Buffl

Fall 5

BG
von Betty G.

Welche Ansichten werden hier vertreten, um den Schaden der F-GmbH feststellen zu können, da B bei Ausführung der Arbeiten den Kostenvoranschlag überschritten hat?


a) BGH: Volle Vergütung geschuldet Nach Ansicht des BGH ist bei unterlassener Anzeige und vollständiger Ausführung der Arbeiten die vereinbarte Vergütung geschuldet, wenn das Werk im Übrigen mangelfrei erstellt wurde. Problematisch ist, dass die Anzeigepflicht des Bestellers bei dieser Lösung sehr rasch zur Makulatur wird. Unterlässt der Werkunternehmer nämlich die Anzeige, so kann er einer möglichen Kündigung entgehen und sich gerade durch seine Pflichtverletzung die volle Vergütung verdienen. Nach dieser Ansicht hätte F keine Gegenansprüche gegen B.

b) Zweite Ansicht: Kostenanschlag + zulässige Überschreitung geschuldet Nach einer weiteren Ansicht soll für den Fall, dass F das fertige Werk behält, der Kostenanschlag einschließlich der zulässigen Überschreitung geschuldet sein. Es ist also zu fragen, ab wann eine Überschreitung im konkreten Fall wesentlich ist. Dies dürfte regelmäßig bei etwa 20% der Fall sein.

c) Dritte Ansicht: Lösung über Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung Nach einer dritten Ansicht soll die Abwicklung nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung erfolgen. Diese Lösung erscheint jedenfalls dann sinnvoll, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Besteller bei ordnungsgemäßer Anzeige den Auftrag über den Kostenvor-anschlag ausgedehnt hätte. Denn in diesem Fall wurde ihm die Werkleistung tatsächlich gegen seinen Willen aufgedrängt. Folgt man dieser Ansicht, so steht der F-GmbH nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung damit zunächst die Möglichkeit offen, ihrerseits einen Beseitigungsanspruch im Hinblick auf den aufgedrängten Gegenstand geltend zu machen (§§ 823, 249 bzw. 1004 BGB). Dieser Anspruch wäre vorliegend auf die Löschung des durch B implementierten Datensicherungsprogramms gerichtet. Subsidiär käme die Verweisung des B auf ein Wegnahmerecht in Betracht, was wegen der Natur der Leistung hier aber ebenfalls eine Löschung des Datensicherungsprogramms bedeuten würde. Schließlich verbleibt die Berechnung des Anspruchs des B nicht nach objektiven, sondern nach rein subjektiven Kriterien. Da-bei wäre auf den konkreten, subjektiven Nutzen des Datensicherungsprogramms bei der F-GmbH abzustellen.

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Betty G.

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