Verbrechen
§12 I StGB
Vergehen
§12 II StGB
Begehen durch Unterlassen
§13 StGB
Vorsatz und Fahrlässigkeit
§15 StGB
Irrtum über Tatumstände
§16 StGB
Verbotsirrtum
§17 StGB
Schuldunfähigkeit
§20 StGB —> wegen seelischen Störungen
§21 StGB —> verminderte Schuldunfähigkeit
Versuch
§23 StGB
Notwehr
§32 StGB
Rechtfertigender Notstand
§34 StGB
Entschuldigender Notstand
§35 StGB
Mord
§211 StGB
Totschlag
§212 StGB
Fahrlässige Tötung
§222 StGB
Körperverletzung
§223 StGB
gefährliche Körperverletzung
§224 StGB
fahrlässige Körperverletzung
§229 StGB
Einwilligung
§228 StGB
Nötigung
§240 StGB
Zivilrechtlicher Notstand
§228 S.1 BGB
= defensiver Notstand: Gefahr geht von einer Sache aus, und diese Sache darf dann zur Gefahrenabwehr beschädigt oder zerstört werden
§904 S.1 BGB
= aggressiver Notstand: Zur Abwendung einer Gefahr darf eine fremde, quasi unbeteiligte Sache zur Gefahrenabwehr beschädigt oder zerstört werden.
vorläufiges Festnahmerecht
§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO
Für den Fall, dass jemand einen anderen bei einer Straftat auf frischer Tat betrifft und diese Person der Flucht verdächtigt ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann, ist gemäß §127 Abs. 1 S.1 StPO jedermann befugt, die betreffende Person vorläufig festzunehmen.
Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen, bei denen die Verwirklichung dieses Anspruchs ohne sofortiges Eintreten vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§229 BGB)
Im Falle der Fluchtgefahr des Verpflichteten erlaubt das Gesetz die Festnahme
Zuletzt geändertvor 6 Monaten