Betrag zur freien Verfügung des haushaltsführenden Ehegatte nach ZGB 164
Voraussetzung
Hausgattenehe
angemessener Betrag
Ausserordentliche Beiträge eine sehegatten an den Familienunterhalt nach ZGB 165
Beitrag, welcher als aussgewöhnlich bezeichnet werden kann —> Beitrag muss übliches Mass klar übersteigen
kommt auch dann in frage, wenn Ehegatte aufgrund seiner Beistandspflicht gehalten war, mehr an den Unterhalt ebizutragen, als vo n ihm unter normalen Verhältnissen hätte erwartet werden können
ausserordetnliche Beiträge:
Dienstliestungen im Rahmen des Berufs oder Gewerbes des anderen Ehegatten
nur dann, wenn Ehegatte erheblich mehr geleistet, als er aufgrund der Unterhaltspflicht hätte erbringen müssen
Bemessung der Mehrliesung ist in zwei Schritten vorzunehmen:
handelt es sich tatsächlich um eine ausserordentliche Hilfe
in welchem Mass wurde gewöhnliche Unterhaltsbeitrag überschritten
finanzielle Leistungen: ist auch dann zu bejahen, wenn eine Ehegatten durch sein Einkommen oder sein Vermögen in weitaus grösserem Masse zum Unterhalt der Familie beigetragen hat, als dies ZGB 163 fordert
gilt gleiches wie bei MItarbeit
geschuldet ist in einem soclhen Fall nicht volle sondern lediglich angemessene Entschädigung
Geltendmachung der Forderung anch ZGB 165
höchstpersönlicher Anspruch und verjährt während Ehe nicht
kann jederzeit geltend machen, nachedem er entstanden ist
Geltendamchung setzt keine Auflösung der ehe voraus
muss spätestens im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden
bei Betreibung: Forderung geniesst keine Privilegierung, jedoch das Anschlussprivileg von SchKG 111, das für alle Forderungen zwischen Ehegatten gilt
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ZGB 166
Verhältnis zum allgemeinen Vertretungsrecht
ZGB 166 beschränkt sich auf die Bedürfnisse der Familie und ist insofern keine wirkliche Stellvertretung, als der handelnde Ehegatte Vertragspartner bliebt und solidarisch mithaftet
Verhältnis zur Vertretung des Urteilsunfähigen
ZGB 374 sieht gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten vor
beschränkt sich auf die Rechtshandlungen, die zur deckung des Unterhaltsbedarfs der Familie erforderlich sind und aufd ie ordentichen Verwaltung des Einkommens und Vermögens
Voraussetungen:
Zusammenleben der Ehegatten —> ZGB 166 gilt nur während des Zussammenlebens —> keine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
solidarische MIthaftung nach ZGB 166 beschränkt sich auf die Bedürfnisse der Familie
entsprechen umfangsmässig dem angemesseen Unterhalt nach ZGB 163
erfasst werden Verpfichtungen, welche dadurch gekennzeichent sind, dass die Gegenleistung seitens des Gläubigers unmittelbar dem Haushalt zugeführt wird
Familienwohnung
vgl. ZGB 169
eheliche Unterhalt i.S.v. ZGB 163
Ehegatten sorgen gemeinsam nach ZGB 163 I -> jeder nachseinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie
Norm konkretisiert ZGB 159
Dauer der Unterhaltsleistungen: sind geschuldet von der Heirat bis zur Auflösung der Ehe —> Gericht kann im Rahmen eines Eheschutzverfarhens oder, nach Einleitung des Scheidungsverfahrensl, als vorsorglcihe Massnahmen festgelegen
Umfang:
ZGB 163
Unterhalt umfasst in persönlciher HInsicht die eheliche Gemeinschaft, d.h., er muss die Bedürfnisse aller Mitglieder der Familie befriedigen
sachlcher Hinsicht: umfasst gesamten Lebensbedarf
nur gebührenden Unterhalt wird umfast vgl. ZGB 163
Bedürfnisse der Familie, die persönlichen Umstände und Leistungsfähgiekti beider Parter müssen berücksichtigt werden ZGB 163 III
bei Uneinigkeit: ZGB 171 —> auf Begehren der ehgatten wird das Eheschutzgericht zu vermitteln versuchen
ZGB 173 I: muss Geldbetrag festsetzen, welcher als Unterhaltsbeitrag zu leisten ist
Abänderbarkeit
Zuletzt geändertvor 2 Jahren