Buffl

Rechtsinstitut des Erwachsenenschutzrechts

LH
von Licia Huber H.

Vorsorgeauftrag

Vollmacht ist genereller Natur und umfasst damit neben der Vermögenssorge auch die entscheidungsbefugnis in Bezug uf medzinische Massnahmen und die Personensorge im allgeminen (ZGB 360 I) —> betroffene Person kann Vorsorgeauftrag auf bestimmte Bereiche oder (Rechts-)Geschäfte beschränken

  • ZGB 360 II: kann Handugnsanweisungen erteilen, wie Vorsorgebeauftragter sein Amt auszuüben hat

  • umfassende Beistandschaft ZGB 398: wenn gesamte Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr —> wenn nur Teilaspekte geregelt, kann es durchaus vorkommen, dass zusätzliche behördliche Massnahmen erforderlich werden, um dem Schwächezustand des Betroffenen gerecht zu werden

  • im Vorsorgeauftrag kann Wunsch fesgehalten werden, dass beauftragte Person eventauliter als Beistand eingesetzt werden soll, falls Auftrag aufgrund mangelnder Urteilsunfähigkeit nicht vlidiert werden kann


Vorsorgebeauftragte Person: muss namentlich bezeichnet werden (ZGB 360 I) —> ausreichend, wenn eindeutig bestimmbar


Form und Errichtung: betroffene Person muss im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig sein (ZGB 360 I)

  • muss entweder öffentlich beurkundet oder eigenhändig errichtet werden (ZGB 361 I)

Widerruf und Erlöschen des Vorsorgeauftrags

  • auftraggebende, urteilsfähige Person kann Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen (ZGB 362 I), solange Vorsorgefall noch nicht eingetreten sit

  • Widerruf —> absolut höchstpersönliches Recht —> bei Gefährdung: Erwachsenschutzbehörde kann aber beauftragte Person seiner Aufgabe entheben oder andere geeignete Massnahmen anordnen

  • Widerruf: ist an Formerfordernis gebunden: er hat in einer der fürd ie Errichtung vorgeschriebenen Formen oder durch Vernichtung der Urkunde durch die auftraggebende Person zu erfolgen (ZGB 362 I und II)

  • Kündigung ZGB 363

Urteislfähigkeit des Auftraggebers

Aufaben des Beauftragten ZGB 365

Aufgaben der Behörden:

  • Abklärungspflicht: Erwachsenenschutzbehörde hat zu prüfen, ob Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist und die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit, d.h. eine Urteilsunfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit von einer gewissen Dauer eingetrent sind

    • prüfung, ob beauftragte Person persönlich und fachlich geeignet erscheint und auch bereit und zeitlich in der Lage ist, den auftrag anzjnehmen

    • Prüfung, ob noch weitere Massnahmen angeordnet werden müssen (ZGB 368)

  • Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags vgl. ZGB 364 i.V.m. ZGB 368 I

  • Verfügung und Urkunde


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Licia Huber H.

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