Tod und Sterben heute
Angstbestztes Sterben:
langes Sterben
“schmutziges Sterben”
Sterben in Institutionen
Sterben mit Technik
einsames Sterben
heimliches Sterben
Seltenes Sterben:
Sterben der Alten
Sterben der Männer
ungehöriges Sterben
ungewohntes Sterben
fernes Sterben
Tod als Ende
Die Situation des Sterbens
existentielle Einsamkeit
Einschränkungen, Abhängigkeit
Hoffnungslosigkeit
Apathie, Kapitulation
Schmerzen
Orientierungslosigkeit
Ängste, Sorge um Angehörige
Reue, versäumte Gelegenheiten, ungelöste Konflikte
Akzeptieren
Sinngebung
Verarbeitung des Todesnähe nach Elisabeth Kübler-Ross (1926-2004; Schweitzer Psychiaterin)
Leugnen (“das ist ein Irrtum”)
—> Nicht-Wahrhaben-Wollen, Dissimulieren (= (besonders eine Krankheit oder ihre Symptome) verbergen, verheimlichen)
Verhandeln (“Wenn ich …, dann werde ich wieder gesund)
—> Ablegen eines Gelübdes
Aggression (“Sie sind schuld!”)
—> Zorn, Vorwürfe, Auflehnung
Verzweiflung (“Es nützt alles nichts”)
—> Depression
Akzeptieren (“Es ist gut so”)
—> Zustimmung
Sinnstiftung/Sinngebung
Der Begriff “Sterbende” in der Palliativmedizin
5 Phasen:
Rehabilitationsphase
Monate vor dem Tod
noch normaler Alltag bei feststehender Prognose
Präterminalphase
Wochen vor dem TOd
Anschied, Trauer, psych. Betreuung
Aktivitäten eingeschränkt
“point of no return”
Terminalphase
Wochen- Monate vor dem Tod (Notizen zur VL)
Erfüllen letzter Wünsche
Rückzug, Schwäche
Verschlechterung der körperl. Verfassung
Finalphase
letzte Tage vor dem Tod
Reduktion aller Lebensäußerungen
Extremsituation (“eigentliches Sterben”)
Stunden vor dem TOd
Modelle ärztlicher Sterbebegleitung
Palliativmedizin
eigene Stationen, Separation
integriertes Konzept
Hospizbewegung
ambulant o. statoinär möglich
Schaffung einer individuellen Umgebung
DGHS- deutsche Gesellschaft für humanes Sterben
Rechtsslage der Selbsttötung (Suizid)
nicht srafbar (fehlende “Vertypung”- kein Verletztes Rechtsgut (“Leben”) bei Suizid, da der Suizident selbst über sein Leben verfügt; ohne verletztes Rechtsgut keine Straftat)
Teilnahme/Beihilfe/Anstiftung/… nicht strafbar, wenn:
Suizident frei verantwortlich handelt (hat die Tatherrschaft)
keine bestehende “Garantiepflicht”
Eltern/Ehepartner/behandelnder Arzt —> zum Schutz des Lebens verantwortlich
Beihilfe nicht geschäftsmäßig betrieben wird (2015)
—> SONST: Tötungsdelikt! (bei z.B. Irrtum, Drohung, Unmündigkeit, Unzurechnungsfähigkeit, psych. Erkrankung)
Deutscher Juristentag 2006:
Zustimmung zu ärztl. assisstiertem Suizid
§ 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Heutige Modelle der Selbsttötung
medizinisches Modell
unfreiwillig, irrational, unktontrolliert
Ausdruck eines path. Zustands
Kommunikationsmodell
Hilferuf !
Maniplation/”Bestrafung” anderer
soziologische Modell
mit sozialen Variablen vergesellschaftet
kulturspezifische Bedeutung
in Verbindung zum “sozialen Tod” (= völliger Rückzug, Isolation)
zunehmende Respektierung des Bilanzsuizids
Was ist “Bilanzsuizid”?
Bilanzuizid:
Entscheidung zur Beendigung des Lebens aufgrund persönlicher Entscheidung umd Einschätzung der Qualität des Restlebens, z.B nach (extremen) Lebensevents, ohne, dass eine unmittelbar lebensbedrohliche/ lebenslimitierende Krankheit vorliegen muss.
Beispiel: “Ich hatte ein gutes Leben, aber nach dem Tod meines Partners/ meiner physiologischen altersbedingten Einschränkung/ … scheint es mir nicht sinnvoll, selbiges weiterzuführen.”
Warum Reanimation von Suizidenten?
moralische (christliche) Tradition
ärztl. Tradition zur Lebensrettung, Berufsordnung
Unklarheiten in der Auffindungssituation
mediz. Deutungsmodell
Suizid ist immer unfreiwillig/irrational/Ausdruck einer Krankheit; Nachgeben wäre zynisch
Suizidversuche = Hilferufe
der Begriff “Sterbehilfe”
Sterbebegleitung, Sterbebeistand
mediz., pflegerisch
psychologisch, seelsoregrisch
Hilfe zum Sterben
passive Sterbehilfe
aktive Sterbhilfe
Tötung auf Verlangen (ggf. durch Unterlassung)
Beihilfe zur Selbsttötung
“Euthanasie” in den Niederlanden und Belgien
Tötung auf Verlangen & ärztl. assisstierter Suizid weiterhin strafbar !
AUSSER: (Strafausschlussgründe)
Information an Leichenbeschauer
Sorgfaltsbedingungen:
ausdrückliches, freies, wohlbedachtes u. beständiges Verlangen des Pat.
untragbares Leiden u. Aussichtslosigkeit
keine akzeptable Alternative
mind. 1 weiterer Arzt hinzugezogen
Ausführung mit mediz. Sorgfalt
Aktive Sterbehilfe
(VL 10, Folie 16)
Tötung als unbeabsichtiget Nebenfolge der Schmerzbekämpfung (indirekte Sterbehilfe ?)
Grundbedeutung:
Beschleunigung des Sterbevorgangs (absichtlich)
z.B. Tötung als letztes Mittel zur Schmerzlinderung bei unmittelbar bevorstehendem Tod
vorzeitiges Herbeiführen des nahen Todes (bei sicher infauster* Prognose)
Begriffserweiterung:
Tötung auf ausdrückliches Verlangen durch Unterlassen ohne Todesnähe
Tötung auf ausdrückl. Verlangen
(Unterlassen der) Hilfe bei Suizidversuchen
*infaust: (vom angenommenen Verlauf einer Krankheit) ungünstig, unglücklich
Passive Sterbehilfe:
Bei absehbarem, nicht mehr zu verhinderndem Tod:
Sterbevorgang nicht künstl. verlängern
withold (Verzicht) + withdraw (Abbruch) von Maßnahmen
Änderrung des Therapieziels von “Leben retten” zu “sterben erleichtern”
einstimmige Teamentscheidung (zsm. mit Pflege!) + Dokumentation mit Begründung; ggf. ethisches Kommitee/Konsil
Konsequenzen von Sterbehilfe in Deutschland?
nur berufsrechtlich: Entzug der Approbation
keine strafrechtlichen z.B. Gefängnis
“Euthanasie” im Christentum:
Gleichwertigkeit jeden Lebens
Mitleid
Barmherzigkeit
Nächstenliebe
Jenseitsperspektive
Hoffnung
Imitation Christi im Leiden
“Euthanasie” in der Antike:
sanft
rasch, plötzlich
Langlebigkeit war kein Ideal
Selbstbestimmter Suizid = Ehrenhaft
Eugenischer Infantizid
Keine ärztliche Behandlung Todkranker
Entscheidungen auf der Intensivstation (ITS)
(VL 10, Folie 17)
Notfall:
i.d.R. Reanimation und Verlegung auf die ITS
Intensivmedizinische Maßnahmen:
bei Besserung/Konstanz:
weitermachen
bei kontinuierlicher Verschlechterung:
gibt es Anhalt für den (mutmaßlichen) Willen?
dem Willen folgen, Betreuer einschalten
Gibt es noch Chancen?
ja—> weitermachen
nein—> point of no return
Point of no return
(VL 10, Folie 18)
einstimmige Teamentscheidung herbeiführen
Pflegepersonal mit einbeziehen
ggf. Konsil erbitten
einstimmige Teamentscheidung dokumentieren (+ Begründung!)
Konsequenz: ÄNDERUNG DES THERAPIEZIELS zu “Sterben erleichtern”
Einfrieren/Beenden der Therapie
Schwerpunkt auf Komfort legen
großzügige Schmerztherapie
—> passive Sterbehilfe; Sterben erlauben; Warten auf den Tod
Passive Sterbehilfe - sterben erlauben
(VL 10, Folie 19)
Vorrasusetzung: point of no return
Verzicht auf lebensrettende/-erhaltende Maßnahmen in Futility-Situationen*
Abbrechend er lebensverlängernden Maßnahmen in Futility-Situationen*
einverstädnlich mit Pat.-Verfügung/Betreuer
einseitig
im Interesse der Schmerzlinderung/Komfort
bei faktischer Unmöglichkeit
bei normativer Unzumutbarkeit: Fehlen der Indikation
*futility - pointlessness; uselessness
Sterbenden Pat. medizinisch helfen:
mediz. + pflegerische Zuwendung fortsetzen mit Schwerpunkt auf Komfort
keine formale “Bilanz”-Versorgung ! (Sterbene kein Hunger-Empfinden, aber z.B. Mundtrockenheit —> Eisstückchen)
Freundlichkeit, Respekt
beruhigen wegen Leiden unter der Abhängigkeit
zu Wort kommen lasse !
im Einzelfall Sedierung möglich
Bennen die Phasen des Sterbens mit zeitl. Dauer
Rehabilitationsphase = Monate
Präterminalphase = Wochen
Terminalphase = Tage
Sterbephase = Stunden
Besonderheiten im Umgang mit schwer kranken Kindern:
Fam.-Angehörige mitbehandeln
wahrheitsgemäß sagen was auf sie zukommt
Fam. in Therapie einbeziehen
Vermittlung positiver Lebensbilder
Patientenverfügung - Zum Überlegen:
Was würden sie in eine Pat.-Verfügung für sich selbst hier und heute hineinschreiben?
Was würden sie ihren (Ur-)Großeltern empfehlen?
Stellenwert von Patientenverfügungen
(VL 10, Folie 21; 22)
noch relativ wenig verbreitet
unklare Verbindlichkeit
Vertrauen in Angehörige u. Ärzte
Verdrängung des todes; “magische” Vorstellung (kp was sie meint - magische Vorstellung laut ihrere Aussage beim Thema Antike: Vermeidung des Eintretens eines Übels (Tod, Schaden(szauber),…) durch Verdrängung/ nicht laut aussprechen/ nicht aufschreiben - evtl das (?))
eingschränkte Wikrung auf ärzt. Entscheidungen
Misstrauen wegen Beeinflussbarkeit Schwerkranker
Misstruaen bei mündlichem Bericht
oft zu allgemein + nicht situtaionsbezogen (! rechtl. Anerkennung !)
ärzt. Verantwortung, Lebenserhaltungspflicht
Ambivalenz des Pat.
wesentliche Orientierungshilfe (BÄK - Bundesärztekammer)
fortwirkendes Recht auf Selbstbestimmung
Einwilligungsfähigkeit?
Aufklärung zur aktuellen Situation?
dann Analogie zur “informierten Wahl” !
nach Aufklärung keine “Korrektur”/”Mutmaßungen” durch Betreuer/Ärzte, außer:
konkreter Anhalt für Willensänderung z.B. Alarmierung Rettungsdienst
bei anpsrechbaren Pat.: Ablehnung von Maßnahmen auch ohne Aufklärung möglich !!!!
Stellenwert der Patientenverfügung
Die Bedeutung bei der ärztlichen Entscheidungsfindung ist umso größer, je …
(vervollständige den Satz - 4 Stichpunkte)
informierter
aktueller, situationsangepasster
konkreter, klarer, durchdachter
offenkundig authentischer
… die Patientenverfügung ist.
Wenn die beschriebene Geltungssituation der vorliegenden Situation entsprich, ist die Verfügung so gut wie immer verbindlich.
Verbindlichkeit von Patientenverfügungen
Sorgfalt
Überprüfung des beschriebenen mediz. Sachverhalts (ggf. 2. Meinung)
Nachfrage im Umfeld (z.B. Hausarzt)
Einvernehmen mit Vertrauensperson/Betreuer
genaue Dokumentation
Kopie zu den Akten (gut Aufbewahren!)
Bennenung Auskunft gebender Personen
ärzt. Begründung der Entscheidungen
Transparenz der Behandlungsschritte
nicht einfach ignorieren!!!!
HIlfreiche Festlegung bei Schwerkranken
(VL 10 Folie 25; 26)
persönliche Angaben:
aktuelle Situation:
Kenntnis über Gesundheitszustand + Prognose
stattgefundene ärzt. Beratung über Möglichkeiten
betreunde Ärzte (Kontaktdaten!)
Dokumentaion der Grundeinstellung
Lebenseinstellung: Ausreizen aller Möglichkeiten?; Wiederbelebungsversuche bei infauster* Prognose?
ggf. Vorrang der Schmerz- u. Palliativtherapie
“Werte” - z.B. Bewertung schwerer körp. SChäden, gemachter Erfahrungen
ggf. religiöse Überzeugung, falls mediz./pflegerisch relevant
Aussage zu ärztl. Maßnahmen in einer konkret benannten Situation (Informiertheit!)
bei Restriktion: Kenntnis + Inkaufnahme der KONSEQUENZEN
Reanimaton
NUR DANN ggf. Entlassung aus der Behandlungspflicht
Beatmung, Dialyse, künstl. Ernährung (PEG)
Medikamente, Chemotherapie, Stammzellen, Teilnahme an klin. Studien
absehbare/mögliche Operationen
Art der Unterbringung
Hinzuziehen weiterer Ärzte
*infaust - (vom angenommenen Verlauf einer Krankheit) ungünstig, unglücklich
wenig hilfreiche Empfehlungen zum Inhalt einer Patientenverfügung:
globale Ablehnung “technischer Maßnahmen”
Verbindung mit Prognosen
unpersönliche (Formulare)
gesundheitliche Situation zum Zeitpunkt der Niederschrift unklar
Geltungssituation unklar
Beschränkung auf Futility-Situationen* macht eine Verfügung unnötig
verfasst ohne mediz. Informationen
Forderung aktiver Sterbehilfe (Straftat)
grundsätzlich sinvolle Empfehlungen zum Inhalt einer Patientenverfügung:
Vertrauensperson benennen
Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht
aktuelle gesundheitliche Situation erfassen
Selbstcharakterisierung, “Werteanamnese”
Vorrang der Schmerztherapie
Entlastung der Ärzte in Futility-Situationen*
ggf. Positionierung zu PEG (Informiertheit!)
Wunsch nach seelsorgerischem Beistand; mediz.-relevante religiöse/weltanschaulich motivierte Wünsche
präferierter Aufenthalts-/Behandlungsort
*futility - pointlessness; uselessness.
Wie verbindlich sind Pat.-Verfügungen?
sind zu beachten; Zuwiderhandlungen zu begründen
mündl. Revision jederzeit möglich
muss inhaltl. eindeutig + situtationsbezogen sein um angewandt zu werden —> ggf. futility
Vertrauensperson !!!
Definition des Alters:
! Alter lässt sich nicht standardisieren !
frühere Einstufung der WHO:
—> sozio-kulturelles Verständnis internat. nicht vergleichbar !
49-49 J. = alternd
60-74 J. = älter
75-89 J. = alt
> 89 J. = uralt
neue Einstufung der WHO:
> 50 J. = älter
Alter in westl. Welt:
meist def. mit Renteneintritt (Langzeitarbeitslosigkeit/Vorruhestand,…)
—> Verjüngung des Alters
Alter = unter 75 J. (Aktivität + soz. Beziehungen)
Alter = über 75/80 J. (Einschränkung + Rückzug; Wohlstand + Pflegegenuss vs. Pfelgebedürftigkeit + multimorbide)
Was ist das 3./4. Alter?
Beschreibe 3 negative Altersbilder.
Multimorbidität
Intellektminderung
verminderte Kommunikationsfähigkeit
iatrogene Störungen
Defizite, Gebrechen
Immobilität
psych. Instabilität
Langzeitpflege mit Abhängigkeit
befürchtete Belastung Angehöriger
—> Bilanzsuizid
Depressionen:
im Alter nicht häufiger aber als alterstypisch anerkannt
Zuletzt geändertvor 2 Jahren