Erwachsenenschutzrecht
ZGB 360 ff.
Voraussetzung
Volljährigkeit der betroffenen Person —> sonst Kindesschutzmasssnahme
Beeinträchtigung durch Schwächezustand —> ein im Gesetz umschriebener Schächezustand vorliegt, der geiwsse vom Gesetz genau umrissene Massnahmen auslöst
Gefährudung des Wohls des Betroffenen
Rechtsinstitut des Erwachsenenschutzrechts
Arten und Übersicht
behördliche Massnahmen
Amtsgebundene Massnahmen: Beistanschaft
Beistandschaftsbegleitung
Vertretungsbeistandschaft
Vermögensverwaltungsbeistandschaft
Mitwirkungsbeistandschaft
kombinierte Beistandschaft
umfassende Beistandschaft
nicht amtsgebundene Massnahme:
Erforderliche Vorkehren der Erwachsenenschtzbehörde
fürsorgerische Unterbringung
nicht behördliche Massnahmen
gesetzliche Massnahmen
Vertretung durch Ehegatten oder eingetragenen Partner
eigene Vorsorge
Vorsorgeauftrag
Patientenverfügung
Grundsätze des Erwachsenenschutzrechts
Verhältnismässigkeit
Stufenfolge der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts
Subsidiaritätsprinzip
Typengebundenheit
angeordnete Massnahme darf weder stärker noch schäwcher in die Rechtstellung des Betroffenen eingreifen, als es für das angestrebte Ziel erforderliich ist
Eignung: ist gegeben, wenn Massnahme geeignet ist, den verfolgten Zweck herbeizuführen
Erforderlichkeit: ist erfüllt, wenn Massnahme zwar so stark wie nötig, gleichzeitig aber so geringfügit als möglich in die Rechtsposition des Betroffenen als selsbtverantwortliches Rechtssubjekt eingreift
Verhältnismässigkeit: privaten Interessen und öffentlichen Interessen muss abgewägt werden
Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzip
Stufenfolge der behördlichen Massnahme
schwersten Eingriff bewirkt die umfassende Beistandschaft, weil sie zur gänzlichen Handlungsunfähigkeit führt
mildesten behördlichen Eingriff: Begleitbeistandschaft, weil sie die Handlungsfähigkeit nicht berührt. Anorndung der Erwachsenenschutzbehörde nach ZGB 392 sind in aller Regel weniger einschneinden als die Errichtung einer Beistandschaft, weil es sich nur um punktuelle Eingriffe der Behörde handelt
nicht behördlichen Massnahmen finden sich auf der Stufenfolge der Massnahme zuunterst, weil sie keine staatlichen Massnahmen darstellen
konkretisiert den Grundsatz der Verhälntismässigkeit
besagt, dass Erwachsenenschutzmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn den negativen Folgen eines Chwächzustandes nicht anders begnet werden kann. Kann der schutzbedürftigen Person anderweitig geholfen werden, ist eine Erwachsenenschutzmassnahme nicht geeignet
geltende Erwachsenenschutzrecht hat Typengebundenheit weitghened aufgewiecht —> erfolgt nur nnoch eine Einordnung in übergeordnete Kategorien
numerus clausus der Erwachsenenschutzmassnahmen
Erwachsenenschutzbehörde
Fachbehörde, die aus mehreren Personen besteht (ZGB 440). Sie ist zudem auch für den Kindesschutz zuständig (ZGB 440 III; KESB). Im Übrigen ist es Sache der Kantone, die Behörde zu bezeichnen
Fachkenntnis
ist eine interdisziplinäre Behörde zu verstehen, deren Mitglieder über Professionalität und den notwendigen Sachverstand verfügen müssen
entsprechende Ausbildung oder Weiterbildung und Praxiserfahrung
mind. 1 Jurist als Mitglied erforderlich, psychologischer bzw. medkzinischer, treuhänderischer und versicherungsrechtlicher Sachverstand sowie Kenntnis in der sozialen Arbeit und Pädagogik
Organisation
Kollegialbehörde it mind. 3 Mitglieder (ZGB 440 II)
Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Kollegialprinzip vorsehen (ZGB 440 II)
Aufsichtbehörde
Kantone müssen Ausichtbehörde über die Erwachsenschutzbehörde vorsehen (ZGB 441)
Amt des Beistands
Aufgaben der amtsträger werden auch im neuen Recht nur rudiemtär umschrieben
Begleitbeistand (ZGB 393): ist es, der betroffenen Person beizustehen und sie zu unterstützen. Es geht in erster Linie um die Personenvorsorge. Weil die Massnahme die Handlungsfähigketi nciht einschränkt (ZGB 393 II), kommt dem Begleitbeistand keinerlei gesetzliche vertretungsmacht zu. Er kann der betroffenen Person nur insoweit helfen, wie diese die Hilfe will und freiwillig annimmt.
Mitwirkungsbeistand (ZGB 396): kann für die betroffene Person selbständig keine Rechtshandlungen vornehmen. Er kann immer nur mit dieser zusammen handeln. Handlungsfähigkeit ist allerdings durch das notwendige Zusammenwirken mit dem Beistand von Gesetzes wegen eingeschränkt
Vertretungsbeistand (ZGB 394), Vermögensverwaltungsbesitand (ZGB 395) und umfassender Beistand (ZGB 398) sind im rahmen ihres konkreten Auftrages geesetzlicher Vertreter der betroffenen Person
Häufig sind die Beistandscahften zu kommbinieren (ZGB 397)
gerichtliche Beschwerdeinstanz
ZGB 450: mit Begriff Gericht ist nicht zwingend ein Gericht gemeint —> muss aber den afnorderungen von EMRK 6 genügen, d.h. muss unabhängig und unparteiisch sein
Verfahren
örtliche Zuständigkeit: ZGB 442 —> am Wohnsitz der betroffenen Person
wenn Gefahr in Verzug ist ZGB 442 II
Anordnung der Massnahmen
vgl. ZGB 443 bis 450g —> plus kant. Recht
Gefährdungsmeldung: zuständige Behörde wird entweder von Amtes wegen oder auf private Meldung tätig
grundsätzlich ist jede Person bereichtigt, eine MItteilung der Hilfsbedürftigkeit einer Person zu machen (ZGB 443)
Berufsgeheimnisträger haben kein allgemeines Melderecht —> Achtung StGB 321
nicht ganz klar ist, ob die aufgragsrechtliche Bestimmung von OR 397a eine Meldepflicht des Beauftragten vorsieht
bundesrechtliche Meldepflicht trifft Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfahren undd er Hilfsbedürftigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen können (ZGB 443 II)
wenn betrofoffene Person nicht nur hilfsbedürftig, sondern auch ernsthafte Gefahr, dass sie sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jamanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, sind Personen mit amtlichen Aufgaben zu einer Meldung verpflichtet (ZGB 443 I i.v.m. ZGB 453 I), ohne dass sie sich dafür vom Amts- oder Berusgeheimnis entbinden lassen müststen (ZGB 453 II)
Berufsgeheimnisträger, die keine amtliche Funktion ausüben, sind zur eldugn berechtigt, ohne dass sie um entbindung von Berufsgeheimnis eruschen müssen
Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen (ZgB 443 III)
Vefahrensgrundsätze und Abklärung des Sachverhalts
Untersuchungsmaxime
Offizialmaxime
rechtliches Gehör
im Verahren: betroffene Person muss mündich und persönich angehört werden, soweit dies nicht unverhältnmässig erscheint (ZGB 447)
wenn nötig: Erwachsenenschutzbehörde bestellt Vertreter (ZGB 449a)
erwachsenenschutzbehörde trifft ggf. die vorsortlichen und superprovisorischen Massnahmen, die bereits für die Dauer des Verfahrens erforderlich sind, um die hilfsbedürftige Person zu schützen (ZGB 445)
Beschwerde und andere Rechtsbehelfe
an Erwachsenenschutzbehörde
ZGB 419
gegen jede Handlulng oder Unterlassung des Beistands kann Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden
keine Frist
Beschwerdebereichtigt: betroffene Person und jede ihr nahestehenden Personen, auch weitere Personen, welche ein rechtlich geschütztes Interesse haben
Berschwerdelegitimation ist aber nur gegeben, wenn es sich um Interessen handelt, die sowohl mit der Handlung des Amtsträger als auch mit der Massnahme des Erwachsenenschutzrechts direkt zusammenhängen
awendbar sind die erstinstanz.ichen Verfahrensvorschriften (ZGB 443 ff.)
an grichtliche Beschwerdeinstanz
ZGB 450 —> Beschlüsse der Erwachsenenschutzbehörde
anfechtbar: sind alle Entscheide, auch VSM Entscheide (ZGB 445 III), auch wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung möglich (ZGB 450a II)
nicht anfechtbar: superprovisorische Entscheide
devolutives Rechtsmittel
an Aufsichtsbehörde
keinen Anspruch auf einen Entscheid
aber man kann immer an Aufischtsbehörde gelangen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren