Täter | Teilnehmer | Störer
Definieren und Unterscheiden
Täter:
Tatherrschaft (Beherrschung des zur Rechtsverletzung führenden Kausal-verlaufs)
Tatbegehung
Deliktsfähigkeit
Teilnehmer:
Teilnahme an Urheberrechtsverletzung
mit “doppeltem Vorsatz“ (muss beziehen auf konkret drohende Rechtsverletzung und Teilnahmehandlung)
Störer:
in irgendeiner Weise willentlich
adäquat kausal zur Tat beiträgt, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein
und eine Prüfpflicht verletzt
Vorsatz | Fahrlässigkeit | Deliktsfähigkeit
Vorsatz: “Wissen & Wollen der Tatbestandsverwirklichung”
Fahrlässigkeit: “wer erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt”
§ 276 Abs. 2 BGB
Deliktsfähigkeit: “die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einers Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.”
Abmahnung und Unterlassungserklärung
Abmahnung:
außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes rechtsverletzendes Verhalten künftig zu unterlassen un Unterlassungsvertrag zu schließen
Unterlassungserklärung:
grundlage des Unterlassungsvertrag
Inhalte:
pflichten zur Unterlassung des rechtsverletzenden Verhaltens
Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Fall der Zuwiderhandlung
Vertragsstrafe
Definieren
“ein auf Zahlung einer Geldsumme gerichtetes Druckmittel, um einen Schuldner zur Vertragstreue anzuhalten“
Hamburger Brauch
Definition
Höhe steht im billigen Ermessen des Rechtsinhabers
gerichtliche Überprüfung der “Billigkeit“ der Ermessensausübung
Wiederholungsgefahr
Erstbegehung indiziert dauerhaft Wiederholungsgefahr
Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden.
Lizenzanalogie
“ist eine Form des Schadensersatzes, die im Recht des Geistigen Eigentums, insbesondere im Urheberrecht, Anwendung findet“
Grundsatz der dreifachen Schadensberechnung
konkreter Schadenseratz
Verletzergewinn
nach Wahl des Rechtsinhabers!
Zuletzt geändertvor 2 Jahren