Arbeitgeber | Arbeitnehmer
Definieren und Unterscheiden
Arbeitgeber: Dienstherr = Rechtsinhaber
Arbeitnehmer: weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
Dienstherr | Dienstverpflichteter
Dienstherr: Arbeitgeber (!! aber Beamter / öffentlicher Dienst !!)
Dienstverpflichteter: Arbeitnehmer (!! aber Beamter / öffentlicher Dienst !!)
Andienungspflicht
Definieren
Arbeitnehmer | Dienstverpflichteter ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber | Dienstherrn die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Computerprogramm, welches er auf eigene Veranlassung erstellt hat, anzubieten.
Nur wenn anzunehmen, dass Arbeitgeber | Dienstherrn interresse an Computerprogramm haben könnte:
aktuellen Markt des Arbeitgeber | Dienstherrn betrifft
potentiellen Markt für den Arbeitgeber | Dienstherrn betrifft
Arbeitnehmer | Dienstverpflichtete kann angemessene Sondervergütung einräumen!
!! Loyalitätspflicht !!
aktueller Markt | potentieller Markt
aktueller Markt: Markt auf dem Arbeitgeber | Dienstherrn aktuell Tätig ist.
potentieller Markt: Markt auf dem Arbeitgeber | Dienstherrn aktuell nicht Tätig ist, aber aus angegebenen anlass sinnfoll einsteigen könnte.
Öffentlichkeit i.S.d. UrhG
§ 15 Abs. 3 UrhG
Verwertungsrecht | Nutzungsrecht
Verwertungsrecht: § 69c UrhG
ausschließliche Recht des Urhebers eines Computerprogramms, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen.
Nutzungsrecht: § 31 UrhG
positive | negative Lizenz
positive Lizenz: (‘Nutzungsrecht‘ i.S.v. § 31 Abs. 1 S.1 UrhG)
Einräumung des Rechts, den Lizenzgegenstand auf eine bestimmte, von Gesetzes wegen ausschließlich dem Rechtsinhaber zugewiesene Art zu nutzen.
negative Lizenz: (=’Gestattung der Nutzung’)
Verzicht auf Ausübung der gesetzlichen Verbietungsrechte
einfaches | alleiniges | ausschließliches Nutzungsrecht
§ 31 UrhG
dingliche | schuldrechtliche Wirkung
dingliche Wirkung: beschrenkt nutzungsrecht an sich.
bei verletzung -> UrhG -> § 97 ff. UrhG
schuldrechtliche Wirkung: beschrenkung von “ausübung”
bei verletzung -> BGB -> §280 BGB
Miete | Leihe i.S.d. UrhG
Miete: zeitlich begrenzt, unmittelbar oder mittelbar
Leihe: zeitlich begrenzt NICHT unmittelbar oder mittelbar
Client-Server-Lizenz | Volumenlizenz
Client-Server-Lizenz:
Nutzung einer auf einem server installierten Kopie eines Computerprogramms durch mehrere Nutzer (concurrent- oder named-user)
Rechtlich = eine einheitliche Lizenz, die mehrere Benutzen dürfen (bestimmte Anzahl)
Volumenlizenz:
bestimmte Anzahl von Nutzern dürfen auf ihren Einzelplatzrechnern Software installieren und nutzen
Rechtlich = ein Bündel mehrerer Lizenzen (bestimmte Anzahl)
hybride Computerprogramme
Hybride Computerprogramme bestehen nicht allein aus Programmcode, sondern enthalten grafische und klangliche Bestandteile mit eigenem schöpferischen Wert (v.a. Computerspiele)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren