Schema:
Raub, § 249 StGB
Gewalt gegen eine “Person”
“Gewalt gegen eine Person”
= Jede Handlung “mit körperlicher Zwangswirkung”
zur Überwindung eines “geleisteten oder erwarteten” -Widerstandes
Drohung mit (+) ggw. “Gefahr für Leib o. Leben”
= “Inaussicht-stellen eines Übels”, auf dessen “Eintritt” der Drohende
Einfluss zu haben vorgibt
Final-Zusammenhang
= Der Täter muss das “Nötigungsmittel” gerade
für die “Ermöglichung der Wegnahme” - einsetzen
(Subjektive Komponente)
Unterschlagung, § 246
Zueignung
= obj. Erkennbarkeit des Zueignungswillen nach außen
(Handlung -> die zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache “in seine Herrschaftsgewalt” gebracht hat)
-> Räuberischer Diebstahl, § 252
-> (Räuberische) Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Computerbetrug, § 263a
Daten-verarbeitungs-Vorgang
= alle “automatisierten Vorgänge”,
bei denen “nach Aufnahme von Daten”
und
“durch deren Verknüpfung mit Programmen”,
Arbeitsergebnisse erzielt werden.
Beeinflussung des Daten-verarbeitungs-Prozess
= “Ergebnis” muss von dem abweichen,
welches ohne die Tathandlung
erzielt worden wäre.
Vermögensschaden
= “nachteilige Vermögensdifferenz”,
beim Vergleich des Vermögensstands
“Vor” und “nach” der Verfügung
Erschleichen von Leistungen, § 265 a
Gewahrsam
Gewahrsam ist die tatsächliche SACHHERRSCHAFT eines Menschen “über eine Sache”,
der von einem “natürlichen Herrschaftswillen getragen”
UND
von der “Verkehrsauffassung” begründet wird
-> Dieser Gewahrsam wird gebrochen,
wenn er “gegen oder ohne den Willen” des Gewahrsamsinhabers
aufgehoben wird
Zuletzt geändertvor 2 Jahren