§ 13 Jugendsozialarbeit
- Jungen Menschen, die in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
- Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme sichergestellt wird, können Ausbildungen/Beschäftigungen angeboten werden, die den Fähigkeiten der Person entsprechen
- Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen Unterkunft in angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe geleistet werden.
- Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
§ 14 Erzieherische Kinder- und Jugendschutz
- Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes bekommen
- Die Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen und Eltern sowie andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
- Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung in der Familie angeboten werden
- Diese Leistungen sollen sie ihrer Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung unterstützen und ihre Fähigkeiten in Bereich von Erziehung, Beziehung, Konfliktbewältigung etc. stärken.
- Sie sollen Wege zeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können
- Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere:
Angebote der Familienbildung (Unterstützung, Hilfe, Beratung)
Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen
Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen
- Mütter und Väter werden in Bereich Aufbau elterlicher Erziehungs- und Bindungskompetenzen beraten
§ 27 Hilfe zur Erziehung
- Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe, wenn eine Erziehung des Kindes nicht gewährleistet ist, die für seine Entwicklung notwendig ist
- Art und Umfang der Erziehung richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall, dabei soll das enge soziale Umfeld mit einbezogen werden. Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem Bedarf des Kindes entspricht
- Ist eine Erziehung des Kindes außerhalb des Elternhauses erforderlich, muss diese auch gewährt werden
- Hilfe zur Erziehung umfasst die Gewährung pädagogischer Leistungen
- Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Hilfseinrichtung selbst Mutter so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes
Zuletzt geändertvor 2 Jahren