abstrakte Gefahr
liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf infolge eines Zustandes oder eines Verhaltens nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Warscheinlichkeit eine Störung der öff Si/Ordnung eintreten könnte
konkrete Gefahr
Einzelfall bestehende Gefahr. In einem bestimmten Einzelfall würde ein Schaden befürchtet
Geeignetheit
Maßnahme geeignet, wenn sie das polizeiliche Ziel zumindest fördert
erforderlichkeit
Maßnahme erforderlich, wenn keine weniger einschneidente Maßnahme in Betracht kommt, die gleich geeignet ist
angemessenheit
wenn beim Adressaten der Maßnahmen zu erwartenden Nachteile in einem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zwecks stehen
Öffentliche Sicherheit
Schutz von Individual- und Kollektivrechtsgütern, der objektiven Rechtordnung - sowie Funktionsfähigkeit des Staates und seinen Einrichtungen
öffentliche Ordnung
die Gesamtheit der ungeschriebenen Normen als Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens
Gegenwärtige Gefahr
Einwirkung des schädigenden Ereignisses hat bereits begonnen, steht unmittelbar oder in nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevor.
Anscheinsgefahr
aus SV nach Würdigung der Umstände eine Gefahr, die in Wirklichkeit nicht besteht
hinreichender Tatverdacht
Wahrscheinlichkeit, dass BES eine strafbare Handlung begangen hat und deshalb verurteilt wird
dringender Tatverdacht
hohe Wahrscheinlichkeit für spätere Verurteilung
Gefahr im Verzug
richterliche Entscheidung würde einen Zeitverzug bedeuten, welcher den Erfolg der Festnahme gefährden würde
Eingriff
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, was den Schutzbereich eines Grundrechts betrifft und den Einzelnen dessen Ausübung unmöglichmacht oder erschwert.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren