Buffl

3. Ernennungsrecht

SS
von Steffi S.

Rücknahme der Ernennung


§ 12 I Nr. 1 BeamtStG


Abschließende Regelung in § 12 (+13 LBG) => Rückgriff auf andere Regelungen verboten


Prüfung:

  1. formelle Voraussetzungen

    • Zuständigkeit

      im LBG nicht ausdrücklich geregelt

      => Kehrseitentheorie => die für die Ernennung zuständige Behörde (§ 13 I 2 LBG)

    • Verfahren

      § 28 I VwVfG* -> Anhörung

      § 13 I iVm 123 LBG -> förmliche Zustellung

    • Form

      § 13 I LBG -> schriftlich

      § 39 I VwVfG* -> Begründung

  2. Materielle Voraussetzungen

    TBVs:

    1. wirksame Ernennung (= keine Nichtigkeit nach § 11 BeamtStG)

    2. unlauteres Verhalten

      • Zwang

        = Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einem künftigen Übel

      • Bestechung

        = das Annehmen, Fordern oder Versprechenlassen eines Vorteils vom Ernennenden oder einem Dritten

      • arglistige Täuschung

        • Täuschung = das Vorspiegeln unwahrer oder das Verschweigen wahrer (ernennungserheblicher) Tatsachen

        • arglistig = ist eine Täuschungshandlung, wenn dem Beamten bewusst war, dass seine Angaben falsch sein könnten und die Ernennungsbehörde aufgrund dieser Täuschung eine Ernennung vornehmen könnte

    3. Kausalität

      => conditio-sine-qua-non-Formel:

      ein Verhalten ist kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele

    4. keine Rücknahme durch Fristablauf nach § 13 I/II LBG (Rücknahme oder Heilung)

      => gilt nicht für § 12 I Nr. 1 (arglistigte Täuschung) BeamtStG

  3. Rechtsfolge

    • ex-tunc-Rücknahme

      => Ernennung muss mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

    • Prüfung:

      • formelle RMK

      • materielle RMK

        • TBV’s

        • Rechtsfolge => Rücknahme für die Vergangenheit

          gebundene Entschiedung = keine Ermessensprüfung




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Steffi S.

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