eheliche Gemeisncahft
vgl. Def. ZGB 159 I
entsteht mit der Trauung und dauert an, solange die Ehe nicht durch Tod eine sehegatten oder Scheidung bzw. Ungültigkeitsurteil aufgelöst wird
keine eigene Rechtspersönlichkeit
Organisaiton der ehelichen Gemeisncahft
einträchtiges Zusammenwirken ZGB 159 II
Wahrung des Wohls und der Interessen der Gemeinscahft -> einträchtiges Zusammenwirken
gilt ohne Einschränkungen für alle Bereiche der ehelichen Gemeinschaft und bestimmt Auslegung aller ehelichen Rechte und Pflichten
freie Vereinnbarung der Rollenverteilung —> Achtung ZGB 27 beachten (Persönlichkeitsrechte)
Abänderbarkeit der Vereinbarung: Ehegatten können getroffene Vereinbarung jederzeit übereinstimmend abändern
stellt Grund- und Auslegungsnorm für gesamte Eherecht dar
Treuepflicht ZGB 159 III: betrifft alle Bereiche des Ehelebens
Beistnadspflciht ZGB 159 III; setzt voraus, dass jeder Ehegatte bereit ist, den anderen im Falle von Schwierigekiten moralisch zu unterstüzten und ihn zu umsorgen
Grenzen der Beistandspflicht: ist durch die moralische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzt
Pflicht zum Zusammenleben ZGB 162
direkte Sanktionierung bleibt ausgeschlossen
Ehegatte, der das Zusammenleben in ungerechtfertigter Wiese verweigert, darf keine gerichtliche Regelung des Gentrenntlebens verlangen (ZGB 176) und nimmt somit Verlust von Unterhaltsleistungen und Scheidung in Kauf (ZGB 114 f.)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren