Ernennung
= zentraler Akt im Beamtenverhältnis durch den das BV entw. begründet oder wesentlich verändert wird
=> besonderer VA, denn er hat rechtsbegründende Wirkung, ist zustimmungs- und formbedürftig
BV wird begründet oder verändert
der zu Ernennende muss zustimmen für Wirksamkeit
Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde
= Gestaltung der Stellung und Rechtslage des Beamten
=> konkludent: widerspruchslose Entgegennahme der E-Erkunde
Aushändigung:
Besitzverschaffung von Hand zu Hand
Mindestmerkmale Urkunde:
- eigenhändige US
- Angabe Dienstherr
- rechtsgest. Verfügung
- Angabe Adressat
- Urkundenschluss
(- Dienstsiegel -> kein Mind.Merkm aber vorgesehen und üblich
Ernennungsfälle
§ 8 I BeamtStG
Nr. 1: Begründung eines Beamtenverhältnisses
= Nichtbeamter wird durch Ernennung zum Beamten (= Einstellung)
BV auf Widerrug
BV auf Probe
Nr. 2: Umwandlung des BV in ein anderes BV
= Beamter geht ohne zeitl. Unterbrechung in ein anderes BV über
BV auf Lebenszeit (nach BV auf Probe)
Nr. 3: Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt
= Beamtenstatusamt
Beförderung
freiwillige Rückernennung
Nr. 4: nicht in RLP!
=> Begründung eines B
(Ernennungsfall 1)
WER = Dienstherr
=> Im Namen der Stadt XY / Im Namen der VG XY
ernennt ernenne ich
WEN = Adressat
=> Herrn / Frau XY
(WANN) = bei vorzeitiger Urkundenaushändigung
=> mit Wirkung vom 01.07.2024
ZU WAS = Dienstbeziechnung
=> zum Stadtinspektor.
FORMEL = § 8 II 2 Nr. 1
=> Die Ernennung erfolgt unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Probe
SCHLUSS = Stadt XY, Datum
Dienstsiegel
eigenhändige Unterschrift des Ernennungsberechtigten mit Amtsbezeichnung
=> Umwandlung des BV in ein anderes BV
(Ernennungsfall 2)
beruft berufe ich
=> Herrn / Frau Stadtinspektor XY
(WANN) = mit Wirkung vom 01.07.2024
FORMEL = in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
=> Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt
(Ernennungsfall 3)
(WANN) = mit Wirkung vom 01.07.2028
=> zum Stadtoberinspektor.
Wirksamwerden der Ernennung
GS:
§ 8 II 1 BeamtStG, § 10 II HS 1 LBG
=> mit dem Tag der Aushändigung
= äußere Wirksamkeit
Ausn:
§ 10 II HS 2 LBG
=> späterer Tag in der Ernennungsurkunde
= innere Wirksamkeit
äußere Wirksamkeit
= Erwerb einer geschützten Rechtsposition
=> tritt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde ein
innere Wirksamkeit
= Urkunde entfaltet die in ihr festgelegten Rechtsfolgen
= Rechtsfolge der Ernennung tritt ein
formelle Ernennungsvoraussetzungen
Zuständigkeit
unmittelbare Landesbeamte
Kommunalbeamte
Verfahren
Zustimmung des zu Ernennenden
Zustimmung des GR / Kreistags ab 3. EA
Zustimmung Personalrat
Beteiligung Gleichstellungsbeauftragte + Schwerbehindertenvertretung
Aushändigung der Urkunde
Form
Urkundsprinzip
materielle Ernennungsvoraussetzungen
Eignung für das Amt
Deutsche Staatsangehörigkeit / EU / Vertragsstaat
Gewähr, jederzeit für die freiheitlich-demokr. Grundordn. einzutreten
Laufbahnbefähigung
ggf. Probezeit, Höchstaltersgrenze, Beförderungsverbote
Folgen von Ernennungsfehlern
Nichternennung
= fehlende Urkunde / Dienstherrenfähigkeit
Nichtigkeit
= Gründe in § 11 I BeamtStG + keine Heilung nach § 11 II mögl.
Teilweise Unwirksamkeit für die Vergangenheit
= bei rückwirkender Ernennung (Verstoß gg. § 8 IV)
Rücknehmbarkeit bzw. Rücknahmepflicht
= Gründe in § 12 BeamtStG + Rücknahme nicht nach § 13 ausgeschlossen
Wirksamkeit der Ernennung trotz Rechtswidrigkeit
= in allen anderen Fällen, z.B. Schreibfehlern, offensichtlichen Unrichtigkeiten etc.
§ 11 BeamtStG
Abschließende Regelung in § 11 => Rückgriff auf VwVfG verboten!
Absatz 1: Nichtigkeitsgründe:
Formnichtigkeit
= Verstöße gg. Urkundsprinzip
sachliche Unzuständigkeit
= liegt vor wenn,
für fremden Dienstherrn ernannt wird
Ernennende keine Ernennungsberechtigung hat
(Schulleiter ernennt Beamten)
Ernennungsberechtigung für konkreten Fall fehlt
(Behördenleiter ernennt über seine Besoldungsgruppen-Ernennungsberechtigung (zB A9) hinaus)
a) fehlende deutsche Staatsangehörigkeit
b) Fähigkeit zur Bekleidung öfftl. Ämter wurde aberkannt (durch gerichtliches Urteil)
c) ungültige Wahl bei kommunalen Wahlbeamten (zB Oberbürgermeister)
§ 12 I Nr. 1 BeamtStG
Abschließende Regelung in § 12 (+13 LBG) => Rückgriff auf andere Regelungen verboten
Prüfung:
formelle Voraussetzungen
im LBG nicht ausdrücklich geregelt
=> Kehrseitentheorie => die für die Ernennung zuständige Behörde (§ 13 I 2 LBG)
§ 28 I VwVfG* -> Anhörung
§ 13 I iVm 123 LBG -> förmliche Zustellung
§ 13 I LBG -> schriftlich
§ 39 I VwVfG* -> Begründung
Materielle Voraussetzungen
TBVs:
wirksame Ernennung (= keine Nichtigkeit nach § 11 BeamtStG)
unlauteres Verhalten
Zwang
= Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einem künftigen Übel
Bestechung
= das Annehmen, Fordern oder Versprechenlassen eines Vorteils vom Ernennenden oder einem Dritten
arglistige Täuschung
Täuschung = das Vorspiegeln unwahrer oder das Verschweigen wahrer (ernennungserheblicher) Tatsachen
arglistig = ist eine Täuschungshandlung, wenn dem Beamten bewusst war, dass seine Angaben falsch sein könnten und die Ernennungsbehörde aufgrund dieser Täuschung eine Ernennung vornehmen könnte
Kausalität
=> conditio-sine-qua-non-Formel:
ein Verhalten ist kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
keine Rücknahme durch Fristablauf nach § 13 I/II LBG (Rücknahme oder Heilung)
=> gilt nicht für § 12 I Nr. 1 (arglistigte Täuschung) BeamtStG
Rechtsfolge
ex-tunc-Rücknahme
=> Ernennung muss mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
formelle RMK
materielle RMK
TBV’s
Rechtsfolge => Rücknahme für die Vergangenheit
gebundene Entschiedung = keine Ermessensprüfung
§ 12 I Nr. 4 BeamtStG
Erfordernis der Mitwirkung einer unabhängigen Stelle / Aufsichtsbehörde nach Landesrecht
Def.: bei der unabhängigen Stelle i.S.d. § 12 I Nr. 4 BeamtStG handelt es sich um den Landespersonalausschuss gem. § 99 ff. LBG
z.B. bei:
§ 19 II 2 Nr. 4 LBG (Einstellung in ein Beförderungsamt)
§ 21 II 3 LBG (Beförderungsverbote/Sprungbeförderung)
§ 18 II LBG (Einstellung als anderer Bewerber)
§ 19 I LBG iVm § 8 V 1, 2 LbVO Überschreiten der Altersgrenze
-> Mitwirkungserfordernis der Aufsichtsbehörde
Nicht erfolgreiche Mitwirkung der Aufsichtsbehörde oder des LPA
kein Ausschluss der Rücknahme wegen Fristablaufs
weder § 13 I 2 LBG Rücknahmefrist
noch § 13 II LBG Heilungsfrist
dürfen abgelaufen sein
Mitwirkungsrechte des LPA
§ 19 II 2 Nr. 4 LBG
=> Einstellung in ein Beförderungsamt
§ 21 II 3 LBG
=> Abweichen von den Beförderungsverboten des § 21 II 1 LBG
=> Verbot der Sprungbeförderung nach § 21 II 2 LBG
§ 18 II LBG
=> Einstellung als anderer Bewerber (= Bewerber, die nicht die Zugangsvoraussetzungen des § 15 LGB erfüllen)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren