Akteure = Rechtssubjekte
§1-89 BGB
Natürliche Person
Rechtsfähige Personengesellschaft
Juristische Personen
Gegenstände = Rechtsobjekte
§§90-103 BGB
Körperliche Gegenstände - Sachen
Bewegliche Sachen
Vertretbar
Unvertretbar
Unbewegliche Sachen
Unkörperliche Gegenstände - Rechte
Subjektive Rechte
Relative Rechte
Absolute Rechte
Sonstige Rechte
Vertrag
Ein Vertrag kommt durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande, nämlich Angebot und Annahme.
Willenserklärung
Private Willensäußerung, gerichtet auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die eintritt, weil sie gewollt ist.
Angebot/Antrag
Ein Angebot im Sinne des §§145 ff. BGB ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Vertragsinhalt derart bestimmt oder bestimmbar macht, dass er durch ein einfaches “ja” angenommen werden kann. Alle essentialia negotii müssen enthalten sein.
Annahme
Empfangsbedürftige WE, bedingungsloses “ja”. Zustimmung des Angebots.
Verspätet erklärt: §§ 146, 2. Alt., 150 I BGB
Rechtzeitig erklärt: aber verspätet zugegangen: §149 BGB
deckungsgleich mit Antrag
rechtzeitig = Vertrag ist zustande gekommen
nicht rechtzeitig = kein Vertrag, §146, 2. Alt. BGB; neuer Antrag, §150 I BGB
nicht deckungsgleich mit Antrag
Keine Einigung, daher auch kein Vertrag
§150 II BGB: Ablehnung verbunden mit neuem Antrag
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt.
Merke: Eigentumslage bleibt unberührt!
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt.
(Übertragung, Belastung, Aufhebung,
Veränderung des Inhalts)
Tatbestandseite (Rechtsgeschäfte)
Einseitiges Rechtsgeschäft: Wille nur einer Person wird durch RG verwirklicht.
Mehrseitiges Rechtsgeschäft: Wille mehrer Personen wird durch RG verwirklicht.
Unterscheide:
empfangsbedürftige WE
Abgabe + Zugang
Nicht empfangsbedürftige WE
Abgabe
Rechtsfolgenseite
Verpflichtungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt.
Verfügungsgeschäft: Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt.
Veränderung)
Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
(Ohne Rechtsbindungswille) —> Auslegung
offerte ad incertas personas
Angebot an einen unbestimmten Personenkreis (bei Vertagsabschluss sind alle essentialia negotii bestimmbar)
Essentialia negotii
Antrag (Angebot)
1. Parteien
2. Leistung
3. Gegenleistung
Im Falle der Unvollständigkeit (egal ob offen oder verdeckt) = Kein Vertrag (Totaldissens)
4. Nebenpunkte (accidentialia negotii)
offener Einigungsmangel (Dissens)
Verdeckter Einigungsmangel
—> Über Auslegung Ergebnis zu erzielen? § 154 / § 155
Wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die WE wirksam werden kann (mit Wissen und Wollen!).
Die Abgabe ist der maßgebliche Zeitpunkt, in dem der innere und äußere TB der WE vorliegen müssen.
Was das Erforderliche ist, hängt davon ab, ob die WE empfangsbedürftig ist oder nicht.
Abgabe nicht empfangsbedürftige WE
Abgabe mit Vollendung des Erklärungsvorgangs.
Mündliche Erklärung mit Aussprechen,
schriftliche mit Schreiben und Unterschreiben abgegeben.
Früher Zeitpunkt der Abgabe bei der nicht empfangsbedürftigen WE interessengerecht, da es keinen zu schützenden Empfänger gibt.
Abgabe Empfangsbedürftige WE
Gegenüber Anwesenden/Abwesenden
Abgabe mit willentlicher Entäußerung (ansonsten Problem der sog. Abhanden gekommenen WE, rechtliche Behandlung str. Ausgleich zwischen Privatautonomie des Erklärenden und Vertrauensschutz des Empfängers) in den Rechtsverkehr, so dass bei normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.
Gegenüber Anwesenden:
mündliche WE: Äußerung so, dass man es verstehen kann
Schriftliche WE: Überreichen der WE
Gegenüber Abwesenden:
mündliche WE: Losschicken eines Erklärungsboten
Schriftliche WE: Losschicken in Richtung auf den Empfänger, so dass unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.
Zugang mündlicher WE
Zugang mündlicher WE mit
tatsächlicher Vernehmung durch den Empfänger
oder wenn die Vernehmung für den Empfänger möglich war (sog. moderne/ abgeschwächte Vernehmungstheorie).
Dass die WE inhaltlich richtig vernommen wurde, ist nicht erforderlich.
Zugang schriftlicher WE (2)
Sinne des §130 Abs. 1 S.1 BGB
wenn die WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Also: Machtbereich + Kenntnisnahmemöglichkeit unter normalen Umständen
EA: Empfänger muss bereits im RV auch unter der Email-Adresse aufgetreten sein und Zugang nicht zur Unzeit, sondern nur zu den herkömmlichen Tageszeiten
Mit dem Eintreffen einer Email auf dem Rechner des Internetanbieters/Providers ist die Erklärung somit in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt.
Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es somit für den Zugang nicht an.
Die Risikotragung durch den Erklärenden wäre hier zu lange, da er keinen Einfluss darauf nehmen kann, dass der Empfänger die Erklärung auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Mit Zugang Bindung an das Vertragsangebot gem. § 145 BGB, außer vorheriger Widerruf auf § 130 II 2 BGB.
Keine einseitige Lossagung mehr möglich.
Bei Fristsetzung: Bindung aber nicht zeitlich unbegrenzt, sondern zeitlich befristet. Nach § 146 2. Alt. BGB erlischt der Antrag mit Fristablauf.
Lediglich rechtlicher Vorteil
§106, 2 BGB und §107 BGB
Jedes Rechtsgeschäft, durch das der MJ nicht unmittelbar einen rechtlichen Nachteil erlangt oder sich verpflichtet.
Ein solcher Nachteil liegt vor (Nachteil (+)), wenn der beschränkt Geschäftsfähige persönlich verpflichtet wird oder ein Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird.
WE des MJ ist auch wirksam, wenn sie rechtlich neutral ist (weder Vorteile noch Nachteile, § 165 BGB/§ 317 I BGB)
Allein rechtliche Beurteilung, wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit ist irrelevant.
Anmerkung: Grundstücksübereignung an MJ grundsätzlich vorteilhaft
Einschaltung von Mittelspersonen (3) beim Zugang
Zugangszeitpunkt davon abhängig, in welcher Funktion der Dritte tätig wurde
Empfangsvertreter: § 164 III BGB
Zugang der WE beim Vertretenen mit Zugang beim Vertreter
Empfangsbote: Empfangsbote ist, wer zur Entgegennahme von WE tatsächlich berechtigt oder nach der Verkehrsanschauung als berechtigt und geeignet anzusehen ist.
Zugang beim Empfänger zu dem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen mit der Weiterleitung durch den Empfangsboten zu rechnen ist. Das Risiko der Falschübermittlung trägt der Empfänger.
Erklärungsbote: Jeder Bote, der kein Empfangsbote ist, wenn also die Voraussetzungen für einen Empfangsboten nicht erfüllt sind.
Zugang beim Empfänger erst mit tatsächlicher Weiterleitung. Risiko der Falschübermittlung trägt der Erklärende.
Anfechtungsgründe (3 Kategorien)
Fehler bei der Willensäußerung
§ 119 I 1. Alt. BGB 1. Inhaltsirrtum = Erklärender sagt, was er will, weiß aber nicht, was er damit sagt
§ 119 I 2. Alt. BGB Erklärungsirrtum = Erklärender sagt schon nicht das, was er will, verspricht, verschreibt sich (ver-irgendwas)
§ 120 BGB Übermittlungsirrtum
Sonderfall des Erklärungsirrtums bei Einschaltung eines Boten
Fehler bei der Willensbildung
§ 119 II BGB Eigenschaftsirrtum
Erklärender irrt sich im Vorfeld der Willensäußerung bei seiner Willensbildung über sog. wertbildende Faktoren; der Preis selbst ist kein wertbildender Faktor, sondern das Ergebnis der wertbildenden Faktoren
ansonsten unbeachtlicher Motivirrtum
sonstige Gründe
§ 123 I 1. Alt. Arglistige Täuschung
§ 123 I 2 Alt. Widerrechtliche Drohung
Subjektiver (innerer) Tatbestand einer WE (3x Wille)
Handlungswille: Wille, überhaupt etwas zu tun; fehlt bei unmittelbarem körperlichem (nicht psychischen!) Zwang,
! für Wirksamkeit der WE vonnöten
Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, überhaupt eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung abzugeben
! Keine Mindestvoraussetzung für WE nach h.M.,
potentielles Erklärungsbewusstsein reicht aus
(wenn der Erklärende bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben (§157 BGB) und der Verkehrssitte als WE aufgefasst werden könnte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat,
Anfechtung nach §119 I Alt. 2 BGB möglich
Geschäftswille: Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Objektiver (äußerer) Tatbestand einer WE (2)
Kundgabe/Äußerung eines auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteten Willens und Erkennbarer Rechtsbindungswille
Kundgabe/Äußerung eines auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteten Willens
ausdrücklich
Konkludent
Ausnahmsweise durch Schweigen
Erkennbarer Rechtsbindungswille
Willensäußerung muss für den obj. Beobachter auf einen Willen zur rechtlichen Bindung schließen lassen; durch Auslegung
(P): Gefälligkeiten, Invitatio ad offerendum, Freiklauseln, Ratschläge und Auskünfte, Anerkennung der Schuld
Wirken nur gegen bestimmte Personen, mit denen ein Rechtsverhältnis besteht.
Z.B. §433 I BGB
Wirken gegen Jedermann
Z.B. §823 I BGB, §12 BGB
Anspruch
§194 I BGB
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Gestaltungsrechte
Befugnis zur einseitigen Rechtsgestaltung eines Rechtsverhältnisses
Z.B. Kündigung eines Mietvertrags
Gegenrechte
Befugnis zur Entkräftung eines Anspruchs
Einwendungen
Rechtshindernd (Anspruch entsteht nicht)
Rechtsvernichtend (Entstandender Anspruch erlischt)
Einreden (Anspruch kann dauerhaft oder vorübergehend nicht durchgesetzt werden)
Rechtshemmend
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Natürliche Personen
Rechtsfähige Personengesellschaften
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte zu erwerben oder Pflichten zu übernehmen; also Fähigkeit, selbständig wirksame WE abzugeben und zu empfangen
• Geschäftsunfähigkeit §104 BGB, RG nichtig nach §105 BGB
• Beschränkt Geschäftsfähige
• Unbeschränkt Geschäftsfähige
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, sich durch eigenes schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu machen
Zustimmung
Einigung und Genehmigung
Einwilligung
Vorherige Zustimmung gem § 183 S.1 BGB
Genehmigung
nachträgliche Zustimmung §184 I BGB
Besteht der Anspruch fort, wenn die geschuldete Leistung aus einem wirksamen Vertragsverhältnis gegenüber dem minderjährigen Vertragspartner erfüllt wird?
Vorbemerkung: GANZ WICHTIG
Die Übereignung an den Minderjährigen ist grds. nach beiden Theorien lediglich rechtlich vorteilhaft (außer, die rechtliche Nachteilhaftigkeit ergibt sich zB. aus Altlasten eines übereigneten Grundstücks) und daher wirksam und nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Minderjährige mit der Erfüllung (§ 362 BGB) seinen Anspruch verliert (Stichwort: Abstraktionsprinzip).
Lehre von der realen Leistungsbewirkung (ganz h.M.)
Die wirksame Erfüllung setzt unter anderem voraus, dass derjenige, an den erfüllt werden soll, empfangszuständig sein muss. Diese Empfangszuständigkeit fehlt einem beschränkt Geschäftsfähigen. An ihn kann daher nicht erfolgreich erfüllt werden (sondern nur an seine gesetzlichen Vertreter). Danach bestünde der Anspruch fort.
Lehre vom Erfüllungsvertrag
Ist die Leistung durch ein Rechtsgeschäft zu bewirken (zB. durch Übereignung), so müsse für die Erfüllung ein gesonderter Vertrag geschlossen werden, ein sog. Erfüllungsvertrag. Dessen Wirksamkeit richte sich nach den §§ 104 ff. BGB. Da der Minderjährige mit Abschluss dieses Vertrages seinen Anspruch auf die Leistung verlöre, wäre er nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Auch danach bestünde der Anspruch fort.
(Anmerkung: Der Schuldner kann das, was er dem Minderjährigen zum Zwecke der Erfüllung gegeben hat, ggf. über das Bereicherungsrecht, konkret § 812 I 2 Var.2 BGB, zurückverlangen, da der verfolgte Zweck verfehlt wurde.)
Gesetzliches Verbot
Das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ein Gesetz ist jede Rechtsnorm im Sinne des Art. 2 EGBGB. Es müsste ein Verbotsgesetz existieren, welches den Kauf von Radarwarngeräten verbietet.
§134 BGB
Sittenwidriges RG, Wucher
Der Kaufvertrag könnte nach § 138 I BGB nichtig sein.
Dann müsste der Kaufvertrag mit diesem Kaufgegenstand gegen die guten Sitten verstoßen, § 138 I BGB.
Ein Sittenverstoß liegt vor, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und der Handelnde subjektiv die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
Ausbeutung
Ausbeuten ist das bewusste Ausnutzen der gegebenen schlechten Situation des Bewucherten
auffälliges Missverhältnis
Ein auffälliges Missverhältnis wird von der Rechtsprechung regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung und Gegenleistung 100 % und mehr voneinander abweichen
Potestativbedingungen
Potestativbedingungen sind solche, deren Eintritt vom Verhalten des Gegners abhängen.
Handelt es sich um eine Potestativbedingung, ist die Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung ist wirksam.
Die Wirkung der Kündigung tritt nur dann ein, wenn der etwas einen weiteren Schaden anrichten würde, §158 I BGB. Bspw. ein Hase an der Mietwohnung.
Anfechtungsgründe
§ 119 I 1. Alt. BGB 1. Inhaltsirrtum
§ 119 I 2. Alt. BGB Erklärungsirrtum
Täuschung durch Unterlassen
§ 123 I 1. Alt. BGB
1. § 119 I 1. Alt. BGB
Inhaltsirrtum = Erklärender sagt, was er will, weiß aber nicht, was er damit sagt
2. § 119 I 2. Alt. BGB
Erklärungsirrtum = Erklärender sagt schon nicht das, was er will, verspricht, verschreibt sich
3. § 120 BGB
Übermittlungsirrtum
§ 119 II BGB
Eigenschaftsirrtum
sonstige Anfechtungsgründe
§ 123 I 1. Alt. Arglistige Täuschung: jedes intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen
Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB
verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person
Eigenschaften sind alle Merkmale, die der Person zumindest für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.
Bspw. die Kreditwürdigkeit einer Person ist daher eine Eigenschaft einer Person
Motivirrtum
Grundsätzlich unbeachtlich.
Der Erklärende erklärt nämlich genau das, was er erklären wollte – Wille und Erklärung fallen nicht auseinander.
Der Wille wurde lediglich auf einer fehlerhaften Grundlage gebildet.
(Der Motivirrtum ist allerdings in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen anfechtbar, vgl. §§ 119 II, 123 I 1. Alt., 2078 II, 2079.)
Doppelirrtum Meinungsstreit
Doppelirrtums
e.A.: § 119 II BGB soll auch beim Doppelirrtum angewendet werden, da nur derjenige anfechten wird, der durch den Vertrag einen Nachteil erlangt hat.
a.A.: § 119 II BGB soll hier nicht gelten, es wäre unbillig, nur einen Teil mit der Schadensersatzpflicht zu belasten, obwohl sich beide Parteien irren. Eine Lösung erfolgt dann über § 313 BGB.
Nichtig
Von der Nichtigkeit spricht man, wenn ein Rechtsgeschäft endgültig unwirksam ist – sie ist ein Unterfall der Unwirksamkeit.
(z.B. V ist geschäftsunfähig, § 104, § 105 I BGB)
Schwebend unwirksam
Ein Rechtsgeschäft ist dann schwebend unwirksam, wenn es vorerst keine rechtsgeschäftliche Wirkung entfaltet, aber wirksam werden kann.
(z.B. V ist beschränkt geschäftsfähig und handelt ohne die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, § 108 I BGB.)
Anfechtbar
Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist grundsätzlich zunächst wirksam (es kann allerdings auch ein nichtiges Rechtsgeschäft angefochten werden, s.o.).
Nach Ausübung des Anfechtungsrechts ist das Rechtsgeschäft als ex tunc nichtig anzusehen (vgl. § 142 I BGB).
(z.B.: V hält den Ledergürtel irrtümlich für einen Kunstledergürtel.)
Falsa demonstratia non nocet
Die Parteien (beide!!) wollen das gleiche, erklären aber irrtümlich was anderes
Subjektive Einigung über den wirklichen Willen, unbeachtlich die falsche Benennung dessen (Haifischfleisch)
Vertragsauslegung zugunsten der Vertragsparteien
Rechtsfolgen fehlerhafter Rechtsgeschäfte – Formen der Unwirksamkeit
Nichtigkeit:
Das nichtige Rechtsgeschäft ist endgültig unwirksam und entfaltet nicht die bestimmungsgemäßen rechtsgeschäftlichen Rechtsfolgen. Beachte auch Fall der Teilnichtigkeit
Schwebende Unwirksamkeit:
Das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft entfaltet vorerst keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen, kann aber wirksam werden.
Abzugrenzen von der aufschiebenden Bedingung.
Relative Unwirksamkeit:
Ein relativ unwirksames Rechtsgeschäft ist nur gegenüber einer bestimmten Person unwirksam. Damit handelt es sich nur um eine subjektive Begrenzung der Unwirksamkeit.
Anfechtbarkeit:
Das anfechtbare Geschäft ist zunächst wirksam. Wenn das Anfechtungsrecht ausgeübt wird, ist das Geschäft als von Anfang an nichtig anzusehen.
Teilnichtigkeit, § 139 BGB
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Einheitliches Rechtsgeschäft
Teilbarkeit (der an sich gültige Teil muss als selbstständiges Rechtsgeschäft bestehen können)
Nichtigkeit eines Teils
Rechtsgeschäft würde nicht auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein (Auslegung)
Ausnahmen von § 139
Ausnahmen der Unwirksamkeit:
Bestätigung eines nichtigen RG, § 141 BGB
Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
Nichtiges Rechtsgeschäft
Bestätigung (Bestätigungswille und Bestätigungserklärung)
Rechtsfolge:
Neuvornahme (Wirksamkeit ex nunc); bei Verträgen gilt im Zweifel (Auslegung) die schuldrechtliche Verpflichtung, einander alles zu gewähren, das zu gewähren wäre, wenn die wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Bestätigung eines anfechtbaren RG, § 144 BGB
Bestätigt der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft, so verzichtet er damit auf sein Anfechtungsrecht. Die Anfechtung ist dann gem. § 144 I BGB ausgeschlossen.
Ausnahmen von der Unwirksamkeit
Umdeutung, § 140 BGB
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Enthält ein wirksames Ersatzgeschäft,
... das nicht an dem Nichtigkeitsgrund leidet
Geltung des Ersatzgeschäfts würde bei
Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein (Auslegung)
Heilung
Bei der Heilung wird ein die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bewirkender Mangel durch hinzutretende Umstände beseitigt, sodass das Rechtsgeschäft wirksam wird.
Beispiele hierfür enthalten §§ 311b I 2, 518 II BGB.
Leistung im Sinne des 812
die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
Leistung muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein
Verkehrswesentlich
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zum Inhalt des Geschäfts gehört. Ist eine entsprechende Vereinbarung nicht ersichtlich, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte festzustellen, worauf bei Geschäften der in Frage stehenden Art üblicherweise Wert gelegt wird.
Bei Gemälden bspw. Zeit, aus der das Gemälde stammt, besonderer Wert
Täuschungshandlung
jedes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen), durch das in einem anderen bewusst eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten wird. Tatsachenbehauptungen sind dabei von Werturteilen abzugrenzen. Letztere können nicht objektiv i.S.v. wahr oder falsch nachgeprüft werden. Der Lärmbelästigung in einer Mietwohnung ist eine Tatsache
arglistig
wenn der Täuschende um die Unrichtigkeit seiner Angaben weiß und sie in dem Bewusstsein und mit dem Willen macht, dadurch die Willensbildung des Getäuschten zu beeinflussen.
Bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Meint der Handelnde dagegen, sein Partner kenne den wirklichen - für diesen nachteiligen - Sachverhalt (z.B. die Unbebaubarkeit eines teuren Grundstücks), so ist § 123 nicht anwendbar, auch wenn diese Annahme grob fahrlässig ist.
Arglist setzt zwar Vorsatz voraus. Zur Arglist ist jedoch nicht unbedingt das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht.
Arglistig kann auch derjenige handeln, der das Fehlen bestimmter Umstände blindlings vertraglich zusichert und dabei auf die Richtigkeit des Erklärten vertraut (sog. „Erklärung ins Blaue hinein“).
Begriff des Dritten
(1)Die Rechtsprechung entscheidet im Einzelfall nach Billigkeit und Interessenlage. Kein Dritter ist danach, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat.
(2) Nach a.A. kommt es darauf an, ob der Täuschende äußerlich erkennbar „im Lager“ des Erklärenden steht. Für diese Ansicht spricht, dass sie eine einfachere Abgrenzung ermöglicht als diejenige der Rechtsprechung.
Falsus procurator
Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt —> schwebend unwirksam, Verstoß gegen §162 I S.1 BGB
Aber Wirksamkeit doch noch durch Genehmigung des Vertretenen §177 I BGB möglich = Heilung des Vertretenen
Abgrenzung Bote/Stellvertreter
Erforderlich für eine eigene WE ist ein eigener Entscheidungsspielraum des Bevollmächtigten.
Übermittelt der Beauftragte hingegen lediglich eine fremde, bereits vorher in allen Einzelheiten feststehende WE eines anderen, handelt es sich um eine Botschaft, auf die die §§ 164 ff. BGB nicht unmittelbar Anwendung finden.
Abgrenzung Bote/Stellvertreter aber anhand des äußeren Erscheinungsbildes. Gefragt wird nicht, wie das Innenverhältnis ausgestaltet war, sondern nur, wie der Geschäftspartner bzw. Ein objektiver Dritter das Auftreten des Bevollmächtigten verstehen muss.
Wird nicht Klar, dass jemand Bote ist, gibt Beautragter eigene WE ab = Stellvertretung
Geschäft für den, den es angeht
Das Offenkundigkeitsprinzip des §164 ff. BGB soll den Geschäftspartner eigentlich schützen, ist aber entbehrlich, wenn der Geschäftspartner gar kein Interesse daran hat, zu wissen, mit wem er konkret den Vertrag geschlossen hat.
Dies ist der Fall bei Bargeschäften des täglichen Lebens, hier kommt es dem Geschäftspartner nur auf die Zahlung des Geldes an.
Die Regel, wonach der Stellvertreter bei mangelnder Voraussetzungen aus §164 II BGB selbst verpflichtet wird, gilt hier nicht.
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