Rechtfertigungsgründe
Notwehr § 32
Zivilrechtlicher Notstand §§ 228, 904
Rechtfertigender Notstand § 34
Einwilligung
Mutmaßliche Einwilligung
Festnhemrecht nach § 127 StPO
Erziehungsrecht der Eltern
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Notwehr
Rechtsgüterschutz (“Natürliches” Recht auf Selbstschutz)
Rechtsbewährung (“Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen)
Prüfungsschema
I. Notwehrlage
Angriff auf rechtlich geschütztes Interesse
Gegenwärtigkeit
Rechtswidrigkeit
II. Notwehrhandlung
Abwehr durch Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers
Erforderlichkeit
Gebotenheit
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Angriff
Jede durch menschliches Verhlaten drohende Verletzung
Angriff Merkmale
A. Handlungsqualität erforderlich
B. Keine “sozialüblichen” Verhaltensweisen (Belästigungen)
C. Notwehrfähig
D. Unterlassen iVm Garantenpflicht
Notwehrfähig
Individualrechtsgüter (auch solche des Staates)
Aber nicht: Rechtsgüter der Allgemeinheit und des Tierschutzes
Unterlassen iVm Garantenpflicht
Garantenstellung: rechtliche Pflicht, Güter anderer zu schützen, vgl. § 13 I
Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktivem Tun
Unmittelbar bevorstehenden gerade stattfindend oder noch andauernd
Merkmale Gegenwärtigkeit
“Enger” zeitlicher Zusammenhnag mit Rechtsgutsverletzung -> richtet sich nach der objektiven Sachlage
Gefahr muss immer abgewendet werden können - Ende der Notwehrlage erst wenn Angriff abgewehrt oder Rechtsgut verloren ist
Keine präventive Notwehr
Allerdings antizipierte Notwehr
Im Widerspruch zur Rechtsordnung stehend
Merkmale Rechtswidrigkeit
Insbesondere: Angriff darf seinerseits nicht durch einen Rechtfertigungsgrunde gedeckt sein
Handlungs- und Erfolgsunrecht
H.M. Beides erforderlich, aber Handlungsunwert maßgeblich
E.A. Bereitserfolgunwert reicht aus
Notwehrhandlung darf sich nicht gegen Dritte richten
Keine “aufgedrängte” Nothilfe
Notwehrhandlung
Notwehrhandlung muss sich gegen den Agreifer richten, objektiv erforderlich und normativ geboten sein
Zur Angriffsabwehr geeignet und mildestes zur Verfgung stehende Abwehrmittel
Erforderlichkeit Merkmal
Geeignet
Mildeste Mittel
Erforderlichkeit ist im Wege einer ex-ante Betrachtung objektiv zu beurteilen
Flucht nicht erforderlich (“Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen”)
Keine Güterabwegung
Bei lebensgefährlichen Waffen zunächst androhen und ggf. Schutzwehr bevor Trutzwehr
Geeignetheit
Maßnahme, die in der Lage ist den Angriff abzuwehren
Mildestes Mittel
Verteidungmittel zu wählen, welches bei unzweifelhaft gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet
Verbot des Rechtsmissbrauchs
Abhängig von normativen und sozialethischen Erwägungen
Drei-Stufen-Theorie
Prüfung anhand von Fallgruppen
Verteidiger muss zuerst…
Ausweichen
Schutzwehr leisten
Zuletzt zur Trutzwehr übergehen
Fallgruppen Gebotenheit
Krasses Missverhältniss zwischen Angriff und Folgen
Angriff schuldlos Handlender
Enge familiäre Beziehungen
Notwehrprovokation
Rettungsfolter
Abwehr rechtswidriger Polizeimaßnahmen
Krasses Missverhältnis schuldlos Handelnder
Keine Notwehr wenn zwischen dem drohenden Schaden und der Abwehmaßnahme ein krasses Missverhältnis steht
bspw. Bagatellangriffe
Angriff schuldlos Handelnder
Ungezielte Angriffe von Kindern, Volltrunkenen, ersichtlich Irrenden oder anderen schuldlos Handelnden gilt es gemäß der Drei-Stufen-Theorie auszuweichen. (Vgl. §§ 16 f., 19 f., 33, 35 StGB)
Reduziertes Rechtsbewahrungsinteresse innerhalb von Verwandtschaften.
Auch hier greift Drei-Stufen-Theorie
In der Literatur kritisiert aufgrund von dauerdranglasierern
Absichtsprovokation
Sonst verwerfbare Provokation
Sonderfall Abwehrprovokation
Übertriebene Aufrüstung in Erwartung einer zukünftigen Notwehrsituation
h.M. Keine Einschränkung des Notwehrrechts
Zuletzt geändertvor 2 Jahren