Versammlungsfreiheit
Art. 8 GG
alle Deutschen = Deutschengrundrecht (pers. Schutzbereich)
Versammlung
= Eine Versammlung ist das Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck
mehrere Personen
= Ab welcher Teilnehmerzahl eine Versammlung vorliegt ist vom BVerfG bisher nicht entschieden, in der Literatur werden unterschiedliche Personenzahlen vorgeschlagen, insb. mind. 2 Personen, mind. 3 Personen, mind. 7 Personen.
gemeinsamer Zweck
keine bloße Ansammlung
BVerfG: Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
Gegenauffassung: Teilhabe an der Meinungsbildung bzgl. privater Angelegenheiten genügt ebenfalls
Aufzüge
= Versammlung, die sich fortbewegt
öffentlich
= Eine Versammlung ist öffentlich, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich ist.
Das ist auch dann anzunehmen, wenn der Zutritt zur Versammlung zwar von einer persönlichen Einladung abhängt, der Eingeladene aber beliebig viele Personen mitbringen darf.
in geschlossenen Räumen
= Eine Versammlung findet in geschlossenen Räumen statt, wenn die betreffende Zusammenkunft durch bauliche Anlagen durchgehend seitlich abgeschlossen ist. Gleichgültig, ob die Stätte der Zusammenkunft überdacht ist oder nicht.
Privatwohnung
Gaststätte
Stadthalle
hoch eingezäuntes Grundstück
Stadion
nicht-versammlungsspezifische Gefahren
Gefahrenabwehrmaßnahmen, die neben § 5 VersG zulässig sind.
z.B.
Verbot, eine Brücke zu betreten, die einzustürzen droht
Anordnung einer Maskenpflicht gem. § 28 I 2 IFSG, wegen Gefahr durch übertragbare Krankheiten
Veranstalter
= Veranstalter ist, wer die Versammlung plant, organisatorisch vorbereitet und zu ihr aufruft oder einlädt
Leiter
= Leiter ist derjenige, der bei der Durchführung der Versammlung vor Ort befugt ist, die wesentlichen Entscheidungen zu treffen und den äußeren Ablauf bestimmt.
Anhang
= Mit Anhang des Veranstalters sind jene Teilnehmer der Versammlung gemeint, die mit ihm in gleicher Gesinnung sind und mit seiner Billigung handeln.
Teilnehmer
= Teilnehmer ist jeder, der persönlich bei der Versammlung anwesend ist und von der erforderlichen inneren Zweckbindung mitumfasst ist.
gewalttätig und aufrührerisch
= gewalttätig und aufrührerisch ist eine Versammlung, wenn aggressive Handlungen und Gewalttätigkeiten von einer gewissen Schwere zu erwarten sind.
=> Gefahrprognose (hohe Wahrscheinlichkeit
Anmeldepflicht bei öfftl.ö Versammlungen unter freiem Himmel
=> Versammlungsbehörde soll in den Stand versetzt werden, für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Versammlung zu sorgen
Verkehrsregelungen
Nutzung des Straßenraums
Spontanversammlung
Unter einer Spontanversammlung versteht man eine Versammlung, die nicht von langer Hand vorbereitet ist, sondern aus aktuellem Anlass augenblicklich entsteht. Entscheidend ist, dass der mit der Spontanversammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der Anmeldefrist nicht erreicht werden könnte
=> muss nicht angemeldet werden
Eilversammlung
Unter einer Eilversammlung versteht man eine Versammlung, die zwar nicht ganz spontan zustandekommt, die aber auch noch so wenig voraus geplant entsteht und so zeitnah stattfinden soll, dass die Einhaltung der in § 14 VersG vorgesehenen 48-Stunden-Frist nicht möglich ist, ohne den Zweck der Demonstration zu gefährden
=> so schnell wie möglich anzumelden, 48 Stunden regel gilt nicht
öffentliche Sicherheit
…versteht man zum Einen die
Individualrechtsgüter,
wie Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit, Ehre und Vermögen
und zum Anderen die
Kollektivrechtsgüter,
worunter die objektive Rechtsordnung
als auch der Bestand des Staates,
der anderen Hoheitsträger
sowie ihre Einrichtungen und Veranstaltungen zu fassen sind.
öffentliche Ordnung
…umfasst die
Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln,
deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen
als unerlässliche Voraussetzung
eines geordneten menschlichen Zusammenlebens
innerhalb eines bestimmten Gebietes betrachtet wird.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren