Gütergemeinschaft
Überbick über die Gütermassen
Gesamtgut
Eigengut Ehegatte 1
Eigentgut Ehegatte 2
Gesamtgut: umfasst alles Vermögen und Einküfnte der Ehegatten, mit Ausnahmen des gesetzichen Eigenguts
Errungenschaftsgemeinscahft: wird das Gesamtgut beschränkt auf die Errungenschaft beider Ehegatten (ZGB 223) —> ufasst die Vermöenswerte, welche die Ehegatten während der Dauer des Güerstandes entgeltilch erwerben (ZGB 197)
Ausschlussgemienschaft: werden bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögensgegnestände eins oder beiden Ehegatten vom Gesamtgut ausgeschlossen (ZGB 224 I). Somit umfasst das Gesamtugt alle nicht zum gesetzlichen Eigengut gehrenden und nicht durch den Ehevertrag ausgeschlossenenen Vemrögenswerte
Umfang:
notwendige Voraussetzung der Gütergemeinscahft
darf nciht inexistent sein, sondern muss in absehbarer Zukunft irgendwelche Vemrögenswerte umfassen, da sonst eine Gütertrennung vorliegt
zwingend vom Gesamtgut ausgenommen sind umgekehrt Vermögensgegenstände, welche das Gesetz als zwingendes Eigengut bezeichnet (ZGB 222 I). Fehlt eine anderslautende ehevertragliche Vereinbarung, fallen die Erträge des Eigenguts in das Gesamtgut (ZGB 223 II)
Eigentumsverhältnisse:
handelt es sich beim Gesamtugt um gemeinscahftliches Eigentum zur gesamten Hand. Es wird durch ZgB 652 bis 654a geregelt
Ehegatten haben Eigengut zu beweisen
Verwaltung und Verfügung:
grundsätzlich durch beide Ehegatten —> massgebend ist das Interesse der ehelichen Gemeinscahft (ZGB 227). Kosten der Verwaltung gehen zulasten des Gesamtguts (ZGB 231 II)
ordetnliche Verwaltungshandlungen —> jeder Ehegatte ist zuständig (ZGB 227)
ausserordetnliche Verwaltugnshandlungen —> benötigt Zustimmung beider Ehegatten ZGB 228 I
Haftung der Ehegatten
Vollschulden: haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und de Gesamtgut
Vollschuld liegt vor, wenn beide Ehegatten Solidarschuldner sind, da in soclhen Fällen immer beide Gesamthandberechtigungen infrage stehen (ZGB 233 Ziff. 1 und 3)
Ehegatten können auch mit dem Gläubiger eine entsprechende Vereinbarung treffen (ZGB 233 Ziff. 4)
schliesslich haftet jeder Ehegatte voll, wenn die Verwaltung des Gesamtguts infrage steht (ZGB 233 Ziff. 1)
gleiches geht, wenn ein Ehegatte mit Zustimmung des anderen mit gesamtgut seinen Bedarf ausübt oder seinem Gewerbe nachgeht (ZGB 233 Ziff. 2)
nicht darunter fallen Erbschaftsschulden
eigenschulden: alle Schulden, die keine Vollschulden sind —> Eheatte haftet nur mit seinem Eigengut und Hälfte des Werts des Gesamtguts (ZGB 234)
Gütertrennung
zwei separate Vermögen
vertragliche Güterstände
Zuletzt geändertvor 2 Jahren