Was ist Immaterialgüterreicht?
Schutz von geistigem Eigentum / Rechte an unkörperlichen Gütern Basis: Perönlichkeitsrecht des Schöpfers / Erfinders
Urheberrecht
Schütz Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
Gemeinsames Schaffen: Miturheber -> gemeinsame rechte
[Urheberrecht] Geschützte Werke
Nur persönliche Werke werden geschützt
Schützt nur Form eines Werks, nicht die Idee
Schutz für Websites
Sonderfall: Schutz für Computerprogramme
Sonderfall: Schutz für Datenbanken
[Urheberrecht][Geschützte Werke] Schutz für Websites
Bezogen auf einzelne Komponenten
Websitegestaltung als Gesamtwerk geschützt, wenn Leistung das durchschnittliche Übersteigt (kein Baukastenprinzip)
[Urheberrecht][Geschützte Werke] Sonderfall: Schutz für Computerprogramme
Schutz wenn schöpferische Eigenleistung -> Programm muss individuell, statistisch einmalig sein
Bei Entwicklung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen
Arbeitgeber wird ausschließlicher Inhaber er Nutzungsrechte, sofern nach Aufgabe oder Weisung programmiert wurde
[Urheberrecht][Geschützte Werke] Sonderfall: Schutz für Datenbanken
Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die systematisch oder methodisch angeordnet (Ordnungsprinzip)
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind
und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert
[Urheberrecht] Rechte des Urhebers
Veröffentlichungsrecht: ob und wie
Anerkennung der Urheberschafft und Urheberbezeichnung des Werks
Verbieten von Entstellen oder Beeinträchtigung, wenn seine Interessen am Werk gefährdet sind
Verwertungsrechte
Recht der öffentliche Widergabe
Zugang zum Werk
[Urheberrecht] Nutzungsrechte
Urheberrecht ist nicht übertragbar, aber vererbar
Urheber kann Nutzungsrecht einräumen
Gestaltungsfreiheit
Räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
Einfache Nutzungsrechte
Berechtigt zur Nutzung in vereinbarter Art und Weise ohne, dass Nutzung durch andere ausgeschlossen ist
Ausschließliches Nutzungsrecht
Berechtig Inhaber Dritte auszuschließen bzw. Nutzungsrechte einzuräumen
Anspruch auf Angemessene Vergütung
Nutzung für Text und Data Mining
Zulässig sind Vervielfältigung von rechtmäßig zugänglichen Werken, sofern Inhaber sich diese nicht vorbehält; nachher löschen
[Urheberrecht] Lizenzierung von Computerprogrammen
Ist spezielle Fall des allgemeinen Urhebervertragsrechts
Übertragung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Software durch Lizenzvertrag
Abzugrenzen von Erstellung; kauf
Regelt ausschließlich die Reichweite der Übertragung von Verwertungsrechte
[Urheberrecht] Verwertungsgesellschaft
Organisation und Verwaltung von gesammelten Urheberrechten in einer Gesellschaft, um nicht mit jedem einzelnen Urheber verhandeln zu müssen (Bsp. GEMA)
[Urheberrecht] Erschöpfungsgrundsatz ?
?
[Urheberrecht] Ausnahmen
Amtliche Werke haben keinen Urheberschutz
Flüchtige oder begleitende Vervielfältigung, um eine Übertragung oder rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen
Vervielfältigung zu privaten gebrauch
Usw..
[Urheberrecht] Kunsturheberrecht
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Nahezu leer geräumt
Recht am eigenen Bild
Besondere Ausrägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Ohne Einwilligung dürfen Bilder von abgebildeten nicht veröffentlicht werden; es gelten Ausnahmen
Patentrecht
Muss an zuständiger Stelle angemeldet werden
Patentinhaber ist anmeldet, nicht zwangsläufig Erfinder
Bei unberechtigter Patenteinreichung kann Urheber Anspruch verlangen
Patentfähig sind Erfindungen auf allen Gebieten der Techik sofern
Neuheit
Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit
Gewerbliche Anwendbarkeit
Ausdrücklich ausgenommen: Programme für Datenverarbeitung
Wirkung des Patents
Allein Inhaber ist befugt Erfindung zu nutzen
Dritten ist verboten ohne Zustimmung untersagt, anderen wesentliche Elemente zur Benutzung anzubieten oder zu liefern, außer an berechtigte selbst
Übertragung kann mittels Lizenz erfolgen
Strafbarkeit bei Verletzung des Patentrechts gegeben
Patente von Arbeitnehmern
Unverzügliche Meldung an den Arbeitgeber
Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber
[Markenrecht]
Schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsbezeichnungen
Schutz durch eintragen, intensive Nutzung im Geschäftsverkehr oder intensive Nutzung
Alle Zeichen und Bilder gelten als Teil der Marke
Domains -> (Siehe Karteikarte “[Markenrecht] Domains”)
Geschmacksmuster- und Designrecht
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
[Markenrecht] Domains
Domains Eingabe numerischer IP-Adresse
Jede Domain existiert weltweit nur einmal
Organisationen ICANN; DENIC
Rechtnatur Domainname
Eigentumsfähige, Vermögenswerte Position, aber keine dingliche Sache
Relativ wirksames Recht, vertragliches Nutzungsrecht
Domain Grabbing
Massenweise Registrierung von Domainnames, zur Erzielung von gewinnen durch Weiterverkauf oder Werbung
Erlaubt, sofern Rechte Dritter nicht verletzt, werden
Schutz
Domainregistrierung gewährt erstmal keine Ansprüche
Nur Verhinderung identischer Namen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren