Buffl

Ehescheidung und Ehetrennung

LH
von Licia Huber H.

Wohnung der Familie

  • Zweck ZGB 121: kann das Gericht einem Ehegatten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, wenn dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auch nach der Scheidung auf die Familienwohnung (i.s..v ZGB 169) auch nach der Scheidung auf die Familienwohnung angeweisen ist

  • steht Familienwohnung im Eignetum eines Ehegatten, so kan ndas Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Miete, allerdings nur gegen eine angemessene Entschädigung bzw. auf Anrechnung an einen Unterhaltsanspruch, ein befristetes Wohnrecht nach ZGB 776 ff. einräumen (ZGB 121 III)

  • überlassen der ehelichen Wohnung an den bisher nur mitbenutzenden bzw. nur teilbereichtigten Ehegatten —> stellt bestimmte Form des nachehelichen Unterhalts dar

Voraussetzungen:

  • wichtiger Grund —> beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen i.S.v. ZGB 4

  • Beispiele für wichtige Gründe: Kindern sollen die besieherige Lebensumstände nach Möglichkeit erhalten bleiben, Berufsausübung (bspw. Arztpraxis in Wohnliegenschaft integriert), besondere Einrichtungen auf behinderungsbedingte Beürfnisse eines Ehegatten

Modalitäten

  • Übertragung der Mietwohnung

    • gerichtliches Gestaltungsurteil mit Gläubiger- und Schuldnerwechsel

    • Interessen des Vermieters bleiben dadurchgeschützt, das der bisherige Mieter für den Mietzins solirdarisch weiter haftet —> bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetzt endet oder beendet werden kann, hchstens aber für zwei Jahren (ZGB 121 II)

    • wird bisherige Mieter für Mietzins belangt, kann er den bezahlten Betrag ratenweisen in de rHöhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen (ZGB 121 II)

  • Einräumung eines Wohnrechts

    • muss aufgrund von ZGB 121 III befristet werden

    • wurde befrsitetes Wohnrecht eingeräumt, kann ein anchträglicher wichtiger Grund, der für eine abkürzung des Wohnrechts sprichts

    • Wohnberechtigte muss angemessene Entschädigung leisten


Aufteilung der zweiten Säule

  • vor Eintritt des Vorsorgefalls


  • ZGB 122 —> Vorsorgeausgleich

  • Grundsatz: hälftige Teilung

Aufteilung bei Scheidung vor Eitnritt des Vorsorgefalls

  • Grundsatz: (hälftige) Teilung der Austrittsleistung: wenn noch kein Vorsorgefall eingetreten ist —> vgl. ZGB 123

    • ZGB 123 I: Teilungsanspruch die whrnd der Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Austrittsleistung nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG 15 ff.)

      • Hälfte des Saldos steht gurndsätzlich dem anderen Ehegatten zu —> vgl. ZGB 124c I

  • Einkäufe in die Pensionskasse während der Ehe: Arbeitnehmer zahlt m.a.W. freiwillig einen Geldbetrag an die Vorsorgeeinrichtung, um den Versicherungsschutz zu verbessern. Es ist zu untescheiden:

    • Gereichtfertigt ist die Teilung nur dann, soweit während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens entgeltlich erworbene Mittel, d.h. Errungenschaft i.S..v ZGB 197 für den Einkauf aufgewendet worden sind. Trifft insbes. für Einkäufe aus während der Ehe angespartem Arbeitslohn zu

    • wurde hingegen Vemrögen eingesetzt, das Eigentgut i.S.v. ZGB 198 eine sehegatten darstellt, muss der entsprechende Teil der Austrittsleistung samt Zins(eszins) von der Teilung ausgenommen werden (ZGB 123 II)

    —> gilt unabhängig vom Güterstand der Ehegatten, d.h. es kommt nicht darauf an, ob das einbezalte Vermögen tatsächlich Eigentugt war oder nicht. Der Hinweis auf ZGB 198 dient nur der Umschreibung des Sachverhalts nach dem die -vermögesnwerte rechtlich einzuordnen sind

  • Vorbezüge und Verpfändung der Austrittsleistung: solcher Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeiptunkt der Scheidung hinzuzurechnen. Ist allerdings das Grundstück während der ehe veräussert worden, ohne dass dabei ein Erlös erzielt worden wäre, der zu einer Rückzahlungsverpflcihtung geführt hätte (BVG 30d V), so kann und darf der entsprechende Betrag auch beim Vorsorgeausgleich nach ZGB 123 nicht mehr berücksichtigt werden

    • keine Hinzurechnung i.S..v ZGB 123 I erfolgt auch dann, weenn die Rückzahlungspflicht aus Altersgründen oder bei Invalidität entfallen ist

  • Barauszahlungen: wenn jemand Schweiz endgültig verlässt —> dann Ausbezahlung

    • Ausgleich findet güterrechtlich statt


Aufteilung der zweiten Säule

  • nach Eintritt des Vorsorgefalls


  • für den Vorsorgeausgleich ist auf die hypothetscihe Austrittsleistung abzustellen, auf die der Ehegatte bei Erlöschen der Invalidenrente im Zeitunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Anspruch hätte (ZGB 124 I)

Entschädigung bei Scheidung nach Eitnritt des Vorsorgefalls Alter: wenn Vorsorgenehmer das Rentenalter erreicht, wird das angesparte Guthaben in eine Rente umewandelt

  • wird mit dem für die Altersvorsorge massgebelichen angesparten Guthaben multipliziert und durch 100 geteilt = jährliche Rente

  • kann nicht mehr geteilt werden

  • strente hälftige Teilung ist nicht angebracht, weenn ein Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht. Vielmehr ist nach Ermessen des Gerichts eine (angemessene) Entschädigung festzusezten, wobei insb. die Ehedauer und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (ZGB 124a I) —> zweistuftiges Vorgehen

    • zuerst ist aufgrund der Ehedauer zu ermitteln, welcher Teil des Anspruchs während der Ehe erhoben wurde, und zu berechnen, was eine hälftige Teilung dieses Anspruchs in etwa als Ausgleichsforderung ergäbe —> genaue Berechnung nicht möglich —> Ermessen des Gerichts

    • anschliessend ist zu prüfen, ob das Resultat mit Blick auf die Vorsorgebedürfnisse angemessen ist —> massgebend; Gesamthandbetraachtung, die auch auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung Rücksicht nimmt

  • Beide Ehegatten sind im Rentenalter

    • für beide ist die Berechnung oben vorzunehmen

    • Anschliessend sind die entsprechenden Renten zu teileung

    • Teilung bezieht sich versicherugnstechnisch auf die Rente und nciht auf deren Barwert —> daraus ergibt sich ein Rentensaldo

  • Nur ein Ehegatte steht bereits im Rentenalter

    • Altersrente muss gegen die Austrittsleistung aufgerenchent werden (ZGB 124c II)

    • auf die Austrittsleistung ist ZGB 123 und auf die Rente ZGB 124a anwendbar

    • Austrittsleistung ist hälftig z teilen, während die teilung der Rente nur nach Ermessen des Gerichts erfolgt und acu hdie Vorsorgebedürfnisse berücksichtit werden müssen

    • ZGB 124c II ist eien Verrechnung der ansprüche aber nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn beide Ehegatten und beide Vorsorgeeinrichtungen zustimmen

Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung:

  • Einvernehmlicher Verzicht der hältigen Teilung: nicht möglich im Voraus darauf zu verzichten

    • jeder vollständige oder teilweise Verzicht auf den Vorsorgeausgelich setzt voraus, dass eine angemessene alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (ZGB 124b I) —> Scheidungsgericht hat dies v.A.w. zu prüfen (ZPO 280 III)

  • Gerichtliche Verweigerung der hälftigen Teilung: ZGB 124b II —> aus wichtigem Grund. Gemeint sind Sachlagen, in denen die hälftige Teilung aus bestimmten Gründen unbillig wäre, wobei der Gesetzgeber zwei Sachlagen benennt

    • güterrechtliche Auseinandersetzung oder die wirtschaftlichen Verhälntisse nach der ehe

    • Vorsorgebedürnisse aufgrund Alters

  • Überhälftige Teilung: wenn der Berechtigtze nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreunt und der verpflcihtete Ehegatte trotz der überhälftigen Teilung weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (ZGB 124b III)

Entschädigung in anderen Fällen (berufliche Vorsorge ausserhalb des BVG und FZG):

  • ZGB 124e


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Licia Huber H.

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