Allgemeines
Entstehung des Kindesverhältnisses ZGB 252 bis ZGB 269c
ZGB 252: Kindesverhältnis zur Mutter wird duch Geburt begründet
zwischen Kind und Vater bzw. zweitem Elternteil wird es durch die Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung oder durch Vaterschaftsurteil hergestellt
Adoption
Offizialmaxime
Untersuchungsmaxime
ZPO 296 II: haben Parteien und Dritte ann Untersuchungen mitzuwirken, die zur Aufklrung der Abstammung nötig und ohne gEfahr für die Gesundheit sind —> DNA-Analyse
Verweigerungsrechte sind nicht anwendbar (vgl. ZPO 296 II)
Mitwirkungspflicht und keine Mitwirkungsobliegenheit
Kindesverhältnis zur Mutter
ZGB 252 I: Entsteht grundsätzlich mit der Geburt
ist somit unabhängig vom Willen der Mutter -> wird keine rechtiche Anerkennung des Kindes benötigt ist auch nicht zulässig
unbekannte oder streitige Mutterschaft:
bei Findelkind —> bleibt Kindesverhältnis registerrechtlich ungeklärt
wenn Mutter ausfindig gemacht wird —> muss mittels KLage auf Feststellung der Mutterschaft festgestellt werden; auch wenn Mutteschaft streitig sit
Besonderhieten bei der küstlichen Fotpflanzung
entsteht auch zur Geburtsmutter
Anfechtung des Kindesverhältnisses mütterlicherseits ist nicht vorgesehen —> so könnte Kindesverhälntis zur genetischen Mutter nur durch Adoption begründet werden
Bedueutng des Kindeserverhälntisses zwischen Mutter und Kind
Kindesverhältnis zur Mutter: ist Grundlage für die Verwandtschaft mütterlicherseits
Erlöschen:
durch Adoptio des Kindes (ausgenommen ist Adoption durch Stiefvater ZGB 267 II)
Kindesverhältnis zum Vater bzw. zum zweiten Elternteil
Entstehung kraft Ehe mit der Kindesmutter (ZGB 255 bis ZGB 259)
Entstehung durch Anerkennung (ZGB 260 bis 260c)
Vaterschaftsurteil, welches aufgrund einer KLage ergeht (ZGB 261 bis 263)
Anknüpfungspunkt: Identität der Mutter
im Unterschied zur Mutter: nicht ausschliesslich das biologische Kidnesverhälntis steht im Vordergrund
Vermutete Vaterschaft des Ehemannes
ZGB 255 (Voraussetzungen)
wenn er im Zeitpunkt der geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist —> d.h. Ehe zwischen Mutter und Mann, muss im Zeitpunkt der Geburt geschlossen sein, eine eheähnliche Lebensgemienscahft genügt nicht
ob Ehe im Zeitpunkt der Geburt noch gelebgt wird oder nicht, spielt keine Rolle
selbst eine gerichte Trennung (ZGB 117 f.) oder die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts —> kein Hindergrund für Vermutung
Beendigung der Ehe —> führt nicht zum Wegfall der Vaterscahftsverutung. Bei Aulösung der ehe durch den Tod des Ehemannes wird der Verstorbene dann als Vater vermutet, wenn das Kinder innnert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird
erfolgt Geburt nach Ablauf der 300-Tage Frist, muss nachgeweisen werden, dass das Kind vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worde ist (ZGB 255 II)
gilt auch wenn Ehemann für veschollen erklärt werdn —> 300-Tage-Frist: ab Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht (ZGB 255 III)
bei Scheidung: nicht automatisch Vater, sondern zuerst hat Kind keinen Vater
Besonderheiten bei der künstlichen Fortpflanzung:
heterologer Insemination ist zustimmung des Ehemannes zur Zeugung mit dem Samenzellen des Dritten erforderlich
gestüzt darauf kommt nicht nnur die Vermung der Vaterschaft des ehemannes zum Zug, vielmehr entfällt auch dasRecht des Ehegatten, die Vermutung anzufechten (ZGB 256 III; FMedG 23)
Zusammenteffen zweier Vermutungen
ZGB 257: entscheidet, welcher Vermutung der Vorrang gegeben werden soll
Heirat der eltern nach der Geburt des Kindes
keine Anwendung von ZGB 255
rechtliche Vaterschaft muss durch Anerkennung oder Urteil hergestellt werden —> Regelungen von ZGB 259 gelangen zur Anwendung
Streitige Vermutung
Vaterschaftsvermutung kann auf zwei Arten widerlegt werden
entweder ist die Vermutungsbasis, d.h. eine der voraussetzungen der Vermutung, umstritten- diesfalls ist auf Feststellung des Nichtbestehens bwz. des Bestehens der Vermutungsvoraussetzung zu klagen. Beweislast richtet sich nach ZGB 8
ist zwar nicht die Vermutungsbasis umstritten, jedoch die Vermutungsfolge, nämlich die Tatsache der Vaterscahft des Ehemanns —> hier ist Vaterschaftsanfechtungsklage zu ergreifen
Anfechtung der Vaterscahft nach ZGB 256 ff.
Aktiv und Passivlegitimation
Klagerecht: aufgrund ZGB 256 I: Ehemann —> ausgschlosse ist es aber dann, wennn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat (ZGB 256 III)
Anspruch geht auch auf Erben über
ebenfalls klagebrechtigt: ist Kind, sofern der gemeinsame Haushalt seiner Mutter und deren Ehemann während seiner Minderjährigkeit aufgelöst wird (Ziff. 2)
Anfechtungsklage: ist relativ höchstpersönlicher Natur
nicht klageberechtigt: Mutter oder ein allfälliger Dirtter, welcher sich für den Vater des Kindes hält
Anfechtungsbeklagte: entweder Kind und Mutter oder Ehemann und Mutter —> bilden notwendige Streitgenossenschaft
Klagegrund
Anfechtungsgegenstand: Vermutungsfolge, d.h. Vaterschaft des Ehemanns
Klagefrist
die in ZGB 256c festgelegten Klgefristen stellen Verwirkungsfristen dar —> können nicht erstreckt oder unterbrochen werden
Ehemann: innert Jahresfrist einzureichen, seitdem er von der Geburt und der Tatsache erfahren hat, dass er nciht der Vater ist oder dass die Kindesmutter zur Zeit der Empfägnis mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat (relative Frist)
Fristenlauf: mit Kenntnisnahme —> blosse Zweifel oder Befürchtungen reichen nicht aus
absolute Frist: 5 Jahre nach Geburt des Kindes
Kind: bis zum Erreichen des 19. Altersjahr —> aber nur dann, wenn während seiner Minderjährigkeit Haushalt der Ehegatten aufgelöst worden ist (ZGB 256 I Ziff. 2)
nach Ablauf dieser Frist: nur aus wichtigem Grund (ZGB 256c III) —> Begriff ist restriktiv auszulegen. Bei Wiederherstellung der KLagefrist aus wichtigen Gründen muss die KLage jedoch unverzüglich eingereicht werden
Wirkungen des Urteils
Gutheissung —> Kindesverhältnis wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben -> entfällt u.a. auch Unterhaltspflicht rückwirkend -> Rückfroderung gemäss OR 62 ff.. Ob Kindesmutter und der Erzeuger dem Scheinvatr auch nach OR 41 ff. zu Schadenersatz verpflichtet sind, ist umstritten
Begründung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung
Kind nicht während Ehe geboren oder Vermmutung der Vateschaft des Ehemanns erfolgreich angefochten —> Rechtsverhälntis besteht nur zur Mutter
Anerkennung ist die formbedürfigte, unwiderrufliche Erkärung eines Mannes, welche seinem Willen, ein Kindesverhältnis zum geborenen Kind zu begründen, Ausdruck gibt und mit welcher er sich als Vater des Kindes bezeichnet —> Anerkennung des Kindes durch eine Frau ist naachgeltendem Recht ausgeschlossen
Voraussetzungen: ZGB 260
Kindesverhältnis besteht nur zur Mutter
Anerkennede muss seine gentetsiche Vaterschaft nicht nachweisen —> muss mind. möglich sein
Urteilsfähigkeit des Anerkennenden —> ist absolut höchstpersönliches Recht
Erklärung vor dem Zivilstandsamt, durhc letztwillige Verfügung oder vor Gericht abzugeben (ZGB 260 III) —> Aufzhlung ist abschliessend
Wirkung: Kindesverhältnis zum Vater wird rückwirkend auf den Zeiptunkt der Geburt des Kindes festgestellt
Anfechtung der Anerkennung
ZGB 260a ff.
jedermann der ein berechtigtes Interesse hat (bspw. Mutter und Kind oder wirkliche Vater des Kindes)
Anerkennede: wenn Drohung oder Irrtum (Irrtum unbeachtlich, wenn er wusste, dass Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnsi auch mit anderen männern beigewohnt hat)
ZGB 260b -> Anfechtungskläger hat zu beweisen, dass Anerkennede nicht der Vater des Kindes ist
Fristen
ZGB 260c I:: innert Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger Kenntis erhalten hat, dass der Anerkennede nicht der Vater ist oder dass ein dritter mit der Kindesmutter zur Zeit der emfpängnis geschlechtlich verkehrt hat
bei Drohung oder Irrtum durch Anerkennenden: ist die Klage binnen eines Jahres nach Wegfall bzw. dessen Entdeckung zu erheben
Verwirkungsfrist: 5 Jahre nach der Anerkennung
Kind: hat aber Klagemöglcihkeit mindestens bis zzum Erreichen des 19. Altersjahres (ZGB 260c II)
nach Ablauf der Firsten: Anfechung nur aus wichtigen Gründen möglich (ZGB 260c III)
Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung
Kindesverhältnis zum Anerkennenden fällt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt dahin
Vaterschaftsklage
Mutter und Kind können mittels Vaterschaftsklage nach ZGB 261 ff. die gerichtlihce Begründung des Kindesverhälnitsses zum Vater herbeiführen —> stellt Gestaltungsurteil dar
Voraussetzungen
wie bei anderen Klagen —> Kindesverhältnis besteht nur zur Mutter
Parteien
Klagebrechtigt: Mutter und Kind (ZGB 261 I)
relativ höchstpersönliches Recht —> urteilsunfähige Kind wird durch Beistand vertreten ZGB 309 I
ausgechlossen ist die Klage gege neinen Mann, der sein Sperma für künstliche Befruchtung zur Verfügung stellt (FMedG 23 II)
Kläger hat zu beweisen, dass der Beklagte der Vater des Kindes ist
Vater kann Vaterschaft anerkennen
vgl. ZGB 263, gleiche Fristen wie bei anderen Klagen
später: nur nach wichtigem Grund
Wirkung
führt zur Begründung des Kindesverhälnitsses zjm Beklagten und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt —> Entscheid wird Zivilstandsamt zur Eintragung mitgeteilt (ZStV 40 I lit. f)
Erlöschen des Kindesverhältnis zum Vater
erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsvermutung
erfolgreiche Anfechtung der Anerkennung
Aufheubg des Vaterschaftsurteils in einem Revisionsverfahren
Adoption, sofern nicht durch Stiefelternteil erfolgt
Voraussetzungen der Adoption
gewisse Eigenschaften des Adoptierenden
Kindeswohl (ZGB 264 II)
adoptierende Person muss handlungsfähig und urteilsfähig sein
kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen Kind und Adoptierenden
gemeinscahftliche Adotpion: ausschliesslich verheirateten Personen
Ehegatten müsen seit mind. 3 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen
beide müssen mind. 28 Jahre alt sein (ZGB 264a), kann aber
Einzeladotption:
nur unverheiratetnen Personen offen
Vollendung des 28. Altersjahr (ZGB 264b I) —> Ausnahme in begründeten Fällen zulässig, wenn Kindeswohl
falls Ehegatte einer verheirateten Person dauern urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufnethalt abwesend oder Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt —> verheirate Person kann aleinn adoptieren (ZGB 264b II); gilt auch analog für eingetragene Partnerschaft (ZGB 246b III)
tatsache dass Kind nur ein Elternteil erhält, ist unter Aspekt des Kindeswohl zu würdigen
Stiefkindadotpion:
Stiefelternteil adoptiert daas Kind seines Partners, wobei das Kindesverhälntis zu Letzerem bestehen belibt
Mindestdauer der gelebten Beziehung: Paar, zu dem künftig ein Kindesverhältnis bestehen soll, muss mind. 3 Jahren einen gemeinsaen Haushalt führen (ZgB 264c II)
Anforderungen an das Alter des zu Adoptierenden
Minderjähirge Person und volljährige Person (ZGB 264 ff. und ZGB 266)
Adoption muss Pflegeverhältnis vorausgegangen sein
pfelgende Person muss sich in Pflege und Erziehung erwiesen haben
dient als Probe- und Bedenkzeit
beie Minderjährigenadoption: muss Pflegeverhältnis miind. 1 Jahr bestanden haben (ZGB 264 I)
Kindeswohl muss beachtet werden (ZGB 268a II)
Zustimmung der leiblichen Eltern
ZGB 265b und ZGB 265 I, allenfalls Zustimmung Kindesschutzbehörde
weitere Voraussetzungen bei Erwachsenenadoption
vgl. ZGB 266
Verfahren vgl. ZGB 268 ff.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren