Funktion des Baurechts
Unterschied privates Baurecht und öffentliches Baurecht
private Baurecht
regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den am Bau beteiligten Personen und
Gesellschaften (z.B. BGB, HOAI, VOB)
öffentliche Baurecht
umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die
Grenze sowie die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens betreffen.
3.2 Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Baurecht
3.3 Übersicht öffentliches Baurecht
3.5 Fragen, die das öffentliche Recht beantwortet
Wer sind die Baubeteiligten im Baurecht
Bauherr
Gemeinde
Baurechtsbehörde
Nachbarn
Nachbargemeinden
Entwurfsverfasser
Bauleiter
Bauherr § 42 LBO
Dem Bauherr obliegen die nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde (z.B. die Baugenehmigung).
Der Bauherr hat einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer und einen geeigneten Bauleiter zu bestellen.
Der Bauherr muss zusammen mit dem Entwurfsverfasser den Bauantrag unterschreiben. Durch die Unterschrift wird nach außen dokumentiert, wer Bauherr ist.
Ein Wechsel der Bauherrschaft ist möglich, muss aber der Baurechtsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Die Stellung eines Bauherrn können sowohl natürlich als auch juristische Personen einnehmen.
Als Gemeinde bezeichnet man diejenige Gebietskörperschaft, die im öffentlich verwaltungsmäßigen Aufbau die kleinste räumliche administrative Verwaltungseinheit darstellt.
Die Gemeinde ist damit die Grundlage des demokratischen Staates
z.B. die Stadt Stuttgart:
Stuttgart ist ein Stadtkreis ( § 3 GemO)
Stuttgart darf den Zusatz „Stadt“ tragen ( § 3 GemO)
Die Gemeinde hat die Planungshoheit über das Gemeindegebiet
Die Gemeinde bestimmt über den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne
Aufbau der Baurechtsbehörde
-> Sowiet nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Baurechrsbehörede für baurechtlihce Maßnahmen zuständig
-> nur für Behörden verbindlich, nicht für mich als Bürger
Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörde
Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen eingehalten werden
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Baurechtsbehörde Sachverständige heranziehen.
Mitarbeiter der Baurechtsbehörde dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bauliche Anlagen, Grundstücke und Wohnungen betreten.
Die Baurechtsbehörde darf keine Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe „Kontrolle der baurechtlichen Vorschriften“ ergreifen, ohne das ihr das ausdrücklich durch das Gesetz erlaubt wird.
-> Es muss eine Eingriffsbefugnisnorm vorhanden sein, um in Rechtspositionen der Bürger
eingreifen zu können.
Weitere Befugnisnormen
Abstandsflächen für was?
Brandschutz
Lichtschutz
Luftschutz
Nachbar
Nach der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ist Nachbar nicht nur der Angrenzer nach sondern jeder, der von der Errichtung oder der Nutzung der baulichen Anlage in seinem rechtlichen Interesse betroffen wird
Der Nachbar kann jedoch nur ein Recht geltend machen, wenn eine nachbarschützende Norm verletzt ist (z.B. Abstandflächen, Gebietswahrungsanspruch).
Dinglich Berechtigte werden als Nachbarn anerkannt. Die obligatorisch Berechtigten wie Mieter oder Pächter grundsätzlich nicht
(Argumente: Nur dinglich Berechtigte sind im Grundbuch ersichtlich / Öffentliches Baurecht ist
grundstücksgrundstücks-und personenbezogen).
Der Bauherr muss einen geeigneten Bauleiter bestellen.
Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen der Entwurfsverfassers entspricht.
Der Bauleiter hat den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle zu gewährleisten.
Aus diesen Pflichten ergibt sich für den Bauleiter auch eine Anwesenheitspflicht auf der Baustelle.
Der Bauherr muss einen geeigneten Entwurfsverfasser bestellen.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich rechtlichen Bauvorschriften entspricht.
Wer Entwurfsverfasser sein kann, ergibt sich aus § 43 Abs. 3 LBO (z.B. Architekten, Innenarchitekten
Allgemeines Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht beinhaltet im Wesentlichen die Bauleitplanung sowie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Dem Bauplanungsrecht kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen.
Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Gesetzliche Grundlage des Bauplanungsrechts ist primär das Baugesetzbuch (BauGB).
Aufgabe der Bauleitplanung
„Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuches vorzubereiten und zu leiten“.
Die Bauleitplanung ist somit das Kernstück des modernen Städtebaurechts. Die Bauleitpläne sollen „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.“
Die Bauleitpläne werden durch die Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt. Die Befugnis folgt aus „der Planungshoheit der Gemeinde“
Es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen
Instrumente des Planungsrechts
Flächennutzungsplan
Vorbereitender Bauleitplan
Bebauungsplan
Verbindlicher Bauleitplan
Qualifizierter Bebauungsplan
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Einfacher Bebauungsplan
-> Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung detailliert und allgemeinverbindlich
2.3 Verfahrensablauf der Bauleitplanung
Der Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt die erste Stufe der Bauleitplanung dar.
Der Flächennutzungsplan legt die geplante Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet fest.
Der Flächennutzungsplan stellt die bauliche Entwicklung der Gemeinde in den Grundzügen dar.
Die Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
-> kein Flächennutzungsplan wenn die Gemeinde so klein ist, z.b nur 5 Häuser
Inhalt des Flächennutzungsplan
Baufläche
Baugebiete
Hauptverkehrswege
Die Flächen für die Abfallentsorgung
Grünflächen
Die Flächen für Landwirtschaft und Wald
Die Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
Wirkung des Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt weder einen Verwaltungsakt, noch eine Rechtsnorm oder einen Vertrag dar.
Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf den Bürger, d.h. es entstehen keine Rechte für den Bürger aus dem Flächennutzungsplan.
Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan legt damit genau fest, wo in der Gemeinde gebaut werden darf und verfeinert dabei das Grobraster des Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan wird entgegen dem Flächennutzungsplan nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen, sondern betrifft in der Regel nur einzelne Teile der Gemeinde
Der Bebauungsplan besteht aus einem zeichnerischen und einer textlichen Teil. Beim zeichnerischen Teil müssen die Vorgaben aus der Planzeichenverordnung (PlanZV) beachtet werden.
Inhalt des Bebauungsplans
Der Inhalt des Bebauungsplans richtet sich ausschließlich nach § 9 BauGB; andersartige Festsetzungen sind nicht möglich.
Die wichtigsten inhaltlichen Regelungen sind:
Die Art der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung
Die Bauweise
Die überbaubare Grundstücksfläche
-> Die wichtigsten Inhalte werden durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
bundeseinheitlich festgelegt. Zu beachten ist, dass die BauNVO in der jeweils bei der
Planungsentscheidung gültigen Fassung heranzuziehen ist.
Beispiele für Bauvorhaben in einem reinen Wohngebiet
Beispiele für Bauvorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet
Beispiele für Bauvorhaben in einem Mischgebiet
Beispiele für Bauvorhaben in einem Gewerbegebiete
Beispiele für Bauvorhaben in einem Industriegebiete
Feinkorrektur durch
Der Bebauungsplan Normgeber (d.h. der Gemeinderat) kann durch die Festsetzung der:
Gebäudehöhe,
der Zahl der Vollgeschosse,
der Grundflächenzahl
und der Geschossflächenzahl
die bauliche Nutzung
der Grundstücke einschränken.
Der Bebauungsplan kann bestimmen, welche Bauweise eingehalten werden muss.+
Es wird zwischen offener und geschlossener Bauweise unterschieden:
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet
In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand
errichtet
Ist eine Bauweise im Bebauungsplan bestimmt, muss das Bauvorhaben der festgesetzten
Bauweise entsprechen.
Durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche kann die Gemeinde bis ins Detail die Bebauung jedes einzelnen Grundstücks festlegen.
Die überbaubare Grundstücksfläche kann durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden.
Durch die Festsetzung eines sog. Baufensters (d.h. Baulinie auf allen 4 Seiten), kann die Gemeinde sogar genau den Grundriss und den Standort des Gebäudes festlegen.
Baulinie: auf die MUSS gebaut werden
Baugrenze: bis dahin kann gebaut werden
2.5.3 Wie liest man einen Bebauungsplan
Arten von Bebauungsplänen
Im BauGB werden verschiedene Arten von Bebauungsplänen vorgesehen, dies sind:
Der qualifizierte Bebauungsplan
Mindestinhalte des qualifizierten Bebauungsplans sind:
die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
die überbaubaren Grundstücksflächen
und die örtlichen Verkehrsflächen.
-> es müssen alle 4 vorliegen dann ist es ein qualifizierter Bebauungsplan, wenn nur ein nicht dabei ist, ist es ein einfacher Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird von dem Vorhabenträger (z.B. ein privater Investor) ausgearbeitet und durch die Gemeinde erlassen.
Der Vorteil für die Gemeinde liegt darin, dass die Kosten für die Aufstellung,
Erschließung usw. in der Regel durch den Vorhabenträger übernommen werden.
Wird das konkrete Vorhaben nicht realisiert, kann der vorhabenbezogene
Bebauungsplan nicht in einen „normalen“ Bebauungsplan umgedeutet werden.
Der einfache Bebauungsplan
Beim einfachen Bebauungsplan gibt es keinen einzuhaltenden gesetzlichen
Mindestinhalt. Sobald auch nur ein Merkmal eines qualifizierten Bebauungsplans fehlt, liegt ein einfacher Bebauungsplan vor.
Der vorzeitige Bebauungsplan
Dieser liegt vor, wenn der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt wird.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn dringende Gründe dies erfordern und wenn der
Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets
nicht entgegenstehen wird.
Der selbstständige Bebauungsplan
Dieser liegt vor, wenn der Bebauungsplan ohne vorherige Flächennutzungsplan
aufgestellt wird.
Dies ist nur möglich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche
Entwicklung zu ordnen.
Überprüfung der Wirksamkeit eines Bauleitplans
Bei der Überprüfung der Wirksamkeit eines Bauleitplans unterscheidet man zwischen formeller und materieller Rechtmäßigkeit.
Die formelle Rechtmäßigkeit beinhaltet die Überprüfung der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form. Insbesondere ist das Planaufstellungsverfahren sowie das Planabschlussverfahren zu prüfen.
Die materielle Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist hingegen eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit des Bauleitplans.
Prüfungsaufbau der Wirksamkeit eines Bauleitplans
Formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans
Zuständigkeit
Verfahren
Form
Materielle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans
Planerforderlichkeit
Anknüpfen an einen Flächennutzungsplan
Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans
Bestimmtheit des Bebauungsplans
Formelle Rechtmäßigkeit eines Bauleitplans
-> Zuständigkeit
Bei der Überprüfung der Zuständigkeit wird geprüft, ob die richtige Stelle gehandelt hat.
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.
Wer innerhalb der Gemeinde für die Aufstellung der Bauleitpläne verantwortlich ist, richtet sich nach der jeweiligen Gemeindeordnung. In Baden Württemberg ist dies der Gemeinderat.
-> Verfahren
Überprüfung des Verfahrensablaufs von der Bauleitplanung
-> Es muss überprüft werden, ob der Verfahrensablauf der Bauleitplanung ordnungsgemäß
durchgeführt wurde. Im Einzelfall bedeutet dies:
Aufstellungsbeschluss
Im Aufstellungsbeschluss muss von der Gemeinde lediglich das Plangebiet angegeben werden. Weitern Inhalt bedarf es noch nicht.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Mit dem Aufstellungsbeschluss erteilt der Gemeinderat dem Stadtplanungs bzw. Hochbauamt den Auftrag, den Vorentwurf des Bebauungsplans auszuarbeiten.
Im Vorentwurf werden die grundsätzlichen städtebaulichen Vorstellungen, nämlich die Baukörper, die Erschließung und das Freiflächenkonzept aufgezeigt.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig zu unterrichten.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat u.a. den Zweck, die für die Abwägung nach notwenigen Belange zu erhalten.
Die Öffentlichkeit muss die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung bekommen. Dies kann durch eine mündliche Besprechung mit den betroffenen Bürgern oder durch Auslegung geschehen.
Frühzeitige Behördenbeteiligung
Dies sind z.B. Nachbargemeinde, Naturschutz und Straßenbehörden, Industrie und Handelskammern, Kirchen und Versorgungsunternehmen.
Umweltprüfung
Entwurfsbeschluss bzw. Offenlegungsbeschluss
Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung
Ort und die Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor der
Auslegung bekannt gemacht werden.
Die Auslegung dauert einen Monat und muss so erfolgen, dass die Pläne ohne
Schwierigkeiten eingesehen werden können.
Innerhalb der Monatsfrist kann jedermann eine Stellungnahme abgeben. Dies kann
entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeinde geschehen. Die fristgerechten Stellungnahmen werden dem Gemeinderat bekannt gemacht und von diesem überprüft.
Formelle Behördenbeteilung
Behörden Stellungsnahmen grundsätzlich innerhalb eines Monats abzugeben, die Frist kann jedoch verlängert werden.
Prüfung der Stellungsnahme
Beschluss
Genehmigungsverfahren
In Kraft Treten
Wann darf die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan erlassen?
erforderlich wenn kein Wohnraum mehr da ist
wenn es erforderlich ist, dann dürfen sei einen neuen erlassen
wenn kwin Wohnraum mehr da ist §1 ABs. 3 BauGB
Form Bauleitplanung
Zeichnerische Darstellung
Dem Bebauungsplan muss eine entsprechende Begründung beigefügt sein.
Sonstige Formvorschriften werden bereits bei der Überprüfung der Verfahrensanforderungen überprüft.
Materielle Rechtsmäßigkeit - Bauleitplanung
Zulässiger Inhalt
Zulässigkeit der Festsetzung
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung
„Entwicklung“ aus dem Flächennutzungsplan
Abgestimmtheit mit der Bauleitplanung der Nachbargemeinde
Bestimmtheit (Planklarheit)
Beuleitplan muss so sein, dass die Betroffenen wissen, welche Beschränkungen ihr Grundstück unterworfen ist bzw. welche Belastung es ausgesetzt ist
Keine Mängel im Abwägungsvorgang
Keine Mängel im Abwägungsergebnis
Sicherung der Bauleitplanung
Um eine Umgehung der Planungsziele der Gemeinde durch Dritte zu verhindern, gibt es folgende Möglichkeiten.
Während der Planaufstellungsverfahren besteht für die Gemeinde die Gefahr, dass
Baugenehmigungen erteilt werden, die nach dem zu erlassenden Bauleitplan nicht mehr
genehmigungsfähig wären. Um eine Umgehung der Planungsziele der Gemeinde durch Dritte zu verhindern, gibt es folgende Möglichkeiten:
Veränderungssperre
bauliche Anlagen dürfen dann nicht mehr errichtet, geändert oder beseitigt werden
dadruch kann die Gemeinde den IST-Zustand erhalten
sie tritt für 2 Jahre in Kraft
Zurückstellung von Baugesuchen
die Baugenehmigungsbehörde hat auf Antrag der Gemeind die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen.
Voraussetzung ist, dass eine Veränderungssperre nicht beschlossen ist, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, oder das eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft ist.
Eine inhaltliche Entscheidung über eine Bauvorhaben enthält die Zurückstellung nicht. Es handelt sich lediglich um eine Aufschiebung der Entscheidung.
Vorkaufsrecht der Gemeinde
unterschied zwischen allgemeinen Vorkaufsrecht und besondere Vorkaufsrecht
Beide Vorkaufsrechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausüben und ist verpflichtet dem Eigentümer den Preis zu zahlen, dem er mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hat.
Fehler bei der Bauleitplanung
Was passiert wenn es zu Fehlern bei der Aufstellung von Bauleitplänen kommt?
formellen und materiellen Fehlern beim Erlass einer Rechtsnorm die Norm als nichtig.
Der Gesetzgeber hat jedoch im Interesse der „Bestandskraft vom Bebauungsplanen“ bzw. „der Planerhaltung“ die sonst allgemein gültigen Regeln durchbrochen und durch ein recht kompliziertes System von unbeachtlichen, innerhalb einer bestimmten Frist beachtlichen und auch ohne Rüge stets beachtliche Fehlern ersetzt.
Absolut beachtliche Fehler bei der Bauleitplanung
Ein absolut beachtlicher Fehler liegt vor, wenn:
Absolut beachtliche Fehler können auch durch das System nicht wieder behoben werden. Rechtsfolge ist stets die Unwirksamkeit des Bauleitplans.
Ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst ist.
Eine Genehmigung für den Bauleitplan nicht erteilt wurde.
Der mit den Bekanntmachung des Bauleitplans verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.
Beispiel:
Ein absolut beachtliche Fehler liegt vor, wenn die Gemeinde der Verwaltung lediglich mitteilt,
dass ein neuer Bebauungsplan gilt und somit auf einen Beschluss verzichtet
Grundsätzlich beachtliche Fehler der Bauleitplanung
Grundsätzlich beachtliche Fehler können unter gewissen Umständen geheilt werden.
Grundsätzlich beachtliche Fehler sind:
Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials
Fehler bei der Öffentlichkeits und Behördenbeteiligung
Fehler bei der Begründung des Bauleitplans
Ein grundsätzlich beachtliche Fehler liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Begründung die
Ergebnisse der Öffentlichkeits und Behördenbeteiligung nicht berücksichtigt Ebenfalls liegt ein
grundsätzlich beachtliche Fehler vor, wenn dem Flächennutzungsplan oder dem Bebauungsplan keine Begründung beigefügt oder diese nicht mit ausgelegt ist ..(Beachte Diese Fehler können durch eine „interne Unbeachtlichkeitsklausel für unbeachtlich erklärt werden)
Generell unbeachtliche Fehler der Bauleitplanung
wenn sie überhaupt nicht genannt werden oder wenn sie durch eine „interne Unbeachtlichkeitsklausel“ für unbeachtlich erklärt werden.
Ein generell unbeachtlicher Fehler liegt vor, wenn eine spezielle Behörde zwar nicht gehört
wurde, die entsprechenden Belange in der Entscheidung trotzdem berücksichtigt wurden und
somit der Fehler durch eine interne Unbeachtlichkeitsklausel unbeachtlich wurde
Mängel im Abwägungsvorgang der Bauleitplanung
Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Darunter fallen allerdings nicht die bereits durch erfassten Abwägungsfehler
Mängel im Abwägungsvorgang sind grundsätzlich beachtlich und führen zur Unwirksamkeit der Norm.
Frist für die Geltendmachung von Fehlern von Bauleitplanung
Die Verletzung einer Vorschrift kann teilweise nur in zeitlichen Grenzen geltend gemacht werden. Wann die Frist für die Geltendmachung endet, kommt auf den jeweiligen Fehler an:
Bei absolut beachtlichen Fehlern gibt es keine Geltendmachungsfrist.
Ein grundsätzlich beachtlicher Fehler muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans geltend gemacht werden.
Der Fehler muss schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden
Verstöße gegen Normen außerhalb des Baurechts
Ein Verstoß gegen Normen außerhalb des Baurechts liegt unter anderem dann vor, wenn der Gemeinderat gegen Anforderungen aus der Gemeindeordnung verstößt.
Die Regelungen im Abschnitt „Planerhaltung“ in den sind jedoch bei Verstöße gegen Normen außerhalb des Baurechts nicht anwendbar.
Absolut beachtliche Fehler
Grundsätzlich beachtliche Fehler
Generell unbeachtliche Fehler
Mängel im Abwägungsvorgang
Frist für die Geltendmachung von Fehlern
Außer Kraft Treten von Bauleitplänen
Gerichtliche Überprüfung von Bebauungsplänen
Die städtebauliche Ordnung wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zunächst durch die
Aufstellung von Bauleitplänen gewährleistet:
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen
In Bereichen in dem kein Bebauungsplan besteht, sorgen die nicht beplanter Innenbereich und Außenbereich für eine geordnete städtebauliche Entwicklung.
Während der Planaufstellung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben
Begriff der baulichen Anlage und Beispiele
MERKEN:
„eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche Anlage, die aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt ist und planungsrechtliche Relevanz aufweist“
Beispiele für bauliche Anlagen:
Werbeanlagen, wenn sie aus Baustoffen hergestellt sind und wegen ihrer Größe planungsrechtliche Relevanz haben
Wohnwagen, wenn sie als Ersatz für ein festes Gebäude Gebäude-Wochenendhaus dienen
Verkaufsstände und Verkaufswagen, wenn sie als Ersatz für eine feste Anlage dienen, auch wenn sie nicht ständig aufgestellt werden
Bauvorhaben in geplanten Innenbereichen
Unterschieden werden muss zwischen:
einem qualifizierten Bebauungsplan
einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
einem einfachen Bebauungsplan
In Bereichen eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Die Festsetzungen sind insbesondere:
die örtlichen Verkehrsflächen.
Eine Erschließung liegt vor, wenn da Baugrundstück mindestens an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist und die Versorgung mit Elektrizität/Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gesichert ist.
Im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Im Bereich eines einfachen Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans nicht widerspricht, und bezüglich der nicht im Bebauungsplan geregelten Punkte den Anforderungen genügt.
findet hingegen Anwendung, wenn es sich um ein Bauvorhaben um Außenbereich handelt.
Es muss zuletzt auch hier die Erschließung des Baugrundstücks gesichert sein.
Bauvorhaben im nichtbeplanten Innenbereich
Abgrenzung Innenbereich und Außenbereich
Ein Bauvorhaben im nichtbeplanten Innenbereich ist zulässig, wenn es sich in die Eigenart er näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Abgrenzung Innenbereich Außenbereich
Innenbereich ist das Gebiet „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“. Es muss somit ein Bebauungszusammenhang bestehen und das Grundstück, auf dem das Vorhaben geplant ist, muss zu einem Ortsteil gehören.
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil setzt voraus, dass die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt.
Der Außenbereich umfasst alles, was nicht Innenbereich ist.
Beispiel
Abgrenzung Innenbereich -AußenbereichAußenbereich:
Einfügen in die nähere Umgebung
ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Einfügen bedeutet, dass das Bauvorhaben den durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmen nicht überschreiten darf . Eine Überschreitung ist dann ausnahmsweise unschädlich, wenn dadurch die „städtebauliche Harmonie“ nicht beeinträchtigt wird.
Beim Einfügen in die nähere Umgebung muss ein Bauvorhaben ebenfalls Rücksicht auf die
vorhandene Umgebung nehmen
Bauvorhaben im Außenbereich unterschied
Zu beachten ist, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll.
Im Außenbereich ist zu unterscheiden zwischen:
Privilegierten Vorhaben
Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich generell zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Nichtprivilegierten Vorhaben
Nichtprivilegierte Vorhaben können dagegen nur im Einzelfall genehmigt werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.
Bauen im Vorgriff auf einen Bebauungsplan
wenn es den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht und die Erschließung gesichert ist.
Voraussetzung ist, dass die Planung der Gemeinde schon so weit fortgeschritten ist, dass tatsächlich beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht.
Einvernehmen der Gemeinde - Bauvorhaben
Die Genehmigung für ein Bauvorhaben darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.
Grund ist, dass die Planungshoheit der Gemeinde beeinträchtigt wird, wenn ein Bauvorhaben, das nicht auf einem Bebauungsplan beruht, ohne Einvernehmen der Gemeinde genehmigt wird.
Das Einvernehmen wird nur verwaltungsintern erklärt, nach außen hin ergeht gegenüber dem Bauherrn nur eine Entscheidung der Baurechtsbehörde.
Erschließung des Bauvorhabens setzt vorraus?
dass im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauses die erforderlichen Erschließungsanlagen hergestellt und benutzbar sind.
Unter Erschließung ist der Anschluss an die Straße, die Abwasserbeseitigung sowie die Wasserversorgung zu sehen.
Gebot der Rücksichtnahme
Das Gebot der Rücksichtnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt und gilt für das gesamte Baurecht.
Es bedeutet inhaltlich, das jedes Bauvorhaben auf die Umgebung Rücksicht nehmen und Auswirkungen vermeiden muss, die zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung anderer Grundstücke führen.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist drittschützend, es dient somit auch dem Schutz von anderen Personen. Im Baurecht sind dies regelmäßig die Nachbarn.
Allgemeines Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht soll sicherstellen, dass durch die Errichtung und die Nutzung baulicher Anlagen keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Bewohner der Hauses und der näheren Umgebung eintritt.
Es dient damit zum einen der präventiven Gefahrenabwehr und zum anderem befasst es sich mit dem formellen Baurecht, d.h. dem Verfahren zur Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen.
Materiell rechtliche Regelungen des Bauordnungsrechts
dienen der präventiven Gefahrenabwehr und enthalten eine Vielzahl von Anforderungen an bauliche Anlagen in Baden Württemberg.
Die Regelungen weisen jedoch überwiegend keine juristischen Probleme auf.
Abstandsregelung
Die LBO sieht vor, dass vor den Außenwänden eines Gebäudes Abstandsflächen liegen müssen, und zwar nicht nur im Bereich zur Grundstücksgrenze, sondern um das ganze Haus herum.
Die Abstandflächen dienen zum einem:
dem Schutz der Nachbarn vor dem Entzug von Licht,
Luft und Sonne,
zum anderen aber auch den Schutz der Bewohner des Hauses selbst davor,
dass die Wohn und Aufenthaltsräume nicht ausreichend belüftet, belichtet und besonnt werden.
Ferner soll die Abstandsfläche das Übergreifen von Bränden verhindern.
Nicht geschützt hingegen ist die nachbarliche Wohnruhe, da es für den einzuhaltenden Abstand nicht auf die Nutzung des Gebäudes ankommt.
-> so wichtig, um das potenzial eines Grundstücks bewerten zu können
Allgemeines Baugenehmigung
Die Baugenehmigung dient der präventiven Rechtskontrolle von Bauvorhaben.
Relevanter Zeitpunkt für die Überprüfung ist der Zeitpunkt der Entscheidung durch die
Baurechtsbehörde. Durch die Baugenehmigung erklärt diese, dass zum Zeitpunkt der
Entscheidung keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig und auf 3 Jahre befristet
Wann ist eine Baugenehmigung notwendig
Gemäß § 49 LBO bedürfen die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen, sowie der anderen Anlagen und Errichtungen der Baugenehmigung, soweit keine Ausnahme vorliegt.
Ausnahmen sind:
Verfahrensfreie Vorhaben
Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren
Sog. „Fliegende Bauten“
Begriff der baulichen Anlagen
Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbunden, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen
jedoch eine feste Verbindung nicht erforderlich, vielmehr reicht eine Verbindung Kraft eigener Schwere aus.
gewisse Nutzungsänderungen verfahrensfrei.
Instandhaltungsarbeiten für verfahrensfrei.
Der Abbruch und die Beseitigung von Anlagen
Kenntnisgabeverfahren
Nachteil des Kenntnisgabeverfahrens für den Bauherrn ist, dass es keine Bestandskraft wie bei einer Baugenehmigung gibt. Der Bauherr handelt sozusagen „auf eigene Gefahr“.
-> schneller, günstiger, sie bauen auf ihr eigenes Risiko “auf eigene Gefahr”
max nach 1 Monat nach Eingang kann mit bauen beginnt werden
Lageplan Maßstab?
1:500
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Prüfungsumfang deutlich reduziert
Die Baurechtsbehörde prüft lediglich die öffentlich rechtlichen Vorschriften.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist für dieselben Bauvorhaben zulässig, wie
das Kenntnisgabeverfahren
erhalt eine Baugenehmigung und damit eine gesicherte Rechtsgrundlage. Die Rechtswirkungen der vereinfachten Baugenehmigung beschränken sich jedoch auf die von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Für die öffentlich rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Verfahren nicht geprüft
werden, trägt der Bauherr die Verantwortung.
-> oft bei Anbau an das Haus, es wird nicht alles geprüft, mittel zwischen kenntnisgabe und Baugenehmigung, wichtigste Normen werden geprüft
sinnvoll bei kleinen Einfamilienhäuser aber sie haben dann NICHT die volle Rechtssicherheit
Exkurs Gebäudeklassen
Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Das Baugenehmigungsverfahren
formellen und materiellen Teil
materiellen Teil
innerhalb der materiellen Rechtsmäßigkeit geht es um die inhaltlichen Voraussetzungen einer Baugenehmigung
Formellen Teil
Innerhalb der formellen Rechtsmäßigkeit werden Verfahrensfragen abgeprüft,
-> man reicht ein Bauantrag ein mit den notwendigsten Dokumenten, dass sind die Bauvorlagen
man reicht keine Baugenehmigung ein
Erforderliche Dokumente für ein Baugenehmigung
Formelle Rechtsmäßigkeit
Im Rahmen der formellen Rechtsmäßigkeit werden überprüft:
Einvernehmen der Gemeinde
Die Baugenehmigung als Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn die zuständige
Behörde gehandelt hat, die Verfahrensanforderungen eingehalten sind und die
Baurechtsbehörde den Verwaltungsalt in der vorgeschriebenen Form erlassen hat.
sachliche und Örtliche zuständigkiet
untere Baurechtsbehörde sachlich zuständig
Örtlich zuständig ist in Bauangelegenheiten grundsätzlich die Behörde, in deren Gebiet das Grundstück und die bauliche Anlage liegen
Überprüfung aller verfahrensrelevanter Punkte :
Ein schriftlicher Bauantrag wird bei der Gemeinde eingereicht;
Der Antrag muss bestimmte Unterlagen enthalten
Der Antrag und die Bauvorlagen sind zu unterschreiben. Für Bauvorlagen ist
dies i.d.R. der Architekt, Bauingenieur oder mit Einschränkungen der Innenarchitekt;
Zu dem Bauantrag ist die betroffene Gemeinde zu hören. Ebenso andere betroffene Stellen
Es werden die Angrenzer oder weitere Grundstückseigentümer informiert, die sich binnen 4 Wochen äußern können;
Verspätete Einwendungen werden nicht mehr gehört
Nach Eingang der Unterlagen überprüft die Baurechtsbehörde diese binnen 10 Arbeitstagen auf ihre Vollständigkeit und teilt dem Bauherrn eventuelle Mängel mit. Ab
Einreichung der vollständigen Unterlagen muss die Baurechtsbehörde dem Bauherrn
prognostizieren, wann voraussichtlich die Baugenehmigung erteilt wird. Dabei ist die Frist des zu beachten (höchstens 2 Monate);
Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben den öffentlich rechtlichen
Vorschriften entspricht, muss sie die Baugenehmigung erteilen. Der Bürger hat einen
Rechtsanspruch auf die Genehmigung. Die Genehmigung wird als schriftlicher
Verwaltungsakt erteilt
Der Bau darf jedoch erst realisiert werden, wenn der Baufreigabeschein erteilt wurde. Die Baufreigabe wird durch das Anbringen des Baufreigabescheins an der Baustelle
oder ggf. dem Gebäude dokumentiert („Roter Punkt“, siehe § 12 Abs. 3 LBO).
Überprüfung der formellen Voraussetzungen:
Die Baugenehmigung ist in schriftlicher Form zu erteilen
Die Baugenehmigung ergeht jedoch befristet. erlischt die Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Bauausführung begonnen wird.
Materiellen Rechtsmäßigkeit
Innerhalb der materiellen Rechtsmäßigkeit ist die Vereinbarkeit der Vorhabens mit sämtlichen, dem Projekt möglicherweise entgegenstehenden, öffentlich rechtlichen Vorschriften zu prüfen
Öffentlich rechtliche Vorschriften sind insbesondere die Vorschriften des Bauplanungs und Bauordnungsrechts. Daneben sind auch sämtliche weitere öffentlich rechtliche Vorschriften zu beachten: z.B.:
Bauplaungs und Bauordnungsrecht
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Bundesnaturschutzrecht (BNatSchG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Strafrechtliche Normen (StGB)
Denkmalschutzgesetz (DenkmSchG)
Stehen dem Vorhaben keine öffentlich rechtlichen Normen entgegen, ist die Baugenehmigung zu erteilen.
Prüfungsaufbau Anspruch auf Baugenehmigung
Rechtswirkung der Baugenehmigung
doppelte Rechtswirkung. Zum einen stellt sie fest, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, zum anderen gestatten sie dem Bauherren die Errichtung des Bauwerks.
Die Baugenehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit dem Bau begonnen wird
die Baugenehmigung hängt am Grundstück nicht an der Person, geht bei verkauf mit über
Tektur = anpassung des Bauantrags
Tektur def.
Als Tektur bezeichnet man im Bauwesen die Änderung eines Bauantrages durch den Antragsteller.
Bauvorbescheid
Da die Verbreitung des Bauantrags für den Bauherren zeit und kostenintensiv sein kann, gibt es die Möglichkeit des Bauvorbescheids
Der Bauherr kann mit dem Bauvorbescheid einzelne Fragen durch die Genehmigungsbehörde klären lassen.
Häufigster Fall ist die sog. Bebauungsgenehmigung, mit der aber die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorab entschieden wird.
Teilbaugenehmigung
eingereichtem Bauantrag der Beginn für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte, auf schriftlichen Antrag, schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden darf.
Im Gegensatz zum Bauvorbescheid stellt die Teilbaugenehmigung fest, dass dem Vorhaben im beantragten Umfang keine öffentlich rechtlichen Normen entgegenstehen.
Die Teilbaugenehmigung bindet die Baurechtsbehörde in Bezug auf den bereits genehmigten Teil bei einer späteren Entscheidung über die Baugenehmigung.
Weitere Maßnahmen der Baurechtsbehörde
Weitere Ermächtigungsgrundlagen in der LBO sind: / Was darf der Stadt machen
Baueinstellung
Abbruchverfügung
Nutzungsuntersagung
Generalermächtigungsnorm
Illegalität von Vorhaben
Formelle Illegalität
Materielle Illegalität
Die Behörde kann nur in ein Vorhaben eingreifen, wenn dieses illegal ist. Es wird hierbei zwischen der formellen und der materiellen Illegalität unterschieden:
liegt vor, wenn keine Baugenehmigung eingeholt wurde, obwohl eine solche erforderlich gewesen wäre, oder wenn von der eingeholten Baugenehmigung abgewichen wurde.
liegt vor, wenn ein Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist und dies auch nie war.
-> z.b Hütte im Garten bauen, -> abreisen
Für die Anordnung einer Baueinstellung reicht bereits das Vorliegen eines formell illegalenBauvorhabens aus.
Baustopp
Somit kann verhindert werden, dass sich ein rechtswidriger Zustand verfestigt und vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Die Baueinstellungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.
Ein Baukontrolleur kann bei dringenden Angelegenheiten den Verwaltungsakt vor Ort auf der Baustelle mündlich erklären.Ein solcher Verwaltungsakt muss allerdings später schriftlich bestätigt werden
Lösung:
Eine Abbruchsverfügung kann nur ergehen, wenn das Gebäude formell und materiell
baurechtswidrig ist.
Eingriffsmöglichkeit der Bauaufsichtsbehörde, um repressiv gegen illegal errichtete oder genutzte Vorhaben vorzugehen.
Bei einem genehmigungsfreien Vorhaben kann eine formelle Baurechtswidrigkeit nicht
vorliegen, hier reicht die materielle Baurechtswidrigkeit für eine Abbruchsverfügung aus.
Materielle Baurechtswidrigkeit liegt dann nicht vor, wenn das Gebäude bei seiner Einrichtung in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht stand, es genießt dann Bestandsschutz.
Es ist umstritten, ob nur die formelle Illegalität ausreicht, oder ob die Nutzung sowohl formell als auch materiell Illegal sein muss
Die bloße Umbenennung ist keine Nutzungsänderung, etwa dass ein Bordell nun als Verein für zwischenmenschliche Beziehungen bezeichnet wird
Die Generalermächtigung kann die Baurechtsbehörde dann anwenden, wenn keine andere
Ermächtigungsgrundlage der LBO eingreift.
Vollstreckung bauordnungsrechtlicher Verfügungen
Bauordnungsrechtliche Verfügungen werden grundsätzlich im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt.
Unter dem Begriff der Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung durch Verwaltungsbehörden.
Zwangsmittel bei bauordnungsrechtlichen Verfügungen sind in erster Linie die Ersatzvornahme bzw. das Zwangsgeld.
Geregelt wird dies im Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Begriff des Verwaltungsaktes
-> also wenn der Stadt gegen uns Bürger handelt ist es ein Verwaltungsakt
sobald sie wissen, dass sie ihn haben ist er wirksam sobald er im Machtbereich des Empfämngers ist z.b Briefkasten
Hoheitliche Maßnahme
Bei der Baugenehmigung wird die Maßnahme einseitig durch die Baurechtsbehörde erlassen.
Behörde
Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Zur Regelung eines Einzelfalls
Der Verwaltungsakt darf sich nur auf die Regelung eines Einzelfalls beziehen. So betrifft die Baugenehmigung immer nur das vom Bauherren beantragte Vorhaben.
Im Gegensatz dazu steht eine Satzung oder ein Gesetz, diese beziehen sich immer auf eine Vielzahl von Fällen.
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Rechtsgrundlage muss dem Bereich des öffentlichen Rechts angehören.
Zum öffentlichen Recht gehören solche Normen, die das Verhältnis Staat - Bürger betreffen.
Unmittelbare Rechtswirkung nach außen
Die Maßnahme darf nicht nur intern wirken, sondern muss das Ziel haben, auch außerhalb der Behörde eine Wirkung zu entfalten.
Die Erteilung einer Baugenehmigung hat unmittelbare Rechtswirkung nach außen, denn sie gibt einer außerhalb der Behörde stehenden Person, dem Antragssteller, das Recht zu bauen.
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes kommt es bei der Wirksamkeit nicht an.
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist notwendig, damit dieser tatsächlich
Rechtswirkung entfaltet.
Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird.
Zudem darf der Verwaltungsakt nicht nichtig sein.
z.b wenn Baugenehmigung bekommen im Naturschutzgebite ist wirksam
-> rechtsmäßig kann dann entzogen werden
aber ist er gut oder bösgläublig
-> dann kann man einstweiliger Rechtschutz
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes Ablauf
Rücknahme und Widerruf des Verwaltungsaktes
Jedoch darf der Staat bzw. die Verwaltung nicht zurücknehmen oder widerrufen, ohne das eine Rechtgrundlage ihm das Recht zur Handlung einräumt.
Rechtsgrundlage bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt („Rücknahme“).
Bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt ist die Rechtsgrundlage („Widerruf“).
Damit ein Verwaltungsakt jedoch aufgehoben werden kann, muss es sich um einen wirksamen Verwaltungsakt handeln. Bei einem unwirksamen (nichtigen) Verwaltungsakt kann die Behörde die Nichtigkeit von Amts wegen feststellen.
Rücknahme und Widerruf sind selbst Verwaltungsakte. Daher müssen die entsprechenden formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sein.
-> Verwaltungsakt = Baugenehminug erlauben oder nicht UND Abbruch
Rücknahme und Widerruf
Rücknahme
Es ist zu differenzieren zwischen der Rücknahme eines rechtswidrigen
belastenden Verwaltungsaktes
begünstigenden Verwaltungsaktes
Zuständig für die Rücknahme ist grundsätzlich die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Rücknahmefrist für die Behörde beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von allen für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt.
Rücknahme eines rechtwidrigen belastenden Verwaltungsaktes
Hier liegt es im Ermessen der Behörde, ob Sie den Verwaltungsakt zurücknimmt oder nicht.
Die Behörde kann den Verwaltungsakt jederzeit mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit zurücknehmen.
Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Der Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit ist für begünstigende Verwaltungsakte nach Maßgabe eingeschränkt.
Leistungsbescheide dürfen bei schutzwürdigem Vertrauen nicht zurückgenommen werden (Bestandsschutz).
Sonstige Verwaltungsakte können auch bei einem schutzwürdigen Verhalten zurückgenommen werden, allerdings nur gegen Entschädigung (Vermögensschutz).
Widerruf
Bei dem Widerruf kommt es zum Widerstreit zweier Grundsätze. Auf der einen Seite der Vertrauensschutz für den Bürger und auf der anderen Seite die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Es ist zu differenzieren zwischen dem Widerruf eines rechtswidrigen
Zuständig für den Widerruf ist grundsätzlich die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Widerrufsfrist für die Behörde beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von allen für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt.
Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsaktes
Ein rechtmäßiger belastender Verwaltungsakt kann grundsätzlich widerrufen werden. Einzig wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist, scheidet ein Widerruf aus.
Andere Gründe sind beispielsweise gesetzliche Regelungen, die einen Widerspruch ausdrücklich ausschließen.
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist nur in der engenGrenze
Durch den Widerruf entstehen zum Teil Entschädigungsansprüche
Vermögensnachteil und Entschädigung unterscheid?
Vermögensnachteil
komplett ausgeglichen, als wäre er nie eingetreten
Entschädigung
Der Rechtsschutz im Baurecht
unterschiedliche Klagemöglichkeiten:
Klage auf Erteilung der Baugenehmigung
Klage gegen eine Abbruchverfügung
Baunachbarklage
Zu unterscheiden sind folgende Klagearten:
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
Einstweiliger Rechtsschutz
-> Zu beachten ist jedoch, das vor Klageerhebung grundsätzlich zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss.
Widerspruch
Antragstellern, die durch einen Verwaltungsakt beschwert sind, können gegen einen negativen Bescheid Widerspruch erheben.
Das Widerspruchsverfahren dient im wesentlichen 3 Zielen:
Selbstkontrolle der Verwaltung
Entlastung der Verwaltung
Rechtsschutz des Bürgers
Das Widerspruchsverfahren gliedert sich in eine formelle und eine materielle Prüfung.
Ablauf Wiederspruchsverfahren
Wirkung des Widerspruchs
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Solange die aufschiebende Wirkung besteht, muss der Adressat des Verwaltungsaktes diesem keine Folge leisten (sog. „Suspensiveffekt“).
Die aufschiebende Wirkung tritt jedoch nicht immer ein sieht Ausnahmen von der aufschiebenden Wirkung vor.
Wichtigste Ausnahme im Baurecht enthält § 212 a BauGB. Erhebt ein Nachbar Widerspruch gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung, so hat dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtungsklage
Mit der Anfechtungsklage begeht der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten belastenden Verwaltungsaktes.
Durch die Anfechtungsklage wird unmittelbar die Rechtslage geändert, denn wenn die KlagebErfolg hat wird die vom Verwaltungsakt geschaffene Rechtswirkung beseitigt
(Gestaltungswirkung).
Die Verpflichtungsklage
Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes.
Die Verpflichtungsklage ist keine Gestaltungsklage. Dem Verwaltungsgericht ist es auf Grund der Gewaltenteilung nicht möglich, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen.
Wird eine Leistung von einer Behörde begehrt, die kein Verwaltungsakt ist, ist die allgemeine Leistungsklage zutreffende Klageart (z.B.: Auskunft, Beratung)
Der einstweilige Rechtsschutz macht dann Sinn, wenn die Gefahr besteht, dass durch einen Verwaltungsakt endgültige Tatsachen geschaffen werden.
Oftmals wird bereits vorläufiger Rechtsschutz durch das Gesetz gewährt. So haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung. Im Baurecht muss jedoch § 212 a BauGB beachtet werden.
Im Falle von Widerspruch und Anfechtungsklage richtet sich der einstweilige Rechtsschutz
Nachbarschützende Normen
Ob eine Norm nachbarschützend ist, richtet sich zunächst nach ihrem Schutzzweck. Der Nachbar kann nur eine Verletzung solcher Normen rügen, die zumindest auch seinen Belangen dienen (sog. Schutznormtheorie).
Der Nachbarschutz kommt von nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und leitet sich daraus her, dass bestimmte Vorschriften auch der Rücksicht auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren