Massnahmen während des Zusammenlebens
Festsetzung von Geldleistungen: vgl. ZGB 163
Entzug der Vertretungsbefugnis und Ermächtigung zur Vertretung ZGB 166 i.V.m. ZGB 174
damit sollen Ehegatten gegen zukünftige Haftungsrisiekn im Zusammenhang mit der Solidarhaftung unter ihnen geschützt werden
kein gerichtlicher Entzug ist erforderlich, wenn die ehegatten getrennt leben, ist doch der gemeinsame Haushalt zwingend Voraussetzung des Vertretungsrechts
umgekehrt kann das Eheschtuzgericht den einenn Ehegatten zur ausserordetnlichen Vertretung ermächtigen (ZGB 166 II Ziff. 1)
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts vgl. ZGB 162; wenn gegen den Willen des anderen aufgehoben wird vgl. ZGB 175
bedeutet das Verlassen des gemeinsamen Haushalts keine Pflichtverletzung, wenn das weitere Zusammenleben zur ernstlichen Gefährdung entweder der Persönlichkeit (i.s.v. ZGB 28 ff.), der materiellen Sicherheit oder das Familenwohls, d.h. auch Interesse der Kinder, wird
wird vom Gericht vorfrageweise geprüft —> sonst wird Gesuch nicht stattgegeben (vgl. ZGB 176 I)
Regelung des Getrenntlebens
Festsetzung von Geldbeiträge: Eheschutzgericht bestimmt bei dieser Sachlage den Betrag, den der eine Ehegatte dem andere nund den Kindern zu erbringen hat ZGB 176 I
belibt bis zum Scheidungsurteil bestehen
im Entscheid ist zwingend zu kären, welcher Betrag dem Ehegatten und welcher Betrag (als Bar- und Betreuungsunterhalt) den Kindern geschuldet ist
BGer: nach der Methode des Existenzminiumsberechnung mit Überschulssverteiilung
zuerst wird das familienrechtliches Existenzminimum aller unterhaltsbereichtigter Familienmitglieder berechnet und gedeckt und in einem zweiten Scchritt, bei Vorliegen eines Überschusses, wird dieser unter den Ehegatten und Kindern aufgeteilt
falls Sparquote bestanden hat (während Ehe) —> muss geprüft werden, inwieweit diese udrch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird
ist in zweierlei Hinsicht begrenzt
betreibungsrechtliche Existenzminimum
durch die bisherigen Lebenshaltung —> soll nicht überschritten werden
Einkommmen gem. bisheriger Aufgabenerteilung
allfenfalls zumutbare Erwerbstätigkeit angerechnet
Festsetzung des Unterhaltsbeitrags: erfolgt für die Zukunft und für maximal ei Jahr vor Einreichung des Gesuchs (ZGB 173 III) —> zeitliche Begrenzung in die Vergangenheit zurück gilt auch für die Festsetzung von Unterhaltsbetirägen nach Aufheubg des gemeinsamen Haushalts udrch das Eheschutzgericht
Zuteilung der Familenwohnung und des Hausrats:
ZGB 176 I Ziff. 2 —> eheschutzgericht entscheidet nach freiem Ermesse nunter Berücksichtiugng der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und der Kinder
relevante Kriterien:
wer hat grösseren Nutzen an Zuweisung der Wohnung
wem kann Umzug eher zugemutet werden
Anordnung Gütertrennung: ZGB 176 i.V.m. ZGB 185
vorliegen von wichtigen Gründe
Massnahmen betreeffend Kinder
wewitere autoriative Eheschutzmassanmen
Auskunftspflicht: ZGB 170
Anweisung an Schuldner ZGB 177
Anweisung hat sich grundsätzlcih an einen oder mehrere konrketen Schuldner des Unterhaltsverpflcihteten zu richten
vorderunggrund steht dabei der gegenwärtige Arbeitgeber
BGer Rechtsprechung: handelt es sich bei der Schuldneranweisung um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme
Beschränkung der Verfügungsbefugnis: vgl. ZGB 178
Abänderbarkeit —> vgl. ZGB 179
Voraussetzungen des gerichtlichen Eheschutzes
Formelle eheschutzvoraussetzungen
soll nur auf Ersuchen eines oder beider ehegatten tätig wirden, d.h. wenn konkrete Anträge vorliegen
erfolgt nie von Amtes wegen
materiellen Eheschutzvoraussetzungen ZGB 172, welche zur Aufgrund des Eheschutzrichters führen können
Vernachlässigung familiärer Pflichten durch einen Ehegatten
objektiv feststellbares Fehlverhalten, das nicht notwendigerweise ein Verschulden voraussetzt
ehelichen Pflichten lassen sich aus dem Gesetz sleber oder der unter den Ehgatten vereinbarten aufgabenteilung (vgl. ZGB 163) ableiten —> sind in allgemeiner Form in ZGB 159 II und III umschrieben
Uneinigkeit einer für die eheliche Gemeinschaft wichtige Angelgenheit
Zuletzt geändertvor 2 Jahren