Grundlagen zur Anfechtung:
Erkläre die Grundsituation und nenne die zentrale Fragestellung, die beurteilt werden muss
Vorstellung/Handlung des Handelnden unterscheidet sich (unterbewusst) mit der objektiven Wirklichkeit
= Unterscheid Handlungswille und objk. Wirklichkeit
-> Auslegung nach OE, wenn Empfänger nicht verstanden hat was der Erklärende ausdrücken wollte.
Grundsatz: Auslegung VOR Anfechtung.
Frage: Kann sich der Erklärende nachträglich von seiner Erklärung lösen?
Interessensabwägung §§ 119 ff. BGB
Anfechtung begrenzt
Anfechtende muss Schadensersatz zahlen
zu beachten: Anwedungsbereich
-> generell kann sich Erklärende rückwirkend von seiner Erklärung lösen.
Erkläre Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum udn erläutere dabei den Unterschied und die Folgen im Sinne der Anfechtung
Inhaltsirrtum (§119 I Alt. 1 BGB)
Irrtum des Erklärenden über die wahre Bedeutung seiner Erklärung (er weiß was er sagt, weiß aber nicht was er damit sagt)
Erklärungsirrtum (§119 I Alt. 2 BGB)
Erklärender erklärt etwas, das er nicht erklären wollte - er weiß nicht, was er sagt (z.B. versprechen, verschreiben, vertippen)
Hilfsfrage zur Abgrezung - muss unmittelbar nach Erklärung gestellt werden: Wolltest du das?
Ja = Inhaltsirrtum
Nein = Erklärungsirrtum
Achtung: ein Motivirrtum berechtigt NICHT zur Anfechtung.
-> Fehler liegt in der Willensbildung
-> ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende zum Zeitpunkt der Erklärung auch diese abgeben wollte.
Erkläre, was unter dem Eigenschaftsirrtum zu verstehen ist.
Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB) = Erklärender irrt sich über verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache / des Vertragspartners.
Besonderheit: hier kann auch Motivirrtum zur Anfechtung ausreichen, wenn Eigenschaftsirrtum vorliegt.
a) Definiton Eigenschaft: tatsächliche & rechtliche Verhältnisse, die durch Beschaffenheit die Brauchbarkeit & Wert einer Sache beeinflussen: alle wertbildenden Faktoren - (nicht der Wert der Sache selbst!)
b) Verkehrswesentlichkeit
wenn Parteien vereinbart haben, dass Eigenschaft besondere Bedeutung hat
ist abhängig vom OE nach Sinn & Zweck des Rechtsgeschäfts.
Prüfungsschema Anfechtung
Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
empfangsbedürftige WE; Abgabe ggü. Anfechtungsgegner erforderlich
Erklärung muss eindeutig den Willen ausdrücken, das RG rückwirkend zu beseitigen
Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123 BGB)
§ 119: Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum
§ 120: fehlerhafte Übermittlung
§ 123: arglistige Tähscung, widerrechtl. Drohung
Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) - abhängig vom Anfechtungsgrund
§ 142 BGB Rechtsfolge: Beseitigung einer Willenserklärung mit Rückwirkung -> alle Verträge werden nichtig, die ohne WE nicht bestehen können.
1. Schritt: Welches RG soll angefochten werden?
2. Schritt: Welche RG können aufgrund des vorliegenden Anfechtungsgrundes angefochten werden?
Prüfung Anfechtung 2.0.
Welche(s) Rechtsgeschäft(e) soll(en) angefochten werden?
-> nur das Verpflichtungsgeschäft?
-> nur das Verfügungsgeschäft?
-> werden beide angefochten?
Schritt 1: Welches RG soll angefochten werden?
-> Auslegung der Anfechtungserklärung - entscheidend sind die Interessen des Anfechtenden (maßgeblich also: welche Person fechtet an?)
Schritt 2: welche RG können aufgrund des des vorliegenden Anfechtunsgsgrund angefochten werden?
-> Differenzierung zwischen schuldrechtl. RG und dinglichem RG
§ 119 I BGB: berechtigen nur zur Anfechtung des schuldr. TGs
§ 119 II BGB: nach Rstpr. berechtigt Eigenschaftsirrtum zur Anfechtung des dinglichen RGs, wenn Verfplichtungs- & und Verfügungsgeschäft in einem Willensakt zusammenfallen (ist aber umstritten!)
Wichtig: gut argumentieren, ist oft sehr strittig
-> fürs das Durchschlagen: es betrifft immer irgendwie beide RG
-> Gegen das Durchschlagen: Abstraktionsprinzip! (Irrtum des Einen ist nicht gleich Irrtum des anderen - beide RG sind klar voneinander zu trennen.
§ 123 BGB: Anfechtungsgründe berechtigen auch zur Anfechtung des dinglichen RGS (sog. Fehleridentität) (Erklärende in dem Fall besonders schutzbedürftig)
Was ist unter dem Übermittlungsirrtum zu verstehen?
§ 120 BGB -> wenn ein Bote die willenserklärung des Erklärenden falsch übermittelt / falsch wiedergibt.
-> Bote = Drittperson
Sonderproblem: wenn Bote Erklärung gar nicht hätte übermitteln sollen (z.B. wenn Willenserklärung später noch geändert wird, ursprüngliche WE aber übermittelt wird/ausgeführt wird und Änderung nicht verstanden wird oder rechtzeitig ankommt)
-> § 120 ist hier nicht analog anwendbar (h.M.)
-> lediglich Widerrufsfrist möglich
Anfechtung wg. Täuschung
§ 123 BGB - zwei Anfechtungsgründe:
arglistige Täuschung (§ 123 I Alt. 1 BGB)
widerrechtl. Drohung (§ 123 I Alt. 2 BGB)
Voraussetzungen Arglistige Täuschung:
Täschung = Hevorrufen/AUfrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung o. Unterdrückung von Tatsachen
Irrtum beim Erklärenden
Doppelte Kausalität: Kausalität zw. Täuschung & Irrtum (durch Täuschung entsteht Irrtum) sowie zw. Irrtum & Abgabe der Willenseklärung (Irrtum führt zu WE)
Arglist = wenn Täschung die Abgabe einer WE bezweckt
Täsuchender muss Unrichtigkeit seiner Aussage kennen
Achtung: wenn ein Dritter (also kein unmittelbarer Vertragspartner) täuscht, dann greift § 123 II (dann zu prüfen, ob Empfänger Täuschung kennen musste/konnte)
Anfechtung wg. Drohung
Voraussetzungen widerr. Drohung:
Inaussichtstellen eines empflichen Übels, der Drohende gibt vor darauf Einfluss zu nehmen
Differenzierung zw. willensbrechender & willensbeugender Gewalt (§ 121 I Alt. 2)
willensbrechend: eingreifend, eine körperliche Handlung vornehmend (z.B. Hand heben durch einen Externen) -> kein eigener Handlungswille, also auch keine wirkungsvolle WE (daher is
willensbeugend: durch Gewalt Zwangslage hervorgerufen - und gewisse wird Handlung hervorgerufen (mit 2 Handlungsalternativen - Drohung tritt ein oder ich führe geforderte Handlung aus) -> hier greift § 121 I Alt. 2)
Kausalität zw. Drohung & Willenserklärung
Widerrechtlichkeit der Drohung
Androhung (einer Körperverletzung o. Sachbeschädigung)
mit Drohung verfolgter Zweck: z.B. rechtl unzulässige Kündigung
Zweck-Mittel-Relation: wenn Mittel & Zweck für sich genommen rechtsmäßig sind - in Kombination jedoch nach grunsatz von Treu & Glauben aks unangemessen anzusehen sind. (Beispiel: Forderung einer Zahlung, sonst droh ich mit Anzeige! (Umstände müssen aber geprüft werden, ist nicht immer widerrechtlich))
Rechtsfolgen der Anfechtung
Nichtigkeit der WE ex tunc—>WE gilt als niemals abgegeben
Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht §812 | 1 Alt. 1
Bei Anfechtung nach §119f. : Ersatz des Vertrauensschadens (sog. neg. Interesse)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren