Kindesrecht im engeren Sinn
regelt Verhälntis zwischen Eltern und Kind
legt fest, wer überhaupt in einer rechtlihc relevanten Eltern-Kind-Beziehung steht
regelt primären Rechte und Pflichten, welche sich aus dieser Beziehung ergeben
Kindesrecht im weiteren Sinn
umfasst alle gesetzliche nNormen, die auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Elternu nd Kind abstellen, um echte und Pflichten von rechtssubjekten zuregeln
Kindesverhältnis
im Zivilstandsregister: Eltern-Kind Beziehung: wird verbindlich festgelegt, welche Personen rechtlich miteinander verbunden sind und aus dieser Rechtsbeziehung Rechte oder Pflichten ableiten
ausserhalb dieses rechtlichen Kindesverhälntisses bestehen keine gesetzlichen Eltern- bzw. Kinderrechte oder -pflichten
Kind kann keine mehrfache Elternschaft haben
fallen genetische und geistig-soziale Elternschaft auseinander, ist zu etnscheiden, welche Beziehung als rchtlih relevantes Kindesverhältnis anderkannt werden soll —> vgl. ZGB 252 ff.
Kindeswohl
Zweck und Bedeutung
grundsätzlich sind Minderjährige handlugnsunfähig und können in vielen Bereichen nicht sleber über ihr Schicksal entscheidem
wer mit dem Kind zu tun hat, soll dessen Integrität wahren und auf eine bestmögliche Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen hinwirken
mit zunehmendem Alter: muss Meinung des Kindes ernst genommen werden
grundlgende Maxime des Kindesrechts
Begriff und Inhalt
lässt sich weder einheitlich noch abschliessend definieren
für Eltern: ienrseits Ziel und anderseits Schranke ihrer erzieherischen Tätigkeit
Erziehung des Kindes solll das Kindeswohl verwirklichen, wobei die dazu erforderliichen bzw. zu ergreifenden Massnahmen eben diesem Kindeswohl zu genügen haben
für Behörde: massgebendes Ktiterium, welches darüber entscheidet, ob in familiären Verhälntisse eingegriffen wird oder nicht
Rechtsprechhung
In der Schweiz gilt der Vorrang des Kindeswohl in einem umfassenden Sinne. Angestrebt wird namentlich eine altersgerichte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht, wobei inn Beachtung aller konkreten Umständen nach der für das Kind bestmögliche Lösung zu suchen ist
selbst wenn ein übereinstimmender Antrag der Eltern betrf. die elterliicihe Sorge im Scheidungsfall vorliegt, ist das scheidungsgericht nicht daran gebunden, vielmehr kann aus Gründen des Kindeswohl von einem solchen Antrag abgewichen werden
Kinderzuteilung an den Vater nach iranischem Recht widerspricht dem schwiezerischen Ordre public, sofern nicht auch eine umfassende Beurteilung aufgrund des Kindeswohl die Übertragung (des Sorgerechts auf den Vater) nahe legt.
Uneinigkeit der Eltern darüber, ob ihr Kind gegen die Masern geimpft werden soll, verträgt sich nicht mit dem Kindeswohl. Entsprechend muss die zuständige Behörde gestützt auf ZGB 307 I über die Durchführung dieser Massnahme zum Schutz der Gesundheit des Kindes entscheiden
Zuletzt geändertvor 2 Jahren