Verfahrensgrundsätze
Keine Ahndung ohne Gesetz
Bestimmung durch Gesetz
= Gesetzlichkeitsprinzip, d. h. die Möglichkeit der Ahndung ist nur gesetzlich bestimmt, wenn das Gesetz als zulässige Rechtsfolge die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht
= Formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, aber auch Blankettnormen mit ihren Ausfüllungsnormen
§1 Abs. 1 OwiG
(1) Handlung
(2) Tatbestand
(3) Rechtswidrigkeit
(4) Vorwerfbarkeit
(1) Handlung = ein vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten
(2) Tatbestand = umschreibt in abstrakten Begriffen das missbilligte Verhalten
(3) Rechtswidrigkeit = Widerspruch zur Rechtsordnung
(4) Vorwerfbarkeit = Handlung muss Täter zum Vorwurf gereichen
Begriffsbestimmung § 15 Notwehrlage
Angriff
Gegenwärtig
Rechtswidrig
Notwehrlage = gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Betroffenen selbst oder einen Anderen
Angriff = drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen
Gegenwärtig = wenn die Verletzungshandlung unmittelbar bevorsteht, bereits stattfindet oder noch fortdauert
Rechtswidrig = jeder Angriff, den der Angegriffene nicht zu dulden brauch
Begriffsbestimmung § 16 Notstandslage
(1) Notstandslage = gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut
Vorgelagerte Verantwortlichkeit
= vorsätzlich Alkohol getrunken um in diesem Zustand eine geplante Tat zu begehen.
Trotzdem voll verantwortlich aber nicht bei Tätigkeitsdelikten!
Vorsatz
„Wissen und Wollen der zum Tatbestand gehörenden gesetzlichen Merkmale.“
Direkter Vorsatz= Schwerpunkt auf dem Wissenselement
Bedingter Vorsatz= billigende Inkaufnahme
Fahrlässigkeit
„wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist und deshalb unbewusst oder gewollt einen Bußgeldtatbestand verwirklicht.“
Unbewusste Fahrlässigkeit
Leichtfertigkeit
Bewusste Fahrlässigkeit
Unbewusste Fahrlässigkeit- notwendige Sorgfalt wird außer Acht gelassen, daher wird nicht erkannt, dass ein Bußgeldtatbestand verwirklicht wird.
Leichtfertigkeit- Sorgfalt wurde in ungewöhnlichem Maße verletzt.
Bewusste Fahrlässigkeit- Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes wird für möglich gehalten, aber es wird darauf vertraut, dass er sich nicht verwirklicht.
Verbotsirrtum
Tatbestandsirrtum
Erlaubnistatbestandesirrtum
(1) Verbotsirrtum Def. In § 11 Abs. 2 OWiG
(Vorsatz bleibt unberührt, Vorwerfbarkeit entfällt)
Gründe: Kennt Norm nicht, hält sie für ungültig, denkt Verhalten in konkreter Situation sei erlaubt, versteht Norm nicht.
(2) Tatbestandsirrtum Def. In § 11 Abs. 1 OWiG
(Vorsatz wird ausgeschlossen)
Irrtum auf Sachverhaltsebene, wie auch auf Normebene möglich.
(3) Erlaubnistatbestandesirrtum
Def. = Der Täter hält irrig Umstände für gegeben, die, wenn sie tatsächlich vorliegen würden, sein Handeln rechtfertigen würden.
h.M. Behandlung wie Tatbestandsirrtum
Tatmehrheit
Tateinheit
Tatmehrheit= Wenn der Täter durch mehrere Handlungen eine Bußgeldvorschrift mehrmals oder verschiedene Bußgeldvorschriften verletzt, so wird für jede Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt (§ 20 OWiG)
Tateinheit= Wenn der Täter durch dieselbe Handlung mehrere Bußgeldnormen verletzt, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt (§ 19 Abs. 1 OWiG).
Zuletzt geändertvor 2 Jahren