GRUNDBUCH AUFBAU
Aufschrift
Bestandsverzeichnis
Erste Abteilung: Eigentümer
Zweite Abteilung: Lasten und Beschränkungen
Dritte Abteilung: Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
Was ist eine Immobilie?
Beispiele
Eine Immobilie ist eine unbewegliche Sache
Beispiele:
Garage
Haus
Gebäude
Halle
Wohnung
Anwesen
unbebautes Grundstück
bebautes Grundstück
Was ist ein Flurstück?
ein amtlich vermessener und geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.
Es wird im Liegenschaftskataster geführt und hat eine eigene Nummer
-> Flurstücksnummer
Ein Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
Was ist ein Grundstück?
Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der aus einem oder mehreren Flurstücken besteht und der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer Nummer eingetragen ist.
Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
Grundstück dazu gehören:
die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen
insbesondere Gebäude
Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen
Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind
Grundstück dazu gehören NICHT:
die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grund und Boden verbunden sind
Gebäude dazu gehören:
die Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen
Gebäude dazu gehören NICHT:
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zewck in ein Gebäude eingefügt sind
Definition Zubehör
sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
Unterschied zwischen Eigentum & Besitz
Eigentum
rechtliche Sachherrschaft über eine Sache
in der Regel durch den Kauf und die Übergabe einer Sache zu erlangen
Eigentümer darf mit seinem Eigentum (fast) alles machen, sofern es anderen nicht
schadet, zum Beispiel verkaufen, verschenken, vermieten oder kaputtmachen
nur in Ausnahmefällen darf das Eigentum weggenommen werden (Enteignung)
Besitz
tatsächliche Sachherrschaft (Gewalt) über eine Sache
kann beispielsweise durch Leihe, Miete oder Pacht erlangt werden
aber auch: unrechtmäßiger Besitz (Diebstahl)
Enteignung
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Miete
Pacht
Leihe
Miete ist die vertragliche Verpflichtung des Vermieters, den Gebrauch der Sache gegen Entgelt zu gewähren.
Pacht gewährt als vertragliche Verpflichtung das Recht, gegen Entgelt den verpachteten Gegenstand zu nutzen, Früchte aus ihm zu ziehen und damit Erträge zu erwirtschaften.
Leihe berechtigt den Entleiher zum unentgeltlichen, vertragsgemäßen Gebrauch einer Sache.
In welcher Form kann man Eigentümer
einer Sache sein?
Alleineigentum
Miteigentum
Gesamthandseigentum = Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft, z.B.
Erbengemeinschaft keine rechtsfähige Personengesellschaft, kann nur einstimmig über das Eigentum verfügen
Eigentumsübertragung unterteilt in:
Für die Übertragung (z.B. Kauf oder Schenkung) von Eigentum sind Einigung und Übereignung erforderlich.
bei beweglichen Sachen
in der Regel Übereignung = Übergabe
bei unbeweglichen Sachen/ Immobilien
Übereignung = Eintrag ins Grundbuch
Auflassung = Einigung über den Übergang des Eigentums
Eigentumsübergang = Eintrag ins Grundbuch
Dinglich gesicherte Rechte
(& grundstücksgleiche
•Grunddienstbarkeit
•Bedingte persönliche Dienstbarkeit
•Nießbrauch / Wohnungsrecht
•Erbbaurecht
•Reallast /Erbbauzins in Verbindung mit Erbbaurecht
•Leibgeding
•Rückübertragungsvormerkung
•Vorkaufsrecht
•Unterschied Herrschvermerk Belastung in der Zweiten Abteilung
Grundakte
enthält die für die Eintragungen im Grundbuch relevanten Urkunden
• (Eintragungs)Bewilligungen
•Kaufverträge
•Schenkungsverträge
•Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
•Nachträge und Änderungen zur Teilungserklärung / zum Teilungsvertrag
• Erbbaurechtsverträge
Grundbucharten
Wohnungseigentumgrundbuch
Teileigentumsgrundbuch
Erbbaugrundbuch
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Teileigentum
ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Gemeinschaftliches Eigentum
im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Erbbaurecht
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
Zuletzt geändertvor 2 Jahren