Wie unterscheidet man zwischen gesetzlicher & gewillkürter Stellvertretung?
gesetzliche Stellvertretung: Vertretungsmacht ergibt sich aus gesetzlicher Vorschrift
gewillkürte Stellvertretung: Vertretungsmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt
Was sind Anwendungsbereiche der Stellvertretung
direkt: Willenserklärungen (vgl. §164 BGB)
analog: geschäftsähnliche Handlungen (Mahnungen, Fristen, Aufforderung zur Genehmigung)
NICHT anwendbar: auf Realakte (Begründung des unmittelbaren Besitzes)
In welchen Ausnahmen ist eine Stellvertretung ausgeschlossen?
Realakte
höchstpersönliche Rechtsgeschäfte - Ehe & Testament
Voraussetzungen der Stellvertretung
§§ 164 ff. BGB
Zulässigkeit der Stellvertretung
Abgabe einer eigenen Willenserklärung, §164 I 1 BGB:
Vertreter gibt eigene WE ab - er überbringt nicht nur fremde WE (Abgrenzung zum Boten)
Indikatoren dafür: Entscheidungsspielraum, Dispositionsbefugnis (keine hohen Anforderungen)
in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip, §164 I 2 BGB)
= WE muss erkennbar im Namen des anderen abgegeben werden (bzw es sich aus Umständen deutlich ergibt)
-> ist das nicht gegeben, wird der Vertreter selbst zum Vertragspartner
Handeln mit und im Rahmen der Vertretungsmacht
a) Vertretungsmacht
b) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
Was ist der wesentliche Unterschied zwischen Erklärungsboten & Empfangsboten
Erklärungsbote -> tatsächlicher Zugang beim Empfänger ist entscheidend
Empfangsbote: Zugang dann, wenn mit Weiterleitung und Kenntnisnahme des Empfängers zu rechnen ist.
-> gilt auch bei Empfangsverter: Zugang beim Vertreter als Zugang beim Vertretenen
Erkläre das Offenkundigkeitsprinzip
-> wo gelten Ausnahmen?
-> was sind mögliche Rechtsfolgen bei “Missachtung”?
Stellvertretung muss grds. immer offengelegt werden
da Vertragspartner Risiko trägt, Gegenleistung nicht zu erhalten (zB bei insovenz)
ausdrücklich erkennbar durch: i.V. oder i.A.
aus den umständen erkennbar: Auftreten in Betriebsuniform / vorherige Verhandkung mit Vertretenem
ist beiden Parteien klar, dass zB mit einem Unternehmen kontrahiert wird - dann gilt das, unabhängig von möglicher falscher Bezeichnung des Unternehmens
Ausnahme: Bargeschäfte tägliches Leben (zB Brötchenkauf)
Achtung: wer es nicht erkennbar macht als Vertreter zu handeln, kann isch nich drauf berufen. im Zweifel gilt: Vertrag für & gegen den Vertreter (§ 164 II BGB)
dennoch: Vertretene muss dann dem Vertreter schulden (es sei denn, Verterter handelt ohne klaren Auftrag)
Nenne die Zentrale Ausnahme beim Offenkundigkeitsprinzip
Geschäft für den, den es angeht:
-> dem Vertragspartner ist es gleichgültig, mit wem er das Geschäft abschließt
-> regelmäßig der Fall bei sofort erfüllten Barkäufen - da es kein Risiko gibt der Insolvenz
Beispiel:
Jemand schickt seinen Nachbarn, um eine Besorgung zu machen (Kauf eines Föns) - trotz fehlender Offenkundigtkeit an der Kasse wird nicht der Nachbar rechtlich gesehen Vertragspartner, sondern derjenige, der die Person geschickt hat
Warum sollte man auf Offenkundigkeit verzichten?
-> schuldrechtlich: der Vertretener wird Vertragspartner und nicht der Vertreter - das ist vorteilhaft im Zuge des kaufmännischen Gewährleistungsrechts.
-> Vertretener wird auch sachenrechtlich (Ebene des Verfügungsgeschäfts) Eigentümer des Föns (-> kein Zwischenerwerb des Vertreters)
Wie kommt man an Vertretungsmacht und worin wird unterschieden?
unterschieden in:
gesetzlicher Vertretungsmacht (im Gesetz festgeschrieben, z.B. Eltern für Kinder § 1626, 1629 BGB) oder auch für juritische Personen (z.B. Geschäftsführer für eine GmbH)
rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, §§ 167 ff. BGB)
Erkläre, was man unter der Vollmacht versteht bzw. wie man dieser erteilt und differenziert
Vollmacht, §§ 167 ff. BGB
grds. formlose empfangsbedürftige WE, § 167 I, II BGB
Innenvollmacht: Erklärung ggü. dem zu Bevollmächtigenden (§ 167 I Alt. 1 BGB)
Außenvollmacht: Erklärung ggü. dem beabsichtigten Vertragspartner (§ 167 I Alt. 2 BGB)
nach außen mitgeteilte Innenvollmacht, z.B.
besondere Mitteilung an den beabsichtigten Vertragspartner (§ 171 I Alt. 1 BGB)
öffentliche Bekanntgabe der Vollmacht ("§ 171 Alt. 2 BGB)
Vorlage einer Vollmachtsurkunde (§ 172 I BGB)
Achtung: wenn zwei Arten vom Umfang her divergieren, dann gilt das umfangreichere.
-> ist aber davon abzugrenzen, dass Vollmacht im Innen- und Außenverhältnis sich unterscheiden
-> im Außenverhältnis kann ich Vollmacht nich wirklich beschränken (also mit Wirkung ggü. Dritten) - im Innenverhältnis kann die Vollmacht aber beschränkt sein
Sonderproblem/Sonderfall Vollmacht: Formbedürftigkeit
Problemfrage: Muss eine Form für die Bevollmächtigung beachtet werden, sofern das RG zu dem bevollmächtigt wird formbedürftig ist (Beispiel: notarielle Beurkundung bei Kaufvertrag von Grundstücken)
Grundsatz: § 167 II BGB - keine Form zu beachten bei Bevollmächtigung
Problem: Schutzzwecke der Formvorschriften werden (teilweise) unterlaufen (Beispiel Schutzweck: leichtfertige wichtige Entscheidungen zu treffen soll verhindert werden)
BGH: Vollmacht ist formbedrüftig, wenn sie unwiderruflich erteilt wird
tvA: Vollmacht beim Kaufvertrag für Grundstücke immer formbedrüftig laut § 167 II BGB; Art. 20 III GG
Wirkungsdauer einer Vollmacht & Möglichkeit des Widerrufs
Widerruf einer Vollmacht - grds. frei widerruflich (§ 168 S. 2 BGB)
Vollmacht erlischt mit Beendigung des zugrundliegenden Rechtsverhältnisses (z.B. Auftrag, Arbeitsvertrag)
Erteilung ist dagegen sehr abstrakt
Einschränkungen:
bei Außenvollmacht: hier erlischt sie erst, wenn sie Dritten angezeigt wird
bei nach außen gezeigter Innenvollmacht: bleibt Vollmacht bis zum Widerruf der Kundgebung in selber Weise ggü. dem Dritten wirksam
bei Vollmachtsurkunde: Vertretungsmacht bleibt bis zur Rückgabe der Urkunde bestehen (§ 172 II BGB)
-> Hintergrund: Schutz des auf Vollmacht vertrauenden Rechtsvekehrs
Sonderfälle der Vollmacht: Anwendung der Anfechtung & Schutzbdürftigkeit bei Erlöschen der Vollmacht
§173 BGB: wenn Vertragspartner beim RG das Erlöschen einer Vollmacht kennt oder kennen muss, ist er nicht mehr schutzbedürftig (§§ 170, 171, 172 gelten nicht)
wenn WIllensmängel (z.B Irrtum - Anfechtung) oder die Kenntnis bzw das “Kennen-Müssen” bestimmter Umstände relevant werden, ist nur der Vertreter entscheidend
bedeutet: nur wenn sich Verterter geirrt hat, ist Geschäft anfechtbar (§ 166 I BGB)
Ausnahme: wenn der Vertreter auf Anweisung des Vertretenen handelt, kann sich der Vertretene nicht auf Unkenntnis des Vertreters berufen (§ 166 II BGB)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren