Grundsatz & Paragraphen zum Schutz der beschränkt Geschäftsfähigen
§§ 106-113 dienen dem Schutz der beschränkt Geschäftsfähigen
-> der “gute Glaube” an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners wird nicht geschützt.
-> selbst wenn die Person angibt, sie sei voll geschäftsfähig.
-> Minderjährigenschutz hat Vorrang vor dem Schutz der Rechtsfähigkeit und damit eine sehr wichtige Bedeutung.
Was versteht man unter dem sog “beschränkten” Generalkonsens
generelle Einwillung durch einen gesetzlichen Vertreter eines beschränkt Geschäftsfähigen für
eine begrenzte Anzahl an Rechtsgeschäften
z.B. RG zur Deckung des Lebensbedarfs oder der Ausbildung (z.B. werden 600€ zur Verfügung stellt für diesen Zweck, in dessen Rahmen dann die RG vorgenommen werden können)
Achtung: es kann nicht darüber hinaus für alle RG eine genrelle Einwilligung abgeben - rechtswidrig (Grundsatz: Schutz des Minderjährigen)
Was ist zu beachten beim “rechtlichen Vorteil” in Bezug auf wie Wirksamkeit eines Rechtsgschäfts mit einem beschränkt Geschäftsfähigen?
§ 107 BGB
-> ein Geschäft ist nicht rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige dadurch unmittelbar eine Verpflichtung eingeht oder eine Rechtsposition verliert
Verpflichtungsgeschäfte sind vorteilhaft, wenn nur der andere Teil verpflichtet wird
Verfügungsgeschäfte sind vorteilhaft, wenn an den Minderjährigen verfügt wird, sofern nichts rechtlich Nachteiliges übereignet wird
Beachte: Entscheidend ist ausschließlich der rechtliche Vorteil - nicht der wirtschaftliche Vorteil!
Beispiel: 8jähriger verkauft seine Fußballsammelkarte im Wert von 1€ für 5€ an jemanden -> zwar erlangt er wirtschaftlichen Vorteil (durch Gewinn) -> durch die Verpflichtung zur Übereignung (= rechtlich) aber einen Nachteil.
Sonderfall: Rechtlich neutrales Geschäft (aus Sicht eines Minderjährigen)
wie wird dieser Fall definiert?
Unter welchen Bedingungen tritt dieser Fall ein
= Geschäft, durch das
der Mdj. nichts erlangt (Anspruch, Rechtsposition)
nichts verliert / keine Verpflichtung eingeht
Beispiel: Übereignung eines fremden (nicht dem Mdj. gehörenden) Sache -> es gilt: da der Mdj. nicht Eigentümer ist, kann er auch nicht das Eigentum daran verlieren.
Wie wird ein rechtlich neutrales Geschäft (aus Sicht eines Minderjährigen) im Zuge der Rechtsfähigkeit beurteilt bzw. bewertet?
Behandlung wie ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft - bedeutet: keine Einwilligung durch Gesetzesvertreter nötig.
-> Sinn und Zweck §107 BGB: Minderjährigenschutz -> in dem Fall nicht erforderlich
-> Minderjähriger kann als Vertreter für einen anderen (=neutral) handeln, §165 BGB
Fall: ein Geschäft ist rechtlich definitiv nachteilhaft für einen Minderjährigen. Kann das Geschäft dennoch wirksam sein?
§ 110 BGB - Bewirkung der Leistung mit eigenen Mittel
-> Geschäft kann trotzdem wirksam sein.
Voraussetzungen:
tatsächliche, vollständige Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung - (trifft nicht zu bei Dauerschuldverhältnissen und Ratengeschäften)
mit eigenen Mitteln durchgeführt
diese Mittel wurden dem Mdj. vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung überlassen
Mittel wurden zweckentsprechend verwendet - müssen entweder zum Abschluss des Vertrags oder zur freien Verfügung überlassen worden sein
beachte: bei freier Verfügung gilt: sie fürfen nicht erkennbar erzieherischen/pädagogischen Gründen widersprechen
Grundgedanke: Überlassung = konkludente Einwilligung des gsetzl. Vertreters (mit verbundener Zweckbestimmung)
Vertragsschluss (mit Beteiligung durch Minderjährigen) ohne Einwilligung
§108 BGB
erfolgt keine vorherige Einwilligung seitens des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung durch diesen ab:
bis dahin ist der Vertrag “schwebend unwirksam”, §108 I BGB
dieser Zustand enedet durch:
Genehmigung, §184 I BGB
Verweigerung der Genehmigung, §108 II 1. Hs. 2 BGB
Zeitablauf nach Aufforderung zur Genehmigung, § 108 II 2 BGB
erfolgt nichts: dann dauert Schwebezustand fort.
Sonderfall: Mdj wird volljährig - kann nachträglich selbst zustimmen/genehmigen.
Was ist unter der “Genehmigung” zu verstehen und wo ist sie im BGB definiert?
§ 184 BGB
Genehmigung = nachträgliche Zustimmung mit Wirkung ex tunc.
-> grundsätzlich ggü. dem Mdj. als auch ggü. dem Vertragspartner möglich
Vertragspartner kann die gesetzl. Vertreter zur Genehmigung auffordern
bis zur Genehmigung hat nur der Vertragspartner des Mdj. ein Widerrufsrechts, §109 I 1 BGB
Prüfungsschema zum Minderjährigen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren