Heimtücke
Bewusstes ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit zur Tötung eines Menschen
Arglos
Arglos ist wer zur Zeit der Tat nicht mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet hat
Wehrlos
Wehrlos ist wer Aufgrund seiner Arglosigkeit erheblich in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist
(P) schlafende Personen
(+), es ist davon auszugehen das die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen wird
(P) bewusstlose
(-), bewusstlose sind nicht arglos, außer die Bewusstlosigkeit wurde durch den Angreifer herbeigeführt
(P) Kleinstkinder
(-), Kinder unter 3 Jahren können keinen Argwohn empfinden
Verbrechen
Rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (12 I StGB)
Vergehen
Rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist (12 II StGB)
Kausalität
Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele
Objektive Zurechenbarkeit
Täter hat durch eine Handlung eine rechtlich missbiligte Gefahr geschaffen, die sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat
Vorsatz
Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestände zum Zeitpunkt der Tat
Dolus eventualis - billigend in Kauf nehmen
Dolus directus (1. Grades)(Absicht) - Täter kommt es nur auf den Erfolg an, nicht auf das Herbeiführen
Dolus directus (2. Grades)(Sicheres Wissen) - Täter setzt als Sicher voraus, dass sein Handeln zum Erfolg führt
Error in persona vel objecto
Irrtum über die Identität des Tatopfers oder Tatobjekts
Irrtum
Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit
Aberratio ictus
Täter individualisiert Tatobjekt und zielt auf dieses ab, Erfolg tritt allerdings bei einem anderen Objekt ein
Grausam
Beifügen besonderer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen
Gemeingefährliches Mittel
Ausdehnung der Gefahr kann in der Tatsituation nicht kontrolliert werden, Gefährdung von einer Mehrzahlan Menschen möglich
Mordlust
Alleiniges Interesse am Sterbevorgang des Opfers
Habgier
Rücksichtsloses streben nach Vermögensvorteilen
Niedere Beweggründe
Besonders verachtenswert, abhängig von Perspektive eines Dritten
Ermöglichungsabsicht
Tötungshandlung als notwendiges Mittel, um anderes kriminelles Unrecht zu verwirklichen
Verdeckungsabsicht
Verbergen der Aufdeckung der Täterschaft
Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern, eines vom normal Zustand abweichenden, pathologischen Zustands
Beibringen
Ein gesundheitsschädlicher Stoff ist beigebracht im Sinne des 224 I Nr.1 StGB, wenn er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann
Gift
Jeder organische oder anorganische Stoff, der chemisch oder chemisch-physikalisch wirkt
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Thermisch oder mechanisch wirkende Substanzen
Waffen
Erfasst werden nur Waffen im technischen Sinne, d.h. Werkzeuge, die in ihrer Natur dafür bestimmt wurden Verletzungen herbeizuführen
Gefährliche Werkzeuge
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit, im konkreten Fall geeignet ist schwere Verletzungen herbeizuführen
Hinterlistig
Verdeckung seiner wahren Absicht planmäßig berechnen, um gerade dadurch die Verteidigung zu erschweren
Überfall
Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Es müssen mindestens zwei Personen anwesend sein und die Situation muss dadurch gefährlicher werden
Lebensgefährdende Behandlung
Die Handlung muss abstrakt in der Lage sein das Leben des Opfers zu gefährden
Angriff
Ein Angriff liegt vor, wenn durch menschliches Verhalten Güter oder Interessen bedroht sind
Gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch nicht abgeschlossen ist
Rechtswidrigkeit
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt
Geeignetheit
Eine Handlung ist geeignet, wenn sie den Angriff beendet oder zumindest abschwächt
Erforderlichkeit
Eine Handlung ist erforderlich, wenn es kein milderes gleich effektives Mittel gibt
Gebotenheit
Liegt vor, wenn kein extremes Missverhältnis zwischen den geschützten Gütern vorliegt
Gegenwärtige Gefahr
Die Gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung einen Schaden herbeiführen wird
Gewalt
Gewalt i.S.d. 240 StGB ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlicher Zwang ausgeübt wird, um einen Widerstand zu überwinden
Drohen
Drohen ist, das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, bei welchem der Drohende vorgibt, Einfluss auf das Übel zu haben
Empfindlich
Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Betrachtungsweise einen besonenen Menschen in der Lage des Betroffenen zu dem genötigten Verhalten bestimmen würde
Übel
Ist jeder Nachteil für ein Nötigungsopfer
Fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie im Besitzt eines anderen steht
Sache
Körperliche Gegenstände
Zerstören
Eine Sache ist zerstört, wenn sie vollständig vernichtet ist oder zumindest weitgehend beschädigt, so dass sie ihre bestimmungssgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert
Beschädigen
Beschädigt ist eine Sache, wenn durch die körperliche Einwirkung ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
Defensiv Notstand, 228 BGB
Notstandslage
fremde Sache
davon ausgehende drohende Gefahr für ein Rechtsgut
Notstandshandlung
beschädigen oder zerstören der fremden Sache, von der die Gefahr ausgeht
erforderlichkeit (geeignet / relativ mildestes mittel)
Abwägung
schaden darf nicht außer verhältnis zur Gefahr stehen
Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der Lage und Rettungswille
Aggressiv Notstand, 904 BGB
Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut
Einwirkung auf fremde Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht
Rechtfertigende Einwilligung
I. Objektive Rechtfertigungsmerkmale
Disponibilität des Rechtsguts
Verfügungsbefugnis
Einwilligungsfähigkeit
Einwilligungerklärung
Freiheit von Willensmängeln
Keine Sittenwidrigkeit - 228 StGB
II. Subjektives Rechtfertigungselement
Wohnung
Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß zur dauernden oder vorübergehenden Unterkunft von Menschen dient
Geschäfsraum
Abgeschlossener Raum, der seiner Bestimmung nach dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dient.
Befridetes Besitztum
Grundstücksfläche, die in äußerlich erkennbarer Weise mit zusammenhängenden Schutzwehren gegen das beliebte Betreten durch andere gesichert ist.
Eindringen
Körperliches Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten
Verweilen
Weiteres Verweilen im Anschluss an ein zunächst befugtes oder aus sonstigen Gründen nicht strafbares betreten
Einsperren
Das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen
Auf andere Weise
Jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen
Festnahmerecht, 127 StPO
I. Objektives Rechtfertigungselement
Festnahmelage
betreffen oder verfolgen auf frischer Tat
Festnahmegrund (Fluchtverdacht, Sicherung der Identitätsfeststellung)
Festnahmeberechtigung
Jedermann
Festnahmehandlung
Grenze: Verhältnismäßigkeit
Kenntnis der Festnahmesituation
Absicht, den Festgenommenen der Strafverfolgung zu übergeben
Zuletzt geändertvor 2 Jahren