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von Melanie Z.

Arten von Bebauungsplänen

Im BauGB werden verschiedene Arten von Bebauungsplänen vorgesehen, dies sind:

  • Der qualifizierte Bebauungsplan

    • Mindestinhalte des qualifizierten Bebauungsplans sind:

      • die Art und das Maß der baulichen Nutzung,

      • die überbaubaren Grundstücksflächen

      • und die örtlichen Verkehrsflächen.

        -> es müssen alle 4 vorliegen dann ist es ein qualifizierter Bebauungsplan, wenn nur ein nicht dabei ist, ist es ein einfacher Bebauungsplan

  • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird von dem Vorhabenträger (z.B. ein privater Investor) ausgearbeitet und durch die Gemeinde erlassen.

    • Der Vorteil für die Gemeinde liegt darin, dass die Kosten für die Aufstellung,

      Erschließung usw. in der Regel durch den Vorhabenträger übernommen werden.

    • Wird das konkrete Vorhaben nicht realisiert, kann der vorhabenbezogene

      Bebauungsplan nicht in einen „normalen“ Bebauungsplan umgedeutet werden.

  • Der einfache Bebauungsplan

    • Beim einfachen Bebauungsplan gibt es keinen einzuhaltenden gesetzlichen

      Mindestinhalt. Sobald auch nur ein Merkmal eines qualifizierten Bebauungsplans fehlt, liegt ein einfacher Bebauungsplan vor.


  • Der vorzeitige Bebauungsplan

    • Dieser liegt vor, wenn der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt wird.

    • Dies ist jedoch nur möglich, wenn dringende Gründe dies erfordern und wenn der

      Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets

      nicht entgegenstehen wird.

  • Der selbstständige Bebauungsplan

    • Dieser liegt vor, wenn der Bebauungsplan ohne vorherige Flächennutzungsplan

      aufgestellt wird.

    • Dies ist nur möglich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche

      Entwicklung zu ordnen.


Überprüfung des Verfahrensablaufs von der Bauleitplanung

-> Es muss überprüft werden, ob der Verfahrensablauf der Bauleitplanung ordnungsgemäß

durchgeführt wurde. Im Einzelfall bedeutet dies:

  • Aufstellungsbeschluss

    • Im Aufstellungsbeschluss muss von der Gemeinde lediglich das Plangebiet angegeben werden. Weitern Inhalt bedarf es noch nicht.

    • Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

    • Mit dem Aufstellungsbeschluss erteilt der Gemeinderat dem Stadtplanungs bzw. Hochbauamt den Auftrag, den Vorentwurf des Bebauungsplans auszuarbeiten.

    • Im Vorentwurf werden die grundsätzlichen städtebaulichen Vorstellungen, nämlich die Baukörper, die Erschließung und das Freiflächenkonzept aufgezeigt.

  • Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

    • Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig zu unterrichten.

    • Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat u.a. den Zweck, die für die Abwägung nach notwenigen Belange zu erhalten.

    • Die Öffentlichkeit muss die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung bekommen. Dies kann durch eine mündliche Besprechung mit den betroffenen Bürgern oder durch Auslegung geschehen.

  • Frühzeitige Behördenbeteiligung

    • Dies sind z.B. Nachbargemeinde, Naturschutz und Straßenbehörden, Industrie und Handelskammern, Kirchen und Versorgungsunternehmen.

  • Umweltprüfung

  • Entwurfsbeschluss bzw. Offenlegungsbeschluss

  • Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung

    • Ort und die Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor der

      Auslegung bekannt gemacht werden.

    • Die Auslegung dauert einen Monat und muss so erfolgen, dass die Pläne ohne

      Schwierigkeiten eingesehen werden können.

    • Innerhalb der Monatsfrist kann jedermann eine Stellungnahme abgeben. Dies kann

      entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeinde geschehen. Die fristgerechten Stellungnahmen werden dem Gemeinderat bekannt gemacht und von diesem überprüft.

  • Formelle Behördenbeteilung

    • Behörden Stellungsnahmen grundsätzlich innerhalb eines Monats abzugeben, die Frist kann jedoch verlängert werden.

  • Prüfung der Stellungsnahme

  • Beschluss

  • Genehmigungsverfahren

  • In Kraft Treten


Sicherung der Bauleitplanung


Um eine Umgehung der Planungsziele der Gemeinde durch Dritte zu verhindern, gibt es folgende Möglichkeiten.

Während der Planaufstellungsverfahren besteht für die Gemeinde die Gefahr, dass

Baugenehmigungen erteilt werden, die nach dem zu erlassenden Bauleitplan nicht mehr

genehmigungsfähig wären. Um eine Umgehung der Planungsziele der Gemeinde durch Dritte zu verhindern, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Veränderungssperre

    • bauliche Anlagen dürfen dann nicht mehr errichtet, geändert oder beseitigt werden

    • dadruch kann die Gemeinde den IST-Zustand erhalten

    • sie tritt für 2 Jahre in Kraft

  • Zurückstellung von Baugesuchen

    • die Baugenehmigungsbehörde hat auf Antrag der Gemeind die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen.

    • Voraussetzung ist, dass eine Veränderungssperre nicht beschlossen ist, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, oder das eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft ist.

    • Eine inhaltliche Entscheidung über eine Bauvorhaben enthält die Zurückstellung nicht. Es handelt sich lediglich um eine Aufschiebung der Entscheidung.

  • Vorkaufsrecht der Gemeinde

    • unterschied zwischen allgemeinen Vorkaufsrecht und besondere Vorkaufsrecht

    • Beide Vorkaufsrechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

    • binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausüben und ist verpflichtet dem Eigentümer den Preis zu zahlen, dem er mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hat.


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Melanie Z.

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