Ehefähigkeit
stellt eine persönlcihe Ehevorausestzung dar
gegeben, wenn volljähirg und urteilsfähig und keine Ehehindernisse
Ehehindernisse
Verwandtschaftsverhälntis und Stiefkindverhältnis
Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern ist verboten (ZGB 95 I)
Adotpion hebt das Ehehnindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie andererseits nicht auf (ZGB 95 II)
frühere (noch bestehende ) Ehe bzw. eingetragene Partnerscahft
ZGB 96 —> Verbot Bigamie
Ehe zwischen gleichgeschlechtiglichen Parntern; zulässig seit 1. Juli 2022
Eheungültigkeit i.w.S.
Eheungütlligkeit i.w.S.
Nichtehe: besonders grundlegender Mangel
z.B. Trauung hat nicht vor einem Zivilstandsbeamten stattgefunden
Eheungültigkeit i.e.S.
unbefristete Ungültigkeit (ZGB 105)
Bigamie
Dauernde Urteilsunfähigkeit
Verwandtscahft
Ehe zur Umgehung des Ausländerrechts (Scheinehe)
Fehelnder freier Wille (Zwangshe) und Minderjähirkgiet
Klage: Jedermann der ein Interesse hat, kann klagen, insbesondere die zusätndige Behörde
Die Klage ist jederzeit möglich
befristete Ungültigkeit (ZGB 107)
vorübergehende Urteilsunfähigkeit während der Trauer
Irrtum (error in negotio/in persona)
absichtliche Täuschung
Klage: Nur die Ehegatten können klagen
die Klage unterliegt einer Verwirkungsfrist
Nichtehe (Matrimonium non existens)
keine Anwendungen finden die Vorschriften über die Eheungültigkeit ZGB 104 ff. auf Nichtehen
leidet eine Verbindung an besonders grudnlegenden Mängeln, liegt schon gar keine Ehe im Rechtsinn vor
Rechtslage kann nötigenfalls Gegenstand einer Feststellungsklage sein
Unbefristete Ungültigkeit
Ungültigkeitsgründe
Ehe ist unebfristet ungültig, wenn
zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist ZGB 105 Ziff. 1
dauernde Urteilsunfähgiekti Ziff. 2
Verwandtscahft gemäss ZGB 95 (Ziff. 3)
Scheinehe (Ziff. 4)
nicht auf freiem Wille geschlossen, d.h. Zwangsheirat (Ziff. 5)
einer der Ehegatten minderjährig ist (Ziff. 6)
Klage
kantonale Behörden gem. ZGB 106 I
jedermann, der ein Interesse hat ZGB 106 II
Befristete Ungültigkeit
ein Ehegatte kann verlangen, dass die ehe für ungültig erklärt wird, wenn er
bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war (ZGB 107 Ziff. 1)
Irrtum (Ziff. 2)
Ehe geschlossen hat, weil er über wesetnliche persönliche Eigenetschaften des anderen absichtlich getäuscht owrden ist (ZGB 107 Ziff. 3)
ZGB 108 I: innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von 5 Jahren seit der Eheschliessung (Verwirkungsfrist)
kann nur von Ehegatten geltend geamcht werden (ZGB 107)
gemm. ZGB 108 II dürfen die Erben eine Klage nur weiterführen, wenn sie vor dem Tod des klagenden Ehegatten bereits angehoben worden ist
Wirkung des Urteils
Eheungültigkeitsurteil —> entfällt ex nunc (vgl. ZGB 109)
Verfahren auf Ungültigkeitserklärung einer Ehe
für Verfahren verweist der Gesetzgeber auf das Scheidungsrecht ZPO 294 I
Ehevoraussetzungen
Abwesenheit von Ehehindernissen
Volljährigkeit
Urteilsfähigkeit
Zuletzt geändertvor 2 Jahren