Buffl

Fall 1

BG
von Betty G.

Kommt bei einem Stückkauf eine Ersatzlieferung in Betracht?

Nach einer Ansicht kommt beim Stückkauf eine Ersatzlieferung aber nur dann in Betracht, wenn ein Identitätsaliud geliefert wurde (Lieferung einer anderen als der verkauften Sache, Gleichstellung mit Mangel durch § 434 V). Nur in diesem Fall kann der Verkäufer mit der Lieferung einer anderen Sache als der zunächst gelieferten seinen vertraglichen Pflichten (= Lieferung der verkauften Sache in mangelfreiem Zustand, vgl. § 433 I 1, 2) nachkommen. Ansonsten muss eine Nachlieferung beim Stückkauf grundsätzlich ausscheiden, da die Lieferung einer anderen als der konkret vereinbarten Sache nicht Vertragsinhalt geworden sei.

Der BGH und die h.M. im Schrifttum wollen dagegen beim Stückkauf eine Ersatzlieferung auch für andere Fälle als die der Lieferung eines Identitätsaliuds zulassen. Eine Ersatzlieferung sei dann möglich, wenn die Sache ersetzbar ist. In der Frage, ob eine Sache ersetzbar ist, werden unterschiedliche Kriterien herangezogen.

Ein Teil der Literatur unterscheidet, ob es sich um vertretbare oder nicht vertretbare Sachen handelt. Bei vertretbaren Sachen habe der Käufer in der Regel kein berechtigtes Interesse an der Lieferung einer konkreten Sache, so dass auch hier eine Ersatzlieferung in Betracht kommt.

Der BGH und die ganz h. M. stellen aber nun darauf ab, ob eine Sache nach dem Willen der Parteien durch eine gleichwertige und gleichartige Sache ersetzt werden kann. Der amtliche Leitsatz des BGH lautet wörtlich: „Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann.“ Die Sache muss also austauschbar oder nach dem (hypothetischen) Parteiwillen erfüllungstauglich sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verkäufer die Sache beschaffen kann. Im vorliegenden Fall sind wohl beide Parteien davon ausgegangen, dass der Stuhl ersetzt werden kann. Außerdem hat V wohl auch noch Stühle vorrätig. Damit steht K ein Anspruch auf Ersatzlieferung zu.

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Betty G.

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