Buffl

Fall 8

BG
von Betty G.

Wie unterscheiden sich § 822 und § 816 I 2 BGB?


Im Rahmen des § 816 I 1 hat ein Nichtberechtigter verfügt, die Verfügung ist jedoch aufgrund der Gutglaubensvor-schriften der §§ 932 ff. dem Berechtigten gegenüber wirksam. § 822 hat dagegen zur Voraussetzung, dass ein Berechtigter verfügt. Erfasst werden durch § 822 also die Fälle, in denen zwar das Kausalgeschäft nichtig ist, nicht jedoch das Erfüllungsgeschäft, so dass der Dritte gem. § 929 Eigentum erwirbt.

Im Unterschied zu § 816 I 2 haftet der Dritte im Rahmen des § 822 nur subsidiär: Verkauft und übereignet der Kondiktionsschuldner zwischenzeitlich die ihm rechtsgrundlos übereignete Sache weiter, so haftet er auf Wertersatz, soweit er noch bereichert ist. Eine Bereicherungshaftung des Dritten besteht nicht. Hiervon macht § 822 eine Ausnahme unter zwei Voraussetzungen. Zum einen muss der Dritte die Sache unentgeltlich vom Bereicherungsschuldner zugewendet bekommen haben. Zum anderen besteht die Bereicherungshaftung des Dritten nur dann, wenn der ursprüngliche Bereicherungsschuldner wegen der unentgeltlichen Zuwendung selbst nicht mehr bereichert ist. Das ist dann der Fall, wenn er bei der Zuwendung an den Dritten noch an die Kondiktionsfestigkeit seines Erwerbs geglaubt hat, also gutgläubig war. Im Fall der Bösgläubigkeit des Bereicherungsschuldners haftet dieser gem. §§ 819 I, 818 IV nach den allgemeinen Vorschriften; eine Entreicherung tritt dann nicht ein, folglich auch keine Herausgabepflicht des Dritten.

Im Fall des § 816 I 1 2 hat der Dritte den Gegenstand unmittelbar „auf Kosten“ des Bereicherungsgläubigers erlangt. Deswegen besteht der Bereicherungsanspruch gegen den Dritten unabhängig davon, ob der nichtberechtigt Verfügende noch bereichert ist oder nicht. Im Fall des § 822 erlangt der Dritte den Gegenstand dagegen nicht aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers, sondern aus dem Vermögen des Bereicherungsschuldners, also auf dessen Kosten. Dogmatisch stellt § 822 einen Fall einer subsidiären Durchgriffskondiktion dar, die durch die verminderte Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen Erwerbs gerechtfertigt ist. § 822 ist im Übrigen auch anwendbar, wenn der Dritte den Gegenstand seinerseits unentgeltlich einem Vierten zuwendet etc.


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Betty G.

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