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3. Maklerrecht

JR
von Jennifer R.

Marktorientierung und Vertrieb,

1. Das transportable Klimagerät ist als bewegliche Sache nicht durch bauliche

Maßnahmen in das Gebăude eingebaut. Deshalb ist es auch nicht mit diesem

fest verbunden und somit auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.

Rechtlich ist das transportable Klimagerät als Zubehör zu qualifizieren.

Zubehör ist von Gesetzes wegen im Zweifel mit dem Grundstück mitverkauft.

Diese Zweifelsregelung greift hier, weil die Vertragsparteien vorliegend keine

anderslautende Vereinbarung getroffen haben. Demnach darf der Käufer das

transportable Klimagerät behalten. Er hat es mitgekauft.

2. Die Küchen- und Wohnzimmermöbel dienen als bewegliche Sachen nicht dem

wirtschaftlichen

Zweck

des

Grundstückes.

Sie

nach der

sind

Verkehrsanschauung als sonstige bewegliche Sachen zu qualifizieren.

Sonstige bewegliche Sachen sind von Gesetzes wegen nicht mitverkauft. Da die

Vertragsparteien vorliegend auch keine anderslautende Vereinbarung getroffen

haben, hat der Verkäufer gegen den Käufer hinsichtlich der Küchen- und

Wohnzimmermöbel einen Herausgabeanspruch. Er hat sie nicht mitverkauft.

3. Die ursprünglich bewegliche Heizungsanlage wurde durch die feste Verbindung

mit dem Gebäude wesentlicher Gebäudebestandteil und damit mit dem Gebäude

auch wesentlicher Bestandteil des Grundstückes

Sonstige wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, wie Gebäude auch

von Gesetzes wegen grundsätzlich mitverkauft. Da die Vertragsparteien auch

diesbezüglich nichts Abweichendes vereinbart haben, trifft den Verkäufer keine

diesbezügliche Ausbaupflicht. Er hat die Heizungsanlage mitverkauft.

Z.B.:

.Der Kaufpreis beträgt X Euro. Hiervon entfallen Y Euro auf das Gebäude. Weitere Z

Euro hiervon entfallen auf das Zubehör, insbesondere auf usw."

Die Aufteilung in Grundstück und Gebåude wird vorgenommen, weil nur auf das

Gebăude, zzgl.z.B.Außenanlagen und Baunebenkosten, Abschreibungen geltend

gemacht werden kann. Das explizite Aufführen des Zubehörpreises dient dem

Senken der Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer). Erworbenes Zubehör

unterliegt im Fall des Kapitalanlegers einem anderen Abschreibungszeitraum als das

Gebäude selbst.

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Jennifer R.

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