpflichtet sich dabei, gegen Zahlung einer Jahresvergütung die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Durch die Tilgung entsteht ein An-spruch des Kartenherausgebers gegen den Karteninhaber auf Aufwendungsersatz, § 670 BGB. Die vom Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unterschriebenen Belastungsbelege sind dabei Weisungen des Karteninhabers an den Kartenherausgeber gem. §§ 675, 665 BGB, die Verbindlichkeit zu begleichen. Das Vertragsunternehmen übermittelt die Weisung als Bote.

c) Der Vertrag zwischen Kartenherausgeber und Vertragsunternehmen (Akquisitionsvertrag) Die Rechtsnatur dieses Verhältnisses, das entsprechend unserer Terminologie bei Drei- Personen-Verhältnissen Vollzugsverhältnis genannt wird, ist umstritten. Diskutiert werden Schuldbeitritt, befreiende Schuldübernahme, selbstschuldnerische Bürgschaft, Kreditauftrag, abstraktes Schuldversprechen, Garantievertrag und Forderungs-kauf. Während der BGH früher die Forderungskaufkonstruktion vertrat, hat er sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 der Meinung angeschlossen, die die Vereinbarung als ein abstraktes Schuldversprechen ansieht.

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Betty G.

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