Güterrecht und Güterstand
vgl. ZGB 163 ff.
Gütertrennung
Gütergemeinscahft
Errungenschaftsbeteiligung ZGB 181
Ehevertrag
besondere Formvorschriften utnerstehende vertragliche Vereinbarung der Brautleute oder der ehegatten zum Zweck der erstmaligen Begründung, des Wechsels oder der Modifikation ihres Güterstandes
können Feststellungen tatsächlicher Natur aufgenommen werden
Voraussetzungen:
persönliche Voraussetzungen
ZGB 183 I: Urteilsfähigkeit der Verlobten oder Ehegatten
Volljährigkeit
ist eine Vertragspartei zwar urteilsfähig, aber minderjähirg oder durch eine Beistandschaft in ihrer Handlugnsfähigketi eingeschränkt, ist zusätzlich zur eigenen Zustimmung die Zustimmung und Mitunterzeichnung (ZGB 184) des gesetlichen Vertreters erforderlich (ZGB 183 II)
formelle Voraussetzungen
öffentliche Beurkundung (ZGB 184)
inhaltliche Schranken
Typengebundenheit —> kann nur zwischen den drei Güterständen gewählt werden
Zuletzt geändertvor 2 Jahren