Kreditsicherheiten bei (gewerblichen) Finanzierungen
Risiken im Kreditgeschäft für die Kreditinstitute
Adressenausfallrisiko
-> Absicherung durch Kreditwürdigkeitsprüfung
Zinsänderungsrisiko
-> Absicherung durch Zinsswap
Fremdwährungsrisiko bei Krediten in Fremdwährung
-> Absicherung durch Devisenswap
Rechtsrisiko – keine Vertiefung
-> Operationelle Risiken
Kreditsicherheiten bei gewerblichen Finanzierungen
Sinn und Zweck der Stellung von Sicherheiten:
Auswirkungen für den Kreditgeber/ Kreditnehmer
Auswirkungen für den Kreditgeber
Reduzierung des Gläubigerrisikos
Reduzierung der Risikokosten
Reduzierung der Eigenkapitalkosten
-> Sicherungsrecht verschafft im Verwertungsfall die Möglichkeit der Vollstreckung
-> bei einer Insolvenz des Kreditnehmers vorrangige Befriedigung gegenüber anderen ungesicherten Insolvenzgläubigern
Auswirkungen für den Kreditnehmer
Verbesserung der Kreditkondition
Erhöhung des Finanzierungsrahmens
teilweise Kostenaufwand für Sicherstellung
Übersicht zu den Kreditsicherheiten
Sicherungsübereignung
Übertragung von Rechten an einem beweglichen Vermögensgegenstand
Hypothek/ Grundschuld
Übertragung von Rechten an einem unbeweglichen Vermögensgegenstand
Unterscheid Hypothek/ Grundschuld
-> H: erlischt automatisch bei vollständiger Rückzahlung
-> G: muss nicht ausgetragen werden, kann für Folgekredite verwendet werden
Zession
Übertragung von Rechten an Forderungen
Bürgschaft
Übertragung von Rechten an Zahlung eines Dritten
Akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten
Akzessorische Sicherheiten
sind vom Bestand einer Forderung des Kreditinstituts an den Kreditnehmer abhängig.
Nicht akzessorische Sicherheiten
sind nicht vom Bestand einer Forderung des Kreditinstituts an den Kreditnehmer abhängig
(Grundschuld, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung).
Sie können auch ohne Bestehen einer Forderung verwertet bzw. in Anspruch genommen werden.
Es sind abstrakte Sicherheiten.
Aber: Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung und Sicherungsgrundschuld werden auch als treuhänderische Sicherheiten bezeichnet. Das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die Interessen des
Sicherungsgebers zu beachten. Vorteil der abstrakten Sicherheiten; diese können bei der Bank verbleiben und für weitere Kredite relativ einfach verwendet werden.
Sicherungsabrede/Zweckerklärung
enge Zweckerklärung,
in der explizit die Kredite bezeichnet werden.
verpflichten sich beide Seiten, dass die Grundschuld nur zur Sicherung eines genau benannten Darlehens eingetragen wird. Damit ist das Risiko des Kreditnehmers weitgehend eingegrenzt.
Weite Zweckerklärungen
regelt typischerweise, dass die Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung erfasst.
Das Kreditinstitut darf seine Rechte aus dem Sicherungsgegenstand nur dann ausüben,
wenn der Kreditnehmer seine Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt.
Bürgschaften
def.
unterscheide?
und die Abgrenzung zur Garantei?
Die Bürgschaft ist ein Vertrag durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen.
Gewöhnliche, normale Bürgschaft
der Bürge hat das Recht, vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen
Selbstschuldnerische Bürgschaft (Regelfall)
der Bürge hat nicht das Recht, vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen
der Bürge ist sofort zur Zahlung verpflichtet
Anmerkung: Der Bürge hat kein Auskunftsrecht, einzig die Frage, ob eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft bevorsteht, darf beantwortet werden.
Abgrenzung zur Garantie
die Garantie ist ein Vertrag, durch den sich ein Dritter verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg einzustehen und insbesondere den Schaden zu übernehmen
-> Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die Garantie eine abstrakte Schuld, d.h.
sie ist rechtlich von einem zugrunde liegenden Schuldverhältnis losgelöst.
Die Garantie bietet daher dem Kreditgeber einen weitergehenden
Sicherheitswert als die Bürgschaft, falls z.B. der Kreditvertrag nichtig wäre.
Grundschuld
finanzielle Belastung eines Grundstückes, die meinst als Sicherheit für eine Forderung besteht
Abtretung von Forderungen
Wesen der Abtretung
Stille Zession
der Drittschuldner wird von der Abtretung nicht benachrichtigt
der Schuldner zahlt mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner (Zedenten)
der (Zedent) Schuldner ist verpflichtet den Zahlungseingang an den (Zessionar) Gläubiger abzuführen
Offene Zession
der Drittschuldner wird von der Abtretung benachrichtigt
der Drittschuldner kann nur noch an den Zessionar mit schuldbefreiender Wirkung zahlen
Sicherungsabtretungen von Forderungen werden meistens als stille
Zessionen vereinbart. Der Vorteil für den Zedenten besteht darin, dass sein Schuldner keine Kenntnis von der Kreditaufnahme erhält.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren