Erbbaurecht
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§1 ErbbauRG
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
• Literaturtip: ErbbauRG
Recht, das eine Person (dem Erbbauberechtigten) hat, ein Grundstück von einem anderen Eigentümer (dem Erbbauherrn) für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen.
Im Gegenzug dafür zahlt der Erbbauberechtigte dem Erbbauherrn eine jährliche Abgabe, die als Erbbauzins bezeichnet wird.
Am Ende des Erbbaurechts kehrt das Grundstück automatisch in den Besitz des Erbbauherrn zurück, ohne dass es zu einer Entschädigung für den Erbbauberechtigten kommt.
Es gibt jedoch einige Einschränkungen, die mit dem Erbbaurecht verbunden sind, da der Erbbauberechtigte kein vollständiger Eigentümer des Grundstücks ist und keine uneingeschränkte Kontrolle über die Nutzung des Grundstücks hat.
Erbbaurechts- Grundbuch Bestandsverzeichnis - Beispiel
wichtige Urkunde
Wichtige zugeordnete Urkunde:
Erbbaurechtsvertrag
Quelle: Amtsgericht
Erbbaurechts-Grundbuch Bestandsverzeichnis – Inhalte
Erbbaurecht am Grundstück - Eintragungen
Erbbaurecht am Grundstück
laufende Nr., Flurstück, Wirtschaftsart/Lage und Größe
Grundbuchheft und lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis des belasteten Grundstücks
Dauer des Erbbaurechts
Beschränkungen
Bezug zu Erbbaurechtsvertrag (Bewilligung)
Erbauzins
laufendeNr.
Zuordnung zu Grundstück (lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis)
Höhe des Erbbauzinses
Bezug und Datum des Eintrags
Zuletzt geändertvor 2 Jahren