Namen
Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamen
bei Heirat behalten daher beide ehegatten ihren bisherigen Namen ZGB 160 I
können gegenüber der Zivilstandsbeamten erkären dass sie ihren Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (ZGB 160 II)
nciht möglich ist es, einen Namen als gemeinsamen Familiennamen zu wählen, den ein Ehgatte durch Heirat i neiner früheren Ehe angenommen hat
Wahlmöglichkeit nach ZGB 160 II besteht nur bis zur Eheschliessung —> nachträgliche Namensänderung gem. ZGB 30
Name der Kinder
grundsätzlich: Kinder tragen gemeinsamen Famileinnamen
wenn Ehegatten nicht gleicher Namen tragen —> ZGB 160 III: vor Eheschliessung anzugeben,welchen ihren Ledignamen ihre Kinder tragen sollen
auf ihren Etnscheid üfr den einen oder anderen Leignamen können die Ehegatten innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes durch gemeinsamen Antrag zurückkommen (ZGB 270)
alle Kinder des Ehepaars tragen den gleichen Namen
Namen der Ehegatten nach Auflösung der Ehe
verwirtete oder geschiedene Ehegatte kann jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, wieder den Ledignamen führen zu wollen (ZGB 30a und 119)
Bürgerrecht der Kinder
Vater und Mutter sind Schweizer —> Kind erhält die Bürgerrechte des Elternteils, dessen Namen es trägt
nur ein Elternteil ist Schweizer
Eltern sind verheiratet —> Kind erhält die Bürgerrechte des CH Elternteils
Eltern sind nicht verheiratet —> Kind erhält das Bürgerreicht der CH Mutter oder des CH Vaters, sobald während der Minderjährigkeit das Kindesverhältnis begründet wurde
Zuletzt geändertvor 2 Jahren