Eherecht im formellen Sinn
umfasst alle Rechtsnormen beetref. Abschluss, wirkungen und Auflösung der Ehe
Eherecht im materiellen Sinn
umfast alle rechtsnormen, die den Bestand einer Ehe bestimmte Wirkungen knüpfen
Schutz der Ehe als Institution
gegenüber dem Staat
BV 14: negative Abwehrmassnahmen plus positive Förderungsmassnahmen
EMRK 8: Anspruch auf Achtung des Familienlebens
gem. Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte: geniessen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinscahften einen Schutz des Familienlebens i.S.v. EMRK 8 —> auch Anspruch auf Schutz des Privatlebens
unter Privaten
Schutz der Freiheit der Entscheidung zur Ehe
höchstpersönliches Recht —> keine Vertretung möglich
bei bestimmten Willensmägenl: besteht die Möglichkeit der Untültigkeitsklage
Eheversprechen begründet kein Recht auf Erfüllung
privatrechtlichen Schutz der noch tatsächlich gelebten Ehe erstreckt sic hweiter auf den Schutz gegen Ehestörung durch Dritte (ZGB 28)
BGE 109 II 5: wer mit einem der Ehegatten ehebrecherische Beziehung unterhält, verletzt den anderen in seinen persönlcihen Verhälntissen
BGE 108 II 348: eine ehestörung durch den früheren Gelbieten der Ehefrau, welcher wiederholt und auf z.T. aggessive Weise geltend zu machen versucht, er sei der Vater der Tochter der Ehegatten —> führt zu einem gerichtlichen Verbot, diese Behauptung wieder zu verbreiten, sowie zur Zuspreichung einer Genugtuungssumme an die in ihrerer Persönlichkeit verletzten Ehgatten
Zuletzt geändertvor 2 Jahren