Verbandskompetenz
Nach Art. 28 II 1 GG i.V.m. Art. 78 I LVerf NRW i.V.m. § 2 GO ist die Gemeinde zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit im Wirkungskreis der Gemeinde handelt.
Hierzu zählen alle Aufgaben, die die Gemeinde zu erfüllen hat und alle örtlichen Angelegenheiten, die einen Begug zum Gemeindegebiet oder zur Gemeindebevölkerung haben.
-> kommunale Selbstverwaltungsgarantie
Organkompetenz
Gesetzliche Spezialzuständigkeit des Rates
Katalog des § 41 II 1 GO
Aber auch §§ 73 I, 113 IV
Es darf keine gesetzliche Spezialzuständigkeit des BM vorliegen
z.B. § 73 II (BM ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde)
Es darf kein Geschäft der laufenden Verwaltung sein § 41 III GO
regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können (Angelegenheit darf weder politische, rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung haben)
Allzuständigkeit des Rates nach § 41 I 1 GO (Auffangzuständigkeit)
Ordnungsgemäße Einberufung
§ 47 I GO
BM ruft als Vorsitzender des Rates ein
Terminierungsbefugnis und Bestimmung des Ortes
BM muss einberufen, wenn 1/5 der Ratsmitglieder oder eine Fraktion die Einberufung verlangen (ohne Rücksicht darauf ob seiner Meinung nach die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Rates gegeben ist - NUR wenn Grenzen zum Rechtsmissbrauch überschritten sind, darf er Antrag ablehnen)
Einberufung = Ermessensentscheidung des BM (es kann also auch Ermessensfehler geben)
Wenn BM verhindert, beruft allgemeiner Vertreter § 68 I GO ein
(der ehrenamtliche Stellvertreter § 67 I GO vertritt BM nur bei Leitung der Ratssitzung)
Ordnungsgemäße Festsetzung der Tagesordnung
§ 48 I GO
Zwei Zwecke:
Öffentlichkeit über TOP informieren -> sie sollen Gelegenheit haben an Sitzung teilzunehmen und/ oder vorher Ratsmitglieder kontaktieren
Ratsmitglieder über TOP informieren -> sollen sich vorbereiten können
Tagesordnung muss möglichst konkret sein -> Konkretisierungsgebot (damit Ratsmitglieder informiert sind und sich vorbereiten können)
Nicht-öffentliche TOP müssen Ausnahmsweise nicht konkret sein
Vorschläge von 1/5 der Mitglieder oder Fraktion müssen aufgenommen werden (auch wenn BM Beschluss wegen z.B. fehelnder Verbandskompetenz für unzulässig hält)
nach öff. Bekanntmachung darf Tagesordnung grds. nicht mehr erweitert werden -> Ausnahme: äußerste Dringlichkeit nach § 48 I 5 GO
Rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung
§ 48 I 4 GO
Tagesordnung, Ort und Zeit der Sitzung müssen öffentlich bekannt gemacht werden (egal ob Sitzung öffetlich oder nicht)
rechtzeitig = mindestens drei Tage vor der Sitzung
Form- und fristgerechte Einladung
§ 47 II i.V.m. Geschäftsordnung
Einladung enthält Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung, sowie die nach § 62 II 1 GO zur Vorbereitung erforderlichen Sitzungsvorlagen des BM
Einladung erfolgt schriftlich
Gemeindeordnung setzt keine förmliche Zustellung voraus
-> Einzelheiten zur Form der Einberufung ergeben sich aus Geschäftsordnung
Falls ein Verstoß gegen die Ladungsfrist: nur Verstoß gegen Geschäftsordnung des Rates und nicht gegen Gemeindeordnung -> geringfügige zeitliche Verstöße führen nicht per se zur Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses
Ordnungsgemäße Sitzungsleitung
BM als Vorsitzender leitet die Sitzung §§ 40 II 4, 51 GO
Bei Verhinderung des BM wird er von seinem ehrenamtlichen Stellvertreter vertreten (§ 67 I 2 GO)
Sitzungsleitung = auch pflichtgemäße Ausübung der Sitzungsordnung und des Hausrechts in den Sitzungen § 51 I GO
Ratsmitglieder können Störungsbeseitigungsanspruch gegen den Voritzenden herleiten (bei Störungen von Ratsmitgliedern oder Zuhörern) -> ergibt sich aus Mandatsfreiheit§ 43 I GO i.V.m. § 51 I GO
Kein Verstoß gegen Mitwirkungsverbote
§§ 50 VI, 43 II, 31 I GO
BM §50 VI GO
Ratsmitglied § 43 II GO
Befangenheit bei Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils
Vorteil = jede Vergünstigung oder Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person
Nachteil = entsprechende Schlechterstellung
unmittelbar = § 31 I 2 GO legaldefiniert
Vorteil nach § 31 I für
Person selbst
Angehörige (§ 31 V GO)
Vertretene oder jur. oder nat. Personen (nur wenn Vollmacht sich auf diejenigen Angelegenheiten bezieht)
Besonderheit § 31 II 1 GO
Arbeitnehmer eines Dritten -> konkreter Interessenskonflikt muss vorliegen
Mitglied eines Organs einer jur. Person -> hier muss KEIN konkreter Interessenskonflikt vorliegen
Befangene dürfen weder beratend noch entscheidend tätig werden
-> muss den Sitzungssaal verlassen, oder bei öffentlicher Sitzungen den Zuschauerbereich aufsuchen (§ 43 II i.V.m. § 31 IV GO)
Gem. § 43 III GO Offenbarungspflicht ggü. Dem BM über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse
§ 31 VI GO: Bei Mitwirkung eines Befangenen führt der Verfahrensfehler nur zur Unwirksamkeit des Beschlusses wenn er für das Abstimmungsergebnis entscheidend war
Außerdem: Ratsbeschluss kann nach § 54 IV GO nicht mehr beanstandet werden, wenn seit Beschlussfassung die gesetzliche Frist abgelaufen ist und eine Rüge gegenüber der Gemeinde nicht erfolgt ist.
Ausnahmen: § 31 III GO
Insbesondere bei einem reinen Gruppeninteresse (Hundhalter, Senioren, Grundstückseigentümer bei Grundsteuer)
Beschlussfähigkeit des Rates
§ 49 GO
es muss mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sein (im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Sitzungssaal)
Gesetzliche Mitgleiderzahl = Summe der Ratsmitglieder nach § 3 KWahlG + BM als “Mitlgied des Rates” kraft Gesetzes § 40 II 2 GO
Davon werden Ausgeschlossene abgezogen (Befangene) -> weil diese nach § 31 IV 1 GO den Sitzungssaal verlassen müssten
§ 49 I 2 GO Fiktion der Beschlussfähigkeit -> Rat gilt als beschlussfähig solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist
BM als Vorsitzender hat die Beschlussfähigkeit festzustellen
Ratsmitglied kann Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellen
Gesetzliche Fiktion der Beschlussfähigkeit gilt nicht, wenn für alle Anwesenden evident ist, dass Mitgliederzahl unterschritten wurde (Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW)
Öffentlichkeit der Sitzung
§ 48 II GO
Ratssitzung grds. öffentlich -> folgt aus Transparentgebot
Öffentlichkeit gewährleistet, wenn jede Person ohne Rücksicht auf ihr Ansehen einen grds. Zutritt zum Sitzungssaal hat
Beschränkung auf bestimmte Personen (z.B. Presse) ist unzulässig
§ 48 II 2 und 3 GO Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden
Entweder abstrakt-generell für Angelegenheiten einer bestimmten Art durch die Geschäftsordnung
Oder auf Antrag des BM oder eines RM für einzelne Angelegnheiten
Z.B: Personalangelegenheiten, Auftragsvergaben, Liegenschaftssachen, Rechnungsoprüfungsangelegenheiten, etc.
Auswahl bei kapazitätsübergreifenden Besucherandrang:
BM muss Verfahren gewährleisten, dass transparente und diskriminierungsfreie Auswahl der Zuhörer gewährleistet
Prioritätsprinzip (Vergabe von Eintrittskarten)
Medienvertretern ist ein verhältnismäßiges Kontingent zuzusichern
Wichtig ist, dass für jedermann die Chance besteht, eine Eintrittskarte zu bekommen
Ordnungsgemäße Abstimmung
§ 50 I, II GO
Rat eintscheidet in Form von Abstimmungen
Abstimmungen unterteilt in Beschlüsse und Wahlen
Wahlen
Bei Personalentscheidungen
Geregelt nach § 50 II
Grds. offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln (geheim)
Wenn Ratsmitglied offener Abstimmung widerspricht, dann geheim
Gewählt ist Person die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat
Wenn keine Person mehr als die Hälfte erreicht wird Stichwahl durchgeführt
Beschlüsse
Bei Sachentscheidungen
Geregelt nach § 50 I
Werden mit Stimmmehrheit gefasst, soweit Gesetz nicht anderes vorschreibt -> grds. reicht Mehrheitt der abgegebenen Stimmen der Anwesenden aus (einfache Mehrheit)
Qualifizierte Mehrheit z.B. bei Änderung des Gemeindenamens (3/4 Mehrheit), Einleitung Abwahlverfahren des BM (2/3 Mehrheit), Abberufung Beigeordneter (2/3), Beschluss der Hauptsatzung (2/3)
Grds. offene Beschlussfassung
Auf Antrag auch namentlich oder geheim -> geheime Abstimmung hat aber Vorrang vor namentlicher
Kein Verstoß gegen das freie Mandat
§ 43 I GO
Ratsmitglieder sind Vertreter der gesamten Bürgerschaft
RM sind berechtigt und verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien Überzeugung zu handeln (mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl)
Gewährleistung eines freien Mandats = Mitwirkungs-, Informations-, Gleichbehandlungs- und Störungsbeseitugungsanspruch
Teilnahme-, Rede- und Fragerecht der RM
Informationsrecht
Störungsbeseituígungsanspruch ggü. dem Ratsvorsitzenden
Recht auf Gleichbehandlung -> Willkürverbot
Materielle Rechmtmäßigkeit
Voraussetzungen nach Spezialgesetz
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Allgemeine Rechtmäßigeitsvoraussetzungen insbesondere VHM
Bei Ermessen keine Ermessensfehler
Zuletzt geändertvor 2 Jahren