Zielsetzung des bäuerlichen Erbrechts
Förderung bäuerlicher Grundeigentum und Existenz landwirtschaftlihcer Familenbetriebe
keine Zerstückelung landwirtschaftlicher Boden und einzelner Grundstücke oder Grundstückteile —> Zerstückelungsverbot; Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden
für Rebengrundstücke: beträgt Mindestfläche 15 Aren (BGBB 58 II)
Realteilungsverbot BGBB 58 I; Land darf nicht in einzelneGrundtücke verteilt oder Grundstückteile abgetrennt werden —> gilt auch für Erbteilung
Landwirtschaftliche gewerbe und Grundstükce dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als 1/12 aufgeteilt werden (BGBB 58 III)
Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters (einschliesslich des Pächters) beim erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe
Bekämpfung von Preisspekulationen mit landwirtschaftlichem Boden
ist im BGBB gergelt
Grundsätze, nach denen ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt wird
Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an den Selbstbewirtschafter (BGBB 11)
Legaldefinition BGBB 6 f.
ungeteilgte Zuweiisungsanspruch mitsamt Betriebsinventar
Zuweisung bei mehreren geeigneter Erben; dem Erblasser steht bei mehreren übernahmewilligen Erben die Wahl zu, durch Testament oder Erbvertrag einen Übernehmer zu bezeichnen (BGBB 19 I)
Reihenfolge in BGBB 20
Danach hat ein pflichtteilsgeschützter, selbst bewirtschaftender und geeingeter Erbe bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes den Vorrang gegenüber allen anderen Erben. Als pflichtteilsgeschützte Erben kommen die Nachkommen, der Ehgatte sowie die Eltern des Erblassers infrage
sind keine pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden, kommen die gesetzlichen und eingesetzten Erben als Übernehmer des landwirtschaftlichen Gewerbes in Betracht
bei mehreren Übernahmewilligen hat der Richter zu entscheiden, wem das Landwirtschaftsgewerbe zuzuweisen ist. Er hat dabei auf die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen abzustellen
bei mehreren übernahmewilligen Erben: Möglichkeit, das Gewerbe aufzuteilen und jedem Erben einen Anteil zuzuweisen
Bewertung des alndwirtscahftlichen Gewerbes
vgl. BGBB 17, und BGBB 23
Kaufrecht von Verwandten
BGBB 25 ff.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren