Wie lauten die Voraussetzungen des Anspruchs V gegen K aus § 985?
Ein Anspruch des V auf Herausgabe des Bildes gegen K setzt voraus, dass V noch Eigentümer des Bildes ist, K Besitzer, aber zum Besitz nicht berechtigt.
Berechtigt ein Irrtum über die Eigenschaft einer Sache auch zur Anfechtung des Erfüllungsgeschäfts?
Nach einer Ansicht ist das ohne weiteres zu bejahen. Da die Vorstellung, über die der Sache anhaftenden Eigenschaften Motiv für die Abgabe der Willenserklärung ist, werde zwanglos auch die dingliche Einigungserklärung erfasst.
Das RG hat die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts angenommen, wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem Willensakt zusammenfallen. Der BGH hat die Frage bisher nicht entschieden.
Eine dritte Auffassung lehnt die Fehleridentität beim Eigenschaftsirrtum generell ab. Motiv der dinglichen Einigung sei lediglich die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts, nicht aber die Vorstellung einer bestimmten Beschaffenheit der zu übereignenden Sache. Konsequenterweise dürfte dann allerdings auch eine auf arglistiger Täuschung beruhende dingliche Einigungserklärung nicht anfechtbar sein.
Die Willenserklärung des V nach § 929 S. 1 hatte den Inhalt, das konkrete Bild zu übereignen. Dabei kann eine Fehlvorstellung über die dem Bild anhaftenden Eigenschaften auch die dingliche Einigung irrtumsbehaftet werden lassen, denn auch hinter dieser Erklärung steht das gemäß § 119 II beachtliche Motiv, ein Bild mit einer bestimmten Eigenschaft zu übereignen. Die Besonderheiten eines Irrtums bei der Abgabe der dinglichen Einigung müssen nicht bereits bei der Frage, ob überhaupt ein Irrtum vorliegt, sondern können auch bei der Frage, ob der Irrtum kausal war, diskutiert werden.
Warum scheidet hier die Irrtumsanfechtung nicht wegen Konkurrenz zu §§ 434 ff. aus?
Bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II ist stets das Verhältnis zu den Gewährleistungsvorschriften zu beachten. Gehen beide Parteien nämlich von der irrigen Annahme einer nicht bestehenden Eigenschaft aus, so liegt stets auch ein Mangel i.S.d. § 434 I vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang nicht den subjektiven, objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht, wenn also die Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit für den Käufer ungünstig ist. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Anfechtungsrecht des Verkäufers nach § 119 II nicht wegen Konkurrenz zu §§ 434 ff. verdrängt sein kann. Denn die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu. Nur insoweit wäre erörterungsbedürftig, ob die §§ 434 ff. leges speciales sind und eine Anfechtung durch den Käufer ausschließen.
Erfolgte die Anfechtung im vorliegenden Fall unverzüglich gem. § 121?
Die Anfechtung müsste unverzüglich erfolgt sein, § 121. Zwischen Kenntnis des Anfechtungs- grundes und Erklärung lagen sieben Tage. Unverzüglich bedeutet gem. § 121 „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Einholung anwaltlichen Rats ist nicht schuldhaft. Die Tatsache, dass der Anwalt nicht mündlich, sondern schriftlich die Anfechtung erklärt hat und damit gewisse Postlaufzeiten hinzukamen, ist ebenfalls nicht schuldhaft, sondern vom berechtigten Beweisinteresse des K getragen. Damit wurde die Anfechtung rechtzeitig erklärt.
Kann V den von K erlangten Kaufpreis für das Bild als Surrogat iSd. § 818 I herausverlangen?
Nach dem eindeutigen Wortlaut ist nur das herauszugeben, was als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung erworben wurde, nicht aber auch das, was durch rechtsgeschäftliche Verfügung über den Gegenstand erlangt wurde. Diese Auffassung entspricht auch dem explizit erklärten Willen des Gesetzgebers. Ein Vergleich mit anderen Surrogationsvorschriften, etwa denjenigen der §§ 1473, 1638 II und 2019 I bestätigt die Auslegung in gesetzessystematischer Hinsicht. Im Allgemeinen ist auch unter teleologischen Gesichtspunkten eine Gewinnherausgabe nicht angemessen. Denn jedenfalls im Fall eines gegenseitigen Vertrages hat der Gläubiger über den Wert des Gegenstandes vermögensmäßig disponiert, mag sich der Vertrag auch als nichtig erweisen. Insofern ist unter Risikogesichtspunkten nicht einzusehen, wieso der Bereicherungsgläubiger im Nachhinein den durch die Geschäftstüchtigkeit des anderen zustande gekommenen Geschäftsgewinn einstreichen soll. Das ist zwar anders, wenn der Bereicherungs-schuldner den Bereicherungsgläubiger arglistig getäuscht hat. Dann aber haftet er gem. §§ 819 I, 818 IV nach den allgemeinen Vorschriften; hierzu gehört auch § 285, der das commodum ex negotiatione erfasst. Den für den Verkauf des Bildes erzielten Erlös kann V von K daher nicht nach § 818 I herausverlangen.
Auf welchen Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Verkehrswertes gem. § 818 II abzustellen?
Nach der Rspr. ist der Zeitpunkt des Entstehens des Kondiktionsanspruchs maßgebend.
Nach der hier vertretenen Auffassung fällt die Anfechtung unter § 812 I 1 Alt. 1. Daraus folgt, dass der Kondiktions-anspruch im Falle der Anfechtung ebenso rückwirkend entsteht. Geht man davon aus, dass der Kondiktionsanspruch erst mit Geltendmachung der Anfechtung entsteht, stellen sich Probleme: Liegt beispielsweise das Erlangte in einer Dienstleistung, dann würde bei zwischenzeitlicher Verteuerung der Dienstleistung der Leistende mit Wahl eines späteren Anfechtungszeitpunkts einen Wert herausverlangen können, der sich nie im Vermögen des Bereicherungsschuldners niedergeschlagen hat. Diese Konsequenz lässt sich allerdings im Fall der Gutgläubigkeit des Bereicherungsschuldners durch Anwendung des § 818 III korrigieren. Bereichert ist er nämlich nur, soweit er sich durch die Leistung anderweitige Aufwendungen erspart hat. Und die Höhe dieser ersparten Aufwendungen bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Leistung. Der bösgläubige Bereicherungsschuldner jedoch kann sich nicht auf § 818 III berufen. Auch er haftet jedoch nur auf den Ersatz des tatsächlich erlangten Wertes. Richtiger Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Anders, wenn etwa bei einem Gegenstand ursprünglich Herausgabe möglich ist, sie aber später etwa durch rechtsgeschäftliche Veräußerung unmöglich wird. Hier ist nicht einzusehen, wieso der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entstehung des Kondiktionsanspruchs maßgeblich sein soll. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand mangels Wahlrechts des Gläubigers noch gar kein Anspruch auf Wertersatz. Deshalb muss auf den Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs abgestellt werden, also für den vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Veräußerung.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren